Alacrity,
Alacrity schrieb am 14.08.2017 um 23:32:09:Dann heiratet doch eben schnell in Dänemark, die brauchen keine Unterlagen wie euer Standesamt.
Lieb von dir, aber wir wollen ganz normal hier in D heiraten. Die Unterlagen sind ja kein Problem. Es hat auch keine Eile.
Die Frage nach den Zeiten im Ausland war in der Tat mehr theoretischer Natur - aus Interesse, nicht aus Zwängen.
Danke,
Thomas
Saxonicus schrieb am 14.08.2017 um 22:39:08:Möglicherweise könnte man vom Erlöschen des Aufenthaltstitel ausgehen.
Im § 51 heißt es im Punkt 6:
1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
Aha. Ja, kann ich nachvollziehen.
Danke,
Thomas
Aras schrieb am 14.08.2017 um 22:49:11:Man muss es sogar wie Saxonicus schreibt mit der Nr. 6 betrachten
Der Nr. 7 besagt, dass bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten die Ausreise als aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund unwiderlegbar vermutet wird. Der Nr. 6 ist aber genau für solche Fälle wie deine Gedacht: Nur weil man weniger als 6 Monate im Ausland ist, heißt es nicht, dass die Ausreise deswegen als aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund sei. Es muss dann geprüft werden, ob im vorliegenden Fall eine dauerhafte Ausreise vorliegt oder nicht. Und bei 5 Monate dort, 1 Monat hier, 5 Monate dort und 1 Monat hier kann man schon von einer Dauerhaften Ausreise sprechen und somit vom erlöschen der
AE. Außer es ist wirklich irgendwas außergewöhnliches und man kann die Dauerhaftigkeit der Ausreise verneinen. In der Regel klappt das aber nicht und man würde fragen warum man keine Ausnahmegenehmigung vorher eingeholt hat.
Wieder einmal eine sehr informative und ausführliche Antwort von dir.
Wie würdet ihr denn z.B. so eine Situation bewerten:
ab Januar bis April (3 Monate) Ausland, April bis November (7 Monate) in D, November bis März (4 Monate) im Ausland.
Ist es z.B. relevant, das es über den Jahreswechsel hinweg geht?
Vielen Dank!
Thomas