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Wie war das mit den 6 Monaten und dem Erlischen des AT? (Gelesen: 1.859 mal)
TAF
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie war das mit den 6 Monaten und dem Erlischen des AT?
14.08.2017 um 21:46:26
 
Moin,

bekannt ist ja, dass der AT nach mehr als 6 Monaten Auslandsaufenthalt erlischt.
Wie ist denn das mit den dazwischen liegenden Aufenthalten in Deutschland?

Also z.B. so eine Situation: 5 Monate Ausland. 1 Monat Deutschland. 5 Monate Ausland. 1 Monat Deutschland

Gruß,
Thomas
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.08.2017 um 22:39:08
 
Möglicherweise könnte man vom Erlöschen des Aufenthaltstitel ausgehen.
Im § 51 heißt es im Punkt 6:

1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Aras
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Antwort #2 - 14.08.2017 um 22:49:11
 
Man muss es sogar wie Saxonicus schreibt mit der Nr. 6 betrachten

Zitat:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


Der Nr. 7 besagt, dass bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten die Ausreise als aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund unwiderlegbar vermutet wird. Der Nr. 6 ist aber genau für solche Fälle wie deine Gedacht: Nur weil man weniger als 6 Monate im Ausland ist, heißt es nicht, dass die Ausreise deswegen als aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund sei. Es muss dann geprüft werden, ob im vorliegenden Fall eine dauerhafte Ausreise vorliegt oder nicht. Und bei 5 Monate dort, 1 Monat hier, 5 Monate dort und 1 Monat hier kann man schon von einer Dauerhaften Ausreise sprechen und somit vom erlöschen der AE. Außer es ist wirklich irgendwas außergewöhnliches und man kann die Dauerhaftigkeit der Ausreise verneinen. In der Regel klappt das aber nicht  und man würde fragen warum man keine Ausnahmegenehmigung vorher eingeholt hat.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.08.2017 um 23:32:09
 
TAF schrieb am 23.07.2017 um 19:07:46:
Hallo!Meine langjährige Partnerin (Chinesin) und ich (Deutscher) planen im kommenden Jahr zu heiraten (wenn wir wieder aus China zurück sind und die von userem Standesamt geforderten Unterlagen haben).

Dann heiratet doch eben schnell in Dänemark, die brauchen keine Unterlagen wie euer Standesamt.

Sobald ihr verheiratet seid, werden deine Rentenbeitragsjahre angerechnet und sie bekommt die NE nach § 9 AufenthG, damit könnt ihr dann zusammen nach China und Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
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TAF
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Bücken, Niedersachsen, Germany
Bücken
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 15.08.2017 um 10:01:00
 
Alacrity,

Alacrity schrieb am 14.08.2017 um 23:32:09:
Dann heiratet doch eben schnell in Dänemark, die brauchen keine Unterlagen wie euer Standesamt.


Lieb von dir, aber wir wollen ganz normal hier in D heiraten. Die Unterlagen sind ja kein Problem. Es hat auch keine Eile.

Die Frage nach den Zeiten im Ausland war in der Tat mehr theoretischer Natur - aus Interesse, nicht aus Zwängen.

Danke,
Thomas

Saxonicus schrieb am 14.08.2017 um 22:39:08:
Möglicherweise könnte man vom Erlöschen des Aufenthaltstitel ausgehen.
Im § 51 heißt es im Punkt 6:

1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,


Aha. Ja, kann ich nachvollziehen.
Danke,
Thomas

Aras schrieb am 14.08.2017 um 22:49:11:
Man muss es sogar wie Saxonicus schreibt mit der Nr. 6 betrachten


Der Nr. 7 besagt, dass bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten die Ausreise als aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund unwiderlegbar vermutet wird. Der Nr. 6 ist aber genau für solche Fälle wie deine Gedacht: Nur weil man weniger als 6 Monate im Ausland ist, heißt es nicht, dass die Ausreise deswegen als aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund sei. Es muss dann geprüft werden, ob im vorliegenden Fall eine dauerhafte Ausreise vorliegt oder nicht. Und bei 5 Monate dort, 1 Monat hier, 5 Monate dort und 1 Monat hier kann man schon von einer Dauerhaften Ausreise sprechen und somit vom erlöschen der AE. Außer es ist wirklich irgendwas außergewöhnliches und man kann die Dauerhaftigkeit der Ausreise verneinen. In der Regel klappt das aber nicht  und man würde fragen warum man keine Ausnahmegenehmigung vorher eingeholt hat.


Wieder einmal eine sehr informative und ausführliche Antwort von dir. Smiley

Wie würdet ihr denn z.B. so eine Situation bewerten:
ab Januar bis April (3 Monate) Ausland, April bis November (7 Monate) in D, November bis März (4 Monate) im Ausland.

Ist es z.B. relevant, das es über den Jahreswechsel hinweg geht?

Vielen Dank!
Thomas
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« Zuletzt geändert: 15.08.2017 um 12:18:06 von Tippi » 
Grund: 3 Posts zusammengeführt,bitte Änderungszeit nutzen 
 
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Petersburger
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Antwort #5 - 15.08.2017 um 10:23:54
 
Nein, das ist nicht relevant, weil da nirgendwo etwas von einem Kalenderjahr steht.

Ein Feststellen des Erlöschens nach Nr. 6 kann in vielen Fällen nicht einfach nur aufgrund der Aufenthaltsdauern im Ausland nach irgendeinem "Schema F" erfolgen.

Da sind dann noch andere Kriterien zu bewerten. U.a. Zweck der Auslandsaufenthalte, was passiert mit der Wohnung, die man in Deutschland bewohnt und dergleichen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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TAF
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Antwort #6 - 16.08.2017 um 15:45:58
 
Petersburger schrieb am 15.08.2017 um 10:23:54:
Nein, das ist nicht relevant, weil da nirgendwo etwas von einem Kalenderjahr steht.

Ein Feststellen des Erlöschens nach Nr. 6 kann in vielen Fällen nicht einfach nur aufgrund der Aufenthaltsdauern im Ausland nach irgendeinem "Schema F" erfolgen.

Da sind dann noch andere Kriterien zu bewerten. U.a. Zweck der Auslandsaufenthalte, was passiert mit der Wohnung, die man in Deutschland bewohnt und dergleichen.


Verstehe.. Dankeschön! Smiley
Thomas
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