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Dublin ja oder nein? (Gelesen: 3.237 mal)
traute
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10.08.2017 um 08:55:45
 
Es geht um 2 Brüder aus Eritrea. Einer lebt seit 3 Jahren in DE mit Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre. Der andere kam vor 1 Jahr nach Italien und hat dort eine "Weiterleitung" aufgrund eines offiziellen Programmes nach DE zu seinem Bruder beantragt. Kürzlich reiste er per Flieger offiziell nach DE aufgrund dieses Programmes zu seinem Bruder in DE ein.

In Italien wurde sein Name falsch in die Papiere eingetragen. Sein Bruder in DE hatte zwischenzeitlich original Papiere von der Familie in Eritrea erhalten. Mit diesen stellte er beim BAMF nach Ankunft einen Asylantrag. Der Originalname wurde als Aliasname eingetragen. Seine Unterkunft ist in einem Heim im Ort des Bruders.

Nun stellte er beim BAMF einen Antrag für den Integrationskurs, der abgelehnt wurde. Als Begründung  gibt das BAMF das Dublin Abkommen an. In Italien hat er keinen Asylantrag gestellt.
Was ist da falsch gelaufen und wie ist die weitere Vorgehensweise?
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deerhunter
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Antwort #1 - 10.08.2017 um 09:02:13
 
traute schrieb am 10.08.2017 um 08:55:45:
kam vor 1 Jahr nach Italien und hat dort eine "Weiterleitung" aufgrund eines offiziellen Programmes nach DE zu seinem Bruder beantragt.


Was ist das für eine Weiterleitung?

traute schrieb am 10.08.2017 um 08:55:45:
In Italien hat er keinen Asylantrag gestellt


Aber registriert worden, wie du selber sagst!

traute schrieb am 10.08.2017 um 08:55:45:
In Italien wurde sein Name falsch in die Papiere eingetragen


Also eigentlich klar "Dublin"
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traute
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Antwort #2 - 10.08.2017 um 15:00:44
 
deerhunter schrieb am 10.08.2017 um 09:02:13:
Was ist das für eine Weiterleitung?


Das weiß ich nicht genau. Es soll ganz offiziell sein, wie der Bruder in DE sagt. Die italienischen Behörden haben den Flug gezahlt. Trotzdem "Dublin"?
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reinhard
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Antwort #3 - 10.08.2017 um 15:36:31
 
Eigentlich müsste "Dublin" damit schon erledigt sein.

Ich würde an die Dublin-Abteilung in Nürnberg schreiben (Brief mit Briefmarke) und darum bitten, den Selbsteintritt zu bestätigen. Dazu sollten alle Namen genannt werden, ebenso das Aktenzeichen.
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traute
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Antwort #4 - 11.08.2017 um 10:15:31
 
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Antwort #5 - 11.08.2017 um 16:58:04
 
bzw. der Beschluß des EU Rates http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015D1601&from=DE

Demnach kann es sich nicht um ein Dublin Verfahren handeln, und das BAMF kann den Integrationskurs nach meinem Verständnis nicht ablehnen. Wer sieht das anders?
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Antwort #6 - 11.08.2017 um 17:39:51
 
Das ist doch egal, entscheidend ist, was in der Antwort aus Nürnberg steht. Nur wenn die die Akten zusammen bekommen, nützt Dir das was. Abstimmungen im Internet sind für das BAMF immer unverbindlich.
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Antwort #7 - 11.08.2017 um 18:29:35
 
reinhard schrieb am 10.08.2017 um 15:36:31:
den Selbsteintritt zu bestätigen. Dazu sollten alle Namen genannt werden, ebenso das Aktenzeichen. 


Reinhard, was genau ist mit Selbsteintritt gemeint?
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Antwort #8 - 11.08.2017 um 18:37:52
 
Selbsteintritt nach Artikel 17 I der Dublin III VO (EU) 604/2013

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0604
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 11.08.2017 um 19:49:53
 
Selbsteintritt bedeutet: Das BAMF bestätigt, dass es die Zuständigkeit für das Asylverfahren übernommen hat.

Da gibt es eine Extra-Abteilung für in Nürnberg, die reagieren auf Briefe.
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Antwort #10 - 11.08.2017 um 21:47:36
 
Danke schön Smiley
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