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Aufenthalt nach >6 Monaten Auslandsaufenthalt (Gelesen: 3.520 mal)
Eric.D
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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09.08.2017 um 14:32:15
 
Guten Tag,

ich haben eine Frage bezüglich folgenden Sachverhalts. Vielleicht können insbesondere die Experten hier uns weiterhelfen:

Die Frage stelle ich hier für einen sehr guten Freund, der sich derzeit im Ausland ( außerhalb der EU ) befindet.

Er ist vor knapp 8 Jahren nach D eingereist und hat hier Asyl beantragt. Sein Asylantrag wurde abgelehnt aber er hat einen
auf 1-Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis bekommen, das jährlich
Verlängert wurde bis zuletzt dem April vergangenen Jahres 2016. Kurz nach der letztjährigen Verlängerung ist er für einige Monate ins Ausland gereist, bekam aber dann kurz vor beabsichtigter Rückreise nach ca. 5 Monaten die Diagnose Krebs. Zur Behandlung ist er aber nicht zurückgereist, sondern ist im Ausland geblieben. Mittlerweile geht es ihm relativ gut und er möchte wieder zurückreisen. Nur er befindet sich jetzt seit knapp 15 Monaten ununterbrochen im Ausland. Auf seiner Aufenthaltskarte steht, dass bis September 2017 noch die Aufenthaltserlaubnis für Deutschland gültig ist.
Unsere Frage ist nun, ob es die Möglichkeit der Wiedereinreise nach Deutschland gibt.

Selbstverständlich müssen wir uns mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen. Vielleicht kann aber jemand hier eine erste Einschätzung zu unserem Problem geben.

Vielen Dank im Voraus,

Eric
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deerhunter
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Antwort #1 - 09.08.2017 um 14:38:39
 
Eric.D schrieb am 09.08.2017 um 14:32:15:
Unsere Frage ist nun, ob es die Möglichkeit der Wiedereinreise nach Deutschland gibt. 


Normalerweise nicht!

Was für eine 1 Jährige AE hatte er als abgelhnter Asylant? Eine Duldung oder welcher §?
Aus welchem  Land kommt er ursprünglich und in welchem Land hat er sich längere Zeit aufgehalten?
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Eric.D
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.08.2017 um 14:46:02
 
Aufenthalt aus humanitären Gründen da er psychisch krank ist. Ursprünglich kommt er aus Afghanistan, er befindet sich aber die ganze Zeit im Iran.
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deerhunter
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Antwort #3 - 09.08.2017 um 14:50:44
 
Eric.D schrieb am 09.08.2017 um 14:46:02:
Aufenthalt aus humanitären Gründen da er psychisch krank ist. Ursprünglich kommt er aus Afghanistan, er befindet sich derzeit aber im Iran. 


Wenn er das Land mehr als 15 Monate verlassen konnte, scheint er auf humanitäre Hilfe aus Deutschland und in Deutschland nicht angwiesen zu sein. Damit denke ich wird es keine Möglichkeit einer Einreise geben!
Die alte AE ist erloschen, weil er länger als 6 Monate das Land verlassen hat, denn eine Aufenthaltserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland. Es sei denn, er hätte vor der Ausreise einen Antrag auf Verlängerung gemacht und dieser wäre genehmigt worden

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/51.html
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« Zuletzt geändert: 09.08.2017 um 15:02:27 von deerhunter »  
 
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Eric.D
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.08.2017 um 14:55:44
 
Vielen Dank für die Antwort.

Ich würde mich freuen, wenn vielleicht noch der ein oder andere hier auch seine Meinung zu der Frage äußern könnte und die Einschätzung von deerhunter eher bestätigt oder es anders sieht.
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Eric.D
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Antwort #5 - 09.08.2017 um 14:56:52
 
Eine Frage noch: gibt es keine Ausnahmen bei schwerwiegenden Krankheiten?
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deerhunter
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Antwort #6 - 09.08.2017 um 14:58:40
 
Eric.D schrieb am 09.08.2017 um 14:56:52:
gibt es keine Ausnahmen bei schwerwiegenden Krankheiten? 


Nein, warum? Er ist doch auch die letzten 15 Monate gut ausgekommen ohne Deutschland! Das zeigt, dass er keine humanitäre Hilfe mehr braucht!
Warum sollte man nun eine Ausnahme machen und die Sozialkassen zusätzlich belasten? Behandlungen kosten viel Geld!
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Antwort #7 - 09.08.2017 um 15:00:44
 
Eine Ausnahme müsste man vorher beantragen, dann kann man die Bescheinigung bekommen, dass man die sechs Monate überziehen darf. Bleibt man ohne Antrag dort, ist die Entscheidung (bezogen auf den deutschen Aufenthaltstitel) endgültig.
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Eric.D
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Antwort #8 - 09.08.2017 um 15:06:53
 
Vielen Dank für die Antworten.

Somit besteht juristisch gesehen ( und damit meine ich explizit nicht die Beachtung möglicher Belastungen der Sozialkassen und ich gehe jetzt davon aus, dass man den Fall rein juristisch betrachtet) keine Möglichkeit der Wiedereinreise?

Danke nochmals für die ersten Experten-Einschätzungen. Über weitere Einschätzungen würden wir uns trotzdem sehr freuen.
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Antwort #9 - 09.08.2017 um 15:12:45
 
Eric.D schrieb am 09.08.2017 um 15:06:53:
Somit besteht juristisch gesehen keine Möglichkeit der Wiedereinreise? 


Genau so ist es...und so steht es im Gesetz!

Eric.D schrieb am 09.08.2017 um 15:06:53:
Danke nochmals für die ersten Experten-Einschätzungen. Über weitere Einschätzungen würden wir uns trotzdem sehr freuen. 


Gerne...aber du wirst kaum andere realistische Einschätzungen bekommen!
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reinhard
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Antwort #10 - 09.08.2017 um 15:30:13
 
Ab jetzt wäre jeder Einreise-Wunsch eine neue Einreise. Dabei gelten die gleichen Bedingungen wie für alle Afghanen, die sich im Iran aufhalten.

Aber es wäre keine Wieder-Einreise, die an den erloschen alten Aufenthaltstitel anknüpft, sondern alles neu.
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Antwort #11 - 09.08.2017 um 17:07:28
 
Eric.D schrieb am 09.08.2017 um 15:06:53:
Somit besteht juristisch gesehen 


juristisch gesehen ist sein *alter* Aufenthaltstitel nach 6 Monaten Aufenthalt im Ausland automatisch erloschen. Wenn er jetzt seit 15 Monaten im Ausland ist, hat er seit ca. 9 Monaten keinen deutschen Aufenthaltstitel mehr, egal was auf einem Papier steht, denn so bestimmt es das Gesetz.
Daran ist nicht zu rütteln.


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Eric.D
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Antwort #12 - 09.08.2017 um 21:38:47
 
Ich danke für die Antworten.
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