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Duldung mit subsidiären Schutzstatus in einem anderen EU Land und Ausbildung (Gelesen: 8.963 mal)
Mulu
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02.08.2017 um 17:02:07
 
Hallo ihr Lieben, ich möchte gerne für einen Freund von mir wissen, was auf ihn zukommen wird.
Also, er hat vor 4 Jahren einen Asylantrag in Deutschland gestellt (obwohl er bereits einen subsidiären Schutzstatus in Italien hatte). Er hat angegeben, er hat noch in keinen anderen Land Asyl beantragt. Dann hatte er einen Eurodac Treffer und es wurde ein Dublin Verfahren eingeleitet. Er hat dagegen geklagt und nach der Klage kam der Schutzstatus in Italien raus, des weiteren wurde vom Gericht aufgrund des Schutzstatuses in Italien ein Abschiebeverbot ins Heimatland ausgesprochen.
In der Zwischenzeit hat er eine Lehrstelle in einem handwerklichen Betrieb bekommen. Das Ausländeramt hat ihm die Aufnahme der Lehre erlaubt und er bekommt jedes Jahr eine neue Duldung. Der Schutzstatus in Italien war dem Ausländeramt zu diesem Zeitpunkt bekannt, da im letzten Bescheid ein Abschiebeverbot ins Heimatland ausgesprochen wurde, wegen dem Asyl in Italien.
Nun ist er im 3. Lehjahr und es läuft sehr gut. Er hat eine Zwischenprüfung mit 2,1 gemacht und der Arbeitgeber ist auch sehr zufrieden. Seit 2 Jahren bekommt er  keinerlei Unterstützung mehr von Deutschland. Er ist selbst versichert, zahlt seine Wohnung und die Nebenkosten selbst und bekommt auch ansonsten kein Geld mehr vom Staat.
Obwohl er sich große Sorgen darüber gemacht hat, hat er versucht einen Nationalpass zu bekommen. (Ja, es war klar, dass er dadurch den Flüchtlingsstatus verliert). Allerdings ist das nahzu unmöglich.
Nun wird er beim nächsten Termin im Ausländeramt den Flüchtingspass aus Italien abgeben. Im Pass ist der Name etwas anders geschrieben und auch das Geburtsdatum um 2 Monate verschoben. Wir haben einen Übersetzer gefragt und der sagt, die Übersetzung ist zwar schlecht, aber es wären beide Übersetzung möglich. Er könnte zudem noch eine Geburtsurkunde bekommen.
Wird er eine Strafe bekommen und kann diese Strafe den Aufenthalt in Deutschland gefährden?? Kann er den Aufenthalt nach 18a auch mit dem Flüchtlingspass aus Italien bekommen? Oder braucht er jetzt einen anderen Aufenthalt?? Mit dem Ausländeramt war am Anfang ausgemacht, er muss einen Pass bringen, am besten den Nationalpass und er braucht sich keine Sorgen machen, wenn das mit der Ausbildung klappt wird auch der Weg in Deutschland weitergehen.
Vielen Dank
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reinhard
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Antwort #1 - 02.08.2017 um 17:50:35
 
Im Grunde genommen hätte die Ausländerbehörde das nicht alles erlauben müssen, aber wenn sie es gemacht hat, umso besser.

Nein, nichts von dem, was er jetzt zur Klärung unternimmt, ist gefährlich. Er hat keinen Flüchtlingsstatus, kann auch keinen verlieren. Er hat subsidiären Schutz, das bleibt auch so, auch wenn er Pass, Geburtsurkunde oder was auch immer bekommt.

Wenn die Ausländerbehörde bisher alles erlaubt hat, wird sie es auch weiter so machen. Ein Problem bekommt er nur, wenn er nicht übernommen wird (und auch keine andere Stelle findet) oder durch die Prüfung fällt.
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Antwort #2 - 02.08.2017 um 18:09:36
 
Vielen Dank für die Antwort.
Das in Italien ist ein politisches Asyl für 5 Jahre. Und er hat auch einen grauen Pass bekommen.
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Antwort #3 - 02.08.2017 um 18:38:30
 
Im ersten Beitrag war es noch subsidiärer Schutz, jetzt was anderes – wenn Du es nicht so genau weißt, ist es mit Antworten schwer.

Gib einfach die Informationen, die Du geben willst, und frage dann, was Du nicht weißt.
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Antwort #4 - 02.08.2017 um 21:34:19
 
Entschuldigung. Ich hab jetzt nochmal genau den Bescheid angeschaut. Meist steht da nur Schutzstatus und da ich den subsidiären Schutzstatus kenne, hab ich gedacht das ist der richtige Ausdruck. Richtig ist aber interationaler Schutz. Ich weiß wie wichtig genaue Angaben sind, wenn ich eine Antwort will. Entschuldigung.
Wortwörtlich steht da.

[i]Der Antragsteller hat bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und erhielt in diesem die Zuerkennung internationalen Schutzes.

Die Feststellung von nationalen Abschiebungsschutz ist unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung steht dem Antragssteller bereits kraft Gesetzes nationaler Abeschiebeschutz in Bezug auf das Herkunftsland, auf Grund des im Ausland gewährten Schutzes zu.
[/i]

Das war der Bescheid ein paar Monate vor Ausbildungsbeginn. Smiley Jetzt ist das richtig.  Smiley Ändert sich jetzt dadurch etwas??

Geht damit der Aufenthalt nach 18a?? Wird der dann in den italienischen Pass geklebt. wie ist das wenn der italienische Pass abläuft. Ich weiß nicht ob sich Italien noch zuständig fühlt, da er ja die Ausbildung in Deutschland macht.
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Antwort #5 - 03.08.2017 um 10:52:38
 
Wenn er als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention von Italien anerkannt wurde, geht die Verantwortung für die Erteilung eines Reiseausweises nach Artikel 28 GFK nach zwei Jahren Aufenthalt auf die Bundesrepublik über. Dies gilt aber nicht für Zeiten, in denen sich der Ausländer zu Ausbildungszwecken aufhält. Bis dahin bleibt es bei der Zuständigkeit Italiens, das den Reiseausweis dann verlängern muss.

Dies ist im Europäischen Abkommen zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge geregelt (s. https://rm.coe.int/1680078b21).
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« Zuletzt geändert: 03.08.2017 um 11:05:46 von N/V »  
 
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Antwort #6 - 03.08.2017 um 14:58:15
 
Danke Bayraqiano. Sehe ich das dann so richtig.
Er hat den italienischen Flüchtlingspass und gibt ihn jetzt ab. In den Pass kommt die Duldung für Deutschland für das letzte Ausbildungsjahr oder aber das Ausländeramt behält den Pass. Dann kann er nächstes Jahr zum Abschluss der Lehre den Aufenthaltstitel nach 18a bekommen. Der wird in den Pass geklebt und in zwei Jahre geht dann die Verantwortung auf Deutschland über und sein Aufenthalt hier wird sicher und es ist so, als ob er die Flüchtlingsanerkennung in Deutschland bekommen hätte.  Bis jetzt dachten wir, die Lehre, 18 a und dann nach 5 Jahren die Niederlassungserlaubnis.
Gilt hier dann auch das 3 + 2. Also Lehre + 2 Jahre Aufenthalt für die Arbeit???
Der italienische Flüchtlingspass läuft Anfang nächstes Jahre aus. Da muss dann der Pass schon noch einmal von der italienischen Botschaft verlängert werden.

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Antwort #7 - 03.08.2017 um 16:28:36
 
Die Ausländerbehörde dürfte keinen Grund haben, den Reiseausweis zu behalten. Ansonsten bleibt es zunächst bei der Ausbildungsduldung, bis er nach dem Abschluss eine AE § 18a AufenthG für seine Stelle bekommt. Sollte die Dauer der AE dann tatsächlich die Dauer des italienischen RA übersteigen (eher unwahrschleinlich wenn der RA Anfang nächsten Jahres abläuft), kann die Verantwortung für die Ausstellung sofort auf Deutschland übergehen ansonsten geht sie zwei Jahre nach Ausstellung der AE § 18a von Italien auf Deutschland über und er bekommt einen deutschen RA für Flüchtlinge.

Allerdings wird er nicht so behandelt, als ob er Deutschland anerkannt wurde. Etwaige Vergünstigungen wie Erleichterungen zur Erlangung einer NE (unbefristetes Aufenthaltsrecht) gelten nicht für ihn. Es bleibt z.B. dabei, dass er erst fünf Jahre nach Erteilung der AE ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bekommen kann.
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Antwort #8 - 07.08.2017 um 15:17:28
 
Ok, vielen vielen Dank. Ich habe jetzt einen Termin im Ausländeramt gemacht und werde einfach auf das Beste hoffen.
Danke, Bayraqiano und Reinhard, dass ihr euch mit Gedanken gemacht habt. Ich kenne mich einfach viel zu wenig aus. Deswegen bin ich sehr froh, dass es dieses Forum hier gibt. Es ist so schwierig, da es um die Zukunft eines Menschen geht. Wir wollten das alles mit einem Anwalt besprechen, aber der sagte, das ist zu rudimentär, er sieht da keinen Handlungsbedarf für ihn. Wir werden sehen, was passiert wenn er den Pass abgibt. 
Worst case scenario wäre, sie sagen er hat die Identität falsch angeben und dann hoffen wir einfach mal das die Strafe nicht über 90 Tagessätze ist und seinen Aufenthalt gefährdet.
Best case scenario, er darf den Pass behalten und kann damit auch seinen Führerschein machen (das wünscht sich sein Arbeitgeber schon lange). Reisen wird er nicht dürfen, wegen der Duldung, oder?
Wir haben im italienischen Konsulat angerufen wegen einer Verlängerung des Passes. Die wollen, dass er den neuen Pass in Italien macht,  der wird nicht verlängert sondern gleich neu gemacht Wie das jetzt wird, weiß ich noch nicht. Weil der Pass ja nicht bis zum Ende der Lehre reicht. Nach Italien wird er nicht reisen dürfen um dort den Pass zu verlängern.
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Antwort #9 - 07.08.2017 um 15:35:30
 
Duldung bedeutet ja, dass er zur Ausreise verpflichtet ist.

Genau genommen: Er darf reisen / ausreisen. Er darf dann nur nicht zurück kommen. Bzw. er braucht nach der Rückkehr (mit italienischem AT visumfrei) eine neue Duldung, weil die Duldung mit der Ausreise "erlischt".
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Antwort #10 - 07.08.2017 um 21:08:40
 
Italien ist vertraglich verpflichtet, den Reiseausweis auch vom Ausland aus zu verlängern bzw. neu auszustellen. Das zuständige italienische Konsulat muss hier mindestens die entsprechenden Unterlagen annehmen und sie an die entsprechende Behörde in Italien weiterleiten.
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Antwort #11 - 16.08.2017 um 12:49:04
 
Also, wir waren beim Ausländeramt. Die waren sich nicht sicher, wie weiter vorgegangen werden soll. Wir haben einen weiteren Termin, da wird die Duldung um ein Jahr verlängert. So als ob der italienische Flüchtlingspass nicht da ist. Mit dem Namen und dem Geburtsdatum so wie er in der deutschen Duldung steht.

Allerdings soll er weiterhin versuchen den Nationalpass zu beantragen oder zumindest eine beglaubigte Geburtsurkunde bringen. Ohne geprüfte Identität wird das Ausländeramt auch nach der Lehre kein 18a ausstellen. Sie sagen, sie können keinen Aufenthaltstitel in einen italienischen Flüchtlingspass kleben (oder jedenfalls sind sie im Moment nicht sicher).

Das Ausländeramt sagte, das ist der erste Fall mit einem anerkannten Flüchtling aus Italien. Der Sachbearbeiter meinte er hat mal etwas gehört, dass die Flüchltingseigenschaften nach 2 Jahren auf das andere Land übergehen. Sie werden das jetzt prüfen.
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Antwort #12 - 16.08.2017 um 13:46:19
 
Für eine Aufenthaltserlaubnis muss er die Passpflicht erfüllen und auch seine Identität muss geklärt sein, das sind zwei Voraussetzungen die getrennt voneinander betrachtet werden. Mit dem italienischen RA erfüllt er die Passpflicht, die Auskunft der ABH, dass dies nicht möglich sei, scheint ja aus der zugegeben Unsicherheit zu resultieren.

Er muss aber tatsächlich konkret an seiner Identitätsfeststellung mitwirken, ein Nationalpass wäre aufgrund des Status nicht zu empfehlen, andere passende Dokumente sollten aber beschafft werden!
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Antwort #13 - 17.08.2017 um 13:14:03
 
Was wären andere passende Dokumente?? Eine Geburtsurkunde??

Muss die Geburtsurkunde beglaubigt sein?

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Antwort #14 - 17.08.2017 um 13:55:22
 
Sind auf Geburtsurkunden Passfotos angebracht?
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Antwort #15 - 17.08.2017 um 14:12:55
 
Mulu schrieb am 17.08.2017 um 13:14:03:
Was wären andere passende Dokumente?? Eine Geburtsurkunde?? 

Er braucht eine beglaubigte Geburtsurkunde aus Äthiopien. Was anderes scheint es dort nicht zu geben. Ohne Geburtsurkunde würde er auch keinen Pass bekommen.

Aras schrieb am 17.08.2017 um 13:55:22:
Sind auf Geburtsurkunden Passfotos angebracht? 

Auf äthiopischen schon.
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Antwort #16 - 17.08.2017 um 14:21:45
 
Dann ist die äthiopische Geburtsurkunde auch als Identifikationsdokument geeignet.
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Antwort #17 - 17.08.2017 um 17:21:31
 
Ja. Es wird von hier ein aktuelles Passfoto geschickt und die Gemeinde stellt dann die Geburtsurkunde aus und tackert das Photo oben hin, unten ist der Gemeindestempel. Dazu müssen 3 Leute bezeugen, dass es sich um die Person auf dem Foto handelt. Das ist so in Äthiopien gültig und wird auch immer so gemacht. Ich weiß nur nicht, ob das in Deutschland auch gültig ist.

Beglaubigt würde die Geburtsurkunde im Auswärtigen Amt in Addis Abeba. Das haben wir aber schon Anfang des Jahres versucht und es hat nicht geklappt. (Als er versucht hat den Nationalpass zu bekommen)

Dazu muss man in Deutschland eine Vollmacht von der Botschaft holen. Die Botschaft kopiert den aktuellen Ausweis und nimmt den Fingerabdruck. In unserem Fall müsste der italienische Pass kopiert werden (mit der Duldung hat es ja schon einmal nicht geklappt). (Die Sekretärin der Botschaft hat sogar meinen Pass mit nach hinten genommen). Keine Ahnung ob mein Pass auch kopiert wurde. Wir waren sowohl in der Botschaft in Berlin als auch im Konsulat in Frankfurt. Der Ablauf ist gleich.

Mit der Vollmacht aus Deutschland kann dann die Geburtsurkunde in Addis Abeba beglaubigt werden. Das bedeutet, jemand geht in das Auswärtige Amt mit einer Ausweiskopie auf der politisches Asyl steht und fragt dort, ob die Geburtsurkunde beglaubigt werden kann. Das letzte Mal ist seine Cousine hingefahren, sie sagt, wenn auf dem Ausweis politisches Asyl steht macht sie das auf keinen Fall. Sie hatte schon letztes Mal total Angst.

Die wissen natürlich genau wer er ist, durch den Fingerabdruck in der Botschaft. Vielleicht kann man einen Anwalt oder Notar beauftragen und wenn nicht werde ich im Oktober nach Addis Abeba fliegen, was wahrscheinlich nichts bringt, aber dann haben wir tatsächlich alles versucht.

Bayraqiano, dir möchte ich sagen, ohne dich wäre mein Freund überhaupt nicht mehr hier in Deutschland, er hatte schon die Grenzübertrittsbescheinigung für Italien und du hast mir im Oktober 2014 gesagt, man kann eventuell noch klären ob er eine gesicherte Unterkunft in Italien hat, du hast mir dazu ein Gerichtsurteil geschickt. Das habe ich ausgedruckt und bin damit zur Ausländerbehörde gegangen. Jedenfalls kam heraus, es wird noch überprüft und der entgültige Bescheid kommt noch. Er hat dann eine Duldung bekommen. Weil der letzte Bescheid noch fehlte war nicht die Duldung sondern die Gestattung der richtige Aufenthaltstitel und damit konnte die Lehre (mit einem sehr wohlgesonnen Ausländeramt) erlaubt werden. Danke danke danke dir.

Auch an Aras und Reinhard vielen vielen Dank.
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Antwort #18 - 22.08.2017 um 19:18:01
 
Auskunft des Ausländeramtes. Der italienische Flüchtlingspass erfüllt ihrer Meinung nach nicht die Passpflicht. Ohne den Nationalpass wird es keine Aufenthaltserlaubnis geben.
Selbst mit Geburtsurkunde braucht er den Nationalpass.
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Antwort #19 - 22.08.2017 um 19:41:06
 
Ich würde keinen Reisepass beantragen. Ich hab nicht soviel Ahnung wie reinhard oder Bayraqiano in Flüchtlingsangelegenheiten. Aber bei mir schrillen grad alle Alarmglocken. Warum soll der italienische Flüchtlingspass nicht der Passpflicht genügen? Ist man sich bewusst, dass man ggf. seinen Schutzstatus verlieren könnte, falls man den Nationalpass verliert?

Ich würde keinen Nationalpass beschaffen. Die sollen mal einen Zwischenbescheid geben und ausführlich begründen warum der italienische Reiseausweis für Flüchtlinge nicht anerkannt werden kann.
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Antwort #20 - 22.08.2017 um 21:24:30
 
Mulu schrieb am 22.08.2017 um 19:18:01:
Auskunft des Ausländeramtes. Der italienische Flüchtlingspass erfüllt ihrer Meinung nach nicht die Passpflicht. Ohne den Nationalpass wird es keine Aufenthaltserlaubnis geben. 


Einfach der ABH mal §1 und § 3 AufenthV vorlegen. Ausländische Reiseausweis für Flüchtlinge sind danach in Deutschland als Passersatz anerkannt. Die ABH bitten zu Begründen warum das hier nicht gilt, natürlich schriftlich.
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Antwort #21 - 22.08.2017 um 21:57:15
 
Mulu schrieb am 22.08.2017 um 19:18:01:
Auskunft des Ausländeramtes.


Ist das ein schriftlicher Bescheid? Oder hat das mal jemand so gesagt?
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Antwort #22 - 22.08.2017 um 23:13:32
 
Es ist kein schriftlicher Bescheid. Wurde so gesagt. Der ABH Mitarbeiter sagte, der Pass erfüllt seiner Meinung nach nicht die Passpflicht und wenn er keinen Nationalpass bringt, gibt es keinen Weg, einen Aufenthaltstitel zu erreichen. Ich habe dann gesagt, ich bin mir sehr sicher, dass der italienische Pass die Passpflicht erfüllt und er soll das bitte noch einmal prüfen.

Dann bekam er zwei Belehrungen und musste die unterschreiben. Zuerst, dass er Deutschland nicht freiwillig verlassen werden. (Ich hab dann gefragt ob das bedeutet, dass er im Falle einer Abschiebung gleich Nachts mit der Polizei geholt wird, da er ja jetzt unterschreibt dass er nie freiwillig gehen wird. Der Sachbearbeiter sagte nein).

Und er musste noch einmal sämtliche Angaben aufschreiben und unterschreiben, dass er versucht alles wahrheitsgemäß zu beantworten und das auch in der Vergangenheit stets so getan hat. Ansonsten drohen 1 - 3 Jahre Gefängnis.

Hätte er nicht unterschrieben, hätte er die Duldung für nächstes Jahr nicht bekommen. Nichts davon klingt gut, aber wir versuchen jetzt die Geburtsurkunde zu bekommen und einfach etwas zu hoffen.

P.S. Ich weiß gar nicht ob überhaupt noch einmal ein Bescheid kommen wird.




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Antwort #23 - 22.08.2017 um 23:36:28
 
Die ganze Sache stinkt.

Ich würde offen gesagt alle unterschiebenen Erklärungen aufgrund eines möglichen Inhaltsirrtums widerrufen, und  erklären, dass ich erst nach kompetenter anwaltlicher Beratung neue Erklärungen abgeben werde.

Mulu schrieb am 22.08.2017 um 23:13:32:
Zuerst, dass er Deutschland nicht freiwillig verlassen werden. (Ich hab dann gefragt ob das bedeutet, dass er im Falle einer Abschiebung gleich Nachts mit der Polizei geholt wird, da er ja jetzt unterschreibt dass er nie freiwillig gehen wird. Der Sachbearbeiter sagte nein). 

Mündlich ist nix. Im Zweifel hat er nie sowas gesagt. Und der Ausländer hat ja schon seinen Willen bekundet Deutschland nicht freiwillig zu verlassen. Man braucht also auch nicht die Möglichkeit einer freiwlligen Ausreise einzuräumen.

Mulu schrieb am 22.08.2017 um 23:13:32:
Und er musste noch einmal sämtliche Angaben aufschreiben und unterschreiben, dass er versucht alles wahrheitsgemäß zu beantworten und das auch in der Vergangenheit stets so getan hat. Ansonsten drohen 1 - 3 Jahre Gefängnis.

Und wenn er es nicht unterschrieben hätte, wäre er ins Gefängnis gekommen?

Mulu schrieb am 22.08.2017 um 23:13:32:
Hätte er nicht unterschrieben, hätte er die Duldung für nächstes Jahr nicht bekommen. Nichts davon klingt gut, aber wir versuchen jetzt die Geburtsurkunde zu bekommen und einfach etwas zu hoffen.

Und? Die Duldung kann jederzeit widerrufen werden ohne den Ausländer darüber zu informieren. Die Gültigkeit ist nix wert.

Es gibt in Deutschland keinen Zwang irgendwelche Erklärungen abzugeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, § 60a II 1 AufenthG. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen, § 60a IV AufenthG.
Inwieweit waren die abgegebenen Erklärungen hierfür notwendig?

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Antwort #24 - 22.08.2017 um 23:53:19
 
Mulu schrieb am 22.08.2017 um 23:13:32:
Hätte er nicht unterschrieben, hätte er die Duldung für nächstes Jahr nicht bekommen. 

Du solltest Dir darüber klar sein dass die Duldung nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts nur eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern ist.

Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher weiterhin ausreisepflichtig und eine Abschiebung kann jederzeit vollzogen werden.
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Mulu
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Antwort #25 - 23.08.2017 um 09:15:58
 
Also, soweit ich das verstehe.
Er hat die Duldung erhalten (die Abschiebung wurde ausgesetzt), damit er hier eine Lehre machen kann (und nur deswegen). Der internationale Schutzstatus in Italien war schon vorher bekannt (steht auch so im letzten Bescheid von 2015).

Die Abschiebung hat er nicht verhindert, wegen irgendwelcher Angaben die er gemacht hat oder nicht gemacht hat oder die falsch waren, oder einen Pass den er abgegeben hat oder nicht. Die Abschiebung wurde allein wegen der Lehre ausgesetzt. 

Die Lehrstelle ist in einem Beruf, indem es hier seit längerer Zeit einen großen Mangel an Lehrlingen gibt. Mit der ABH war abgemacht, dass er jedes Jahr im August die Duldung verlängert bekommt, wenn er das Jahr geschafft hat, nicht gekündigt wurde, das Ausbildungsverhältnis weiter besteht und sonst keine Straftaten dazu kommen. Das habe ich so schriftlich bekommen. Des weiteren sollte er versuchen sich selbst finanziell zu tragen. Das macht er zu 100 %.

Auch wurde mit der ABH damals (vor der Lehre) besprochen, ob es eine Möglichkeit gibt, ihm ein Visa von Italien aus in den italienischen Flüchltingsausweis zu geben, der zudem Zeitpunkt noch in Italien war. Auch das wurde der ABH so mitgeteilt. Die ABH sagte dann, wir machen das mit der Duldung, die jedes Jahr verlängert wird und dann irgendwann in einem 18a endet. Am besten wäre er versucht den Nationalpass zu bekommen und bekommt dann einen Aufenthalt wegen der Arbeit. Er hätte dadurch den internationalen Schutzstatus in Italien verloren und natürlich auch das Abschiebeverbot in sein Heimatland (weil er sich ja unter den Schutz seines Staates gestellt hätte), aber er hätte hier in Deutschland einen Aufenthalt für die Arbeit bekommen, der nach 5 Jahren Arbeit in eine Niederlassungserlaubnis geführt hätte. Irgendwie muss es doch mal einen Weg geben.

Der Nationalpass funktioniert nicht, deswegen sind wir zurück zum italienischen Flüchtlingspass haben den er jetzt abgegeben hat und versuchen die Identität mit der Geburtsurkunde zu klären.

Zurück zu den Formularen, hätte er nicht unterschrieben wäre die Abschiebung (erstmal) nicht um ein weiteres Jahr ausgesetzt worden. Ja ich weiß, das kann jederzeit aufgehoben werden, aber da war die Entscheidung, entweder er bekommt ein Papier in die Hand, mit dem er sich rechtmäßig in Deutschland aufhält oder nicht, mit dem er jetzt weiterarbeiten kann und die Berufsschule für das nächste Lehrjahr besuchen darf. Das neue Lehrjahr geht jetzt an. Durch den italienischen Pass dürfte er nur 90 Tage hierbleiben und die sind ja lange überschritten und können auch einfach durch Berufsschulbesuch und Arbeitszeiten nachgewiesen werden und er berechtigt auch nicht, hier eine Ausbildung zu machen, deswegen hat er unterschrieben um die Duldung zu bekommen.

Wir waren vorher beim Anwalt um das zu besprechen, der sagte, das ist alles so rudimentär und er sieht für sich keinen Ansatzpunkt.
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Antwort #26 - 23.08.2017 um 09:23:59
 
Dann beschwer dich nicht, dass irgendwas unterschrieben wurde was nicht verstanden wurde.

Man man man. Selbst der italienische Flüchtlingspass sollte als Identitätsnachweis ausreichend sein.

Wenn alles gut ist, dann ist doch alles gut.

Bin hier raus. Tschüss
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Antwort #27 - 31.08.2017 um 18:40:56
 
Mulu schrieb am 23.08.2017 um 09:15:58:
Auch wurde mit der ABH damals (vor der Lehre) besprochen, ob es eine Möglichkeit gibt, ihm ein Visa von Italien aus in den italienischen Flüchltingsausweis zu geben, der zudem Zeitpunkt noch in Italien war. Auch das wurde der ABH so mitgeteilt. Die ABH sagte dann, wir machen das mit der Duldung, die jedes Jahr verlängert wird und dann irgendwann in einem 18a endet. 


Besprochen..sagte...

Das ist alles nichts wert. Mit einer Duldung hat er keine rechtmäßigen Aufenthalt, ist also illegal hier, auch wenn es eine mündliche Zusage der ABH gibt. IMHO ist selbst die Beschäftigung durch den Arbeitgeber illegal. Er hat schriftlich anderes unterschrieben. Habt ihr überhaupt mal schriftlich eine AE zur Berufsausbildung beantragt?

Das ganze stinkt wie schon gesagt. Also nicht wundern wernn morgens irgendwann die Polizei kommt, ihn in einen Flieger in sein Heimatland setzt und den Nationalpass in die Hand drückt.
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