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Duldung mit subsidiären Schutzstatus in einem anderen EU Land und Ausbildung (Gelesen: 8.921 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 17.08.2017 um 14:12:55
 
Mulu schrieb am 17.08.2017 um 13:14:03:
Was wären andere passende Dokumente?? Eine Geburtsurkunde?? 

Er braucht eine beglaubigte Geburtsurkunde aus Äthiopien. Was anderes scheint es dort nicht zu geben. Ohne Geburtsurkunde würde er auch keinen Pass bekommen.

Aras schrieb am 17.08.2017 um 13:55:22:
Sind auf Geburtsurkunden Passfotos angebracht? 

Auf äthiopischen schon.
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Antwort #16 - 17.08.2017 um 14:21:45
 
Dann ist die äthiopische Geburtsurkunde auch als Identifikationsdokument geeignet.
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Antwort #17 - 17.08.2017 um 17:21:31
 
Ja. Es wird von hier ein aktuelles Passfoto geschickt und die Gemeinde stellt dann die Geburtsurkunde aus und tackert das Photo oben hin, unten ist der Gemeindestempel. Dazu müssen 3 Leute bezeugen, dass es sich um die Person auf dem Foto handelt. Das ist so in Äthiopien gültig und wird auch immer so gemacht. Ich weiß nur nicht, ob das in Deutschland auch gültig ist.

Beglaubigt würde die Geburtsurkunde im Auswärtigen Amt in Addis Abeba. Das haben wir aber schon Anfang des Jahres versucht und es hat nicht geklappt. (Als er versucht hat den Nationalpass zu bekommen)

Dazu muss man in Deutschland eine Vollmacht von der Botschaft holen. Die Botschaft kopiert den aktuellen Ausweis und nimmt den Fingerabdruck. In unserem Fall müsste der italienische Pass kopiert werden (mit der Duldung hat es ja schon einmal nicht geklappt). (Die Sekretärin der Botschaft hat sogar meinen Pass mit nach hinten genommen). Keine Ahnung ob mein Pass auch kopiert wurde. Wir waren sowohl in der Botschaft in Berlin als auch im Konsulat in Frankfurt. Der Ablauf ist gleich.

Mit der Vollmacht aus Deutschland kann dann die Geburtsurkunde in Addis Abeba beglaubigt werden. Das bedeutet, jemand geht in das Auswärtige Amt mit einer Ausweiskopie auf der politisches Asyl steht und fragt dort, ob die Geburtsurkunde beglaubigt werden kann. Das letzte Mal ist seine Cousine hingefahren, sie sagt, wenn auf dem Ausweis politisches Asyl steht macht sie das auf keinen Fall. Sie hatte schon letztes Mal total Angst.

Die wissen natürlich genau wer er ist, durch den Fingerabdruck in der Botschaft. Vielleicht kann man einen Anwalt oder Notar beauftragen und wenn nicht werde ich im Oktober nach Addis Abeba fliegen, was wahrscheinlich nichts bringt, aber dann haben wir tatsächlich alles versucht.

Bayraqiano, dir möchte ich sagen, ohne dich wäre mein Freund überhaupt nicht mehr hier in Deutschland, er hatte schon die Grenzübertrittsbescheinigung für Italien und du hast mir im Oktober 2014 gesagt, man kann eventuell noch klären ob er eine gesicherte Unterkunft in Italien hat, du hast mir dazu ein Gerichtsurteil geschickt. Das habe ich ausgedruckt und bin damit zur Ausländerbehörde gegangen. Jedenfalls kam heraus, es wird noch überprüft und der entgültige Bescheid kommt noch. Er hat dann eine Duldung bekommen. Weil der letzte Bescheid noch fehlte war nicht die Duldung sondern die Gestattung der richtige Aufenthaltstitel und damit konnte die Lehre (mit einem sehr wohlgesonnen Ausländeramt) erlaubt werden. Danke danke danke dir.

Auch an Aras und Reinhard vielen vielen Dank.
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Antwort #18 - 22.08.2017 um 19:18:01
 
Auskunft des Ausländeramtes. Der italienische Flüchtlingspass erfüllt ihrer Meinung nach nicht die Passpflicht. Ohne den Nationalpass wird es keine Aufenthaltserlaubnis geben.
Selbst mit Geburtsurkunde braucht er den Nationalpass.
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Antwort #19 - 22.08.2017 um 19:41:06
 
Ich würde keinen Reisepass beantragen. Ich hab nicht soviel Ahnung wie reinhard oder Bayraqiano in Flüchtlingsangelegenheiten. Aber bei mir schrillen grad alle Alarmglocken. Warum soll der italienische Flüchtlingspass nicht der Passpflicht genügen? Ist man sich bewusst, dass man ggf. seinen Schutzstatus verlieren könnte, falls man den Nationalpass verliert?

Ich würde keinen Nationalpass beschaffen. Die sollen mal einen Zwischenbescheid geben und ausführlich begründen warum der italienische Reiseausweis für Flüchtlinge nicht anerkannt werden kann.
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Antwort #20 - 22.08.2017 um 21:24:30
 
Mulu schrieb am 22.08.2017 um 19:18:01:
Auskunft des Ausländeramtes. Der italienische Flüchtlingspass erfüllt ihrer Meinung nach nicht die Passpflicht. Ohne den Nationalpass wird es keine Aufenthaltserlaubnis geben. 


Einfach der ABH mal §1 und § 3 AufenthV vorlegen. Ausländische Reiseausweis für Flüchtlinge sind danach in Deutschland als Passersatz anerkannt. Die ABH bitten zu Begründen warum das hier nicht gilt, natürlich schriftlich.
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Antwort #21 - 22.08.2017 um 21:57:15
 
Mulu schrieb am 22.08.2017 um 19:18:01:
Auskunft des Ausländeramtes.


Ist das ein schriftlicher Bescheid? Oder hat das mal jemand so gesagt?
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Antwort #22 - 22.08.2017 um 23:13:32
 
Es ist kein schriftlicher Bescheid. Wurde so gesagt. Der ABH Mitarbeiter sagte, der Pass erfüllt seiner Meinung nach nicht die Passpflicht und wenn er keinen Nationalpass bringt, gibt es keinen Weg, einen Aufenthaltstitel zu erreichen. Ich habe dann gesagt, ich bin mir sehr sicher, dass der italienische Pass die Passpflicht erfüllt und er soll das bitte noch einmal prüfen.

Dann bekam er zwei Belehrungen und musste die unterschreiben. Zuerst, dass er Deutschland nicht freiwillig verlassen werden. (Ich hab dann gefragt ob das bedeutet, dass er im Falle einer Abschiebung gleich Nachts mit der Polizei geholt wird, da er ja jetzt unterschreibt dass er nie freiwillig gehen wird. Der Sachbearbeiter sagte nein).

Und er musste noch einmal sämtliche Angaben aufschreiben und unterschreiben, dass er versucht alles wahrheitsgemäß zu beantworten und das auch in der Vergangenheit stets so getan hat. Ansonsten drohen 1 - 3 Jahre Gefängnis.

Hätte er nicht unterschrieben, hätte er die Duldung für nächstes Jahr nicht bekommen. Nichts davon klingt gut, aber wir versuchen jetzt die Geburtsurkunde zu bekommen und einfach etwas zu hoffen.

P.S. Ich weiß gar nicht ob überhaupt noch einmal ein Bescheid kommen wird.




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Antwort #23 - 22.08.2017 um 23:36:28
 
Die ganze Sache stinkt.

Ich würde offen gesagt alle unterschiebenen Erklärungen aufgrund eines möglichen Inhaltsirrtums widerrufen, und  erklären, dass ich erst nach kompetenter anwaltlicher Beratung neue Erklärungen abgeben werde.

Mulu schrieb am 22.08.2017 um 23:13:32:
Zuerst, dass er Deutschland nicht freiwillig verlassen werden. (Ich hab dann gefragt ob das bedeutet, dass er im Falle einer Abschiebung gleich Nachts mit der Polizei geholt wird, da er ja jetzt unterschreibt dass er nie freiwillig gehen wird. Der Sachbearbeiter sagte nein). 

Mündlich ist nix. Im Zweifel hat er nie sowas gesagt. Und der Ausländer hat ja schon seinen Willen bekundet Deutschland nicht freiwillig zu verlassen. Man braucht also auch nicht die Möglichkeit einer freiwlligen Ausreise einzuräumen.

Mulu schrieb am 22.08.2017 um 23:13:32:
Und er musste noch einmal sämtliche Angaben aufschreiben und unterschreiben, dass er versucht alles wahrheitsgemäß zu beantworten und das auch in der Vergangenheit stets so getan hat. Ansonsten drohen 1 - 3 Jahre Gefängnis.

Und wenn er es nicht unterschrieben hätte, wäre er ins Gefängnis gekommen?

Mulu schrieb am 22.08.2017 um 23:13:32:
Hätte er nicht unterschrieben, hätte er die Duldung für nächstes Jahr nicht bekommen. Nichts davon klingt gut, aber wir versuchen jetzt die Geburtsurkunde zu bekommen und einfach etwas zu hoffen.

Und? Die Duldung kann jederzeit widerrufen werden ohne den Ausländer darüber zu informieren. Die Gültigkeit ist nix wert.

Es gibt in Deutschland keinen Zwang irgendwelche Erklärungen abzugeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, § 60a II 1 AufenthG. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen, § 60a IV AufenthG.
Inwieweit waren die abgegebenen Erklärungen hierfür notwendig?

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Antwort #24 - 22.08.2017 um 23:53:19
 
Mulu schrieb am 22.08.2017 um 23:13:32:
Hätte er nicht unterschrieben, hätte er die Duldung für nächstes Jahr nicht bekommen. 

Du solltest Dir darüber klar sein dass die Duldung nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts nur eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern ist.

Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher weiterhin ausreisepflichtig und eine Abschiebung kann jederzeit vollzogen werden.
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Antwort #25 - 23.08.2017 um 09:15:58
 
Also, soweit ich das verstehe.
Er hat die Duldung erhalten (die Abschiebung wurde ausgesetzt), damit er hier eine Lehre machen kann (und nur deswegen). Der internationale Schutzstatus in Italien war schon vorher bekannt (steht auch so im letzten Bescheid von 2015).

Die Abschiebung hat er nicht verhindert, wegen irgendwelcher Angaben die er gemacht hat oder nicht gemacht hat oder die falsch waren, oder einen Pass den er abgegeben hat oder nicht. Die Abschiebung wurde allein wegen der Lehre ausgesetzt. 

Die Lehrstelle ist in einem Beruf, indem es hier seit längerer Zeit einen großen Mangel an Lehrlingen gibt. Mit der ABH war abgemacht, dass er jedes Jahr im August die Duldung verlängert bekommt, wenn er das Jahr geschafft hat, nicht gekündigt wurde, das Ausbildungsverhältnis weiter besteht und sonst keine Straftaten dazu kommen. Das habe ich so schriftlich bekommen. Des weiteren sollte er versuchen sich selbst finanziell zu tragen. Das macht er zu 100 %.

Auch wurde mit der ABH damals (vor der Lehre) besprochen, ob es eine Möglichkeit gibt, ihm ein Visa von Italien aus in den italienischen Flüchltingsausweis zu geben, der zudem Zeitpunkt noch in Italien war. Auch das wurde der ABH so mitgeteilt. Die ABH sagte dann, wir machen das mit der Duldung, die jedes Jahr verlängert wird und dann irgendwann in einem 18a endet. Am besten wäre er versucht den Nationalpass zu bekommen und bekommt dann einen Aufenthalt wegen der Arbeit. Er hätte dadurch den internationalen Schutzstatus in Italien verloren und natürlich auch das Abschiebeverbot in sein Heimatland (weil er sich ja unter den Schutz seines Staates gestellt hätte), aber er hätte hier in Deutschland einen Aufenthalt für die Arbeit bekommen, der nach 5 Jahren Arbeit in eine Niederlassungserlaubnis geführt hätte. Irgendwie muss es doch mal einen Weg geben.

Der Nationalpass funktioniert nicht, deswegen sind wir zurück zum italienischen Flüchtlingspass haben den er jetzt abgegeben hat und versuchen die Identität mit der Geburtsurkunde zu klären.

Zurück zu den Formularen, hätte er nicht unterschrieben wäre die Abschiebung (erstmal) nicht um ein weiteres Jahr ausgesetzt worden. Ja ich weiß, das kann jederzeit aufgehoben werden, aber da war die Entscheidung, entweder er bekommt ein Papier in die Hand, mit dem er sich rechtmäßig in Deutschland aufhält oder nicht, mit dem er jetzt weiterarbeiten kann und die Berufsschule für das nächste Lehrjahr besuchen darf. Das neue Lehrjahr geht jetzt an. Durch den italienischen Pass dürfte er nur 90 Tage hierbleiben und die sind ja lange überschritten und können auch einfach durch Berufsschulbesuch und Arbeitszeiten nachgewiesen werden und er berechtigt auch nicht, hier eine Ausbildung zu machen, deswegen hat er unterschrieben um die Duldung zu bekommen.

Wir waren vorher beim Anwalt um das zu besprechen, der sagte, das ist alles so rudimentär und er sieht für sich keinen Ansatzpunkt.
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Antwort #26 - 23.08.2017 um 09:23:59
 
Dann beschwer dich nicht, dass irgendwas unterschrieben wurde was nicht verstanden wurde.

Man man man. Selbst der italienische Flüchtlingspass sollte als Identitätsnachweis ausreichend sein.

Wenn alles gut ist, dann ist doch alles gut.

Bin hier raus. Tschüss
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Antwort #27 - 31.08.2017 um 18:40:56
 
Mulu schrieb am 23.08.2017 um 09:15:58:
Auch wurde mit der ABH damals (vor der Lehre) besprochen, ob es eine Möglichkeit gibt, ihm ein Visa von Italien aus in den italienischen Flüchltingsausweis zu geben, der zudem Zeitpunkt noch in Italien war. Auch das wurde der ABH so mitgeteilt. Die ABH sagte dann, wir machen das mit der Duldung, die jedes Jahr verlängert wird und dann irgendwann in einem 18a endet. 


Besprochen..sagte...

Das ist alles nichts wert. Mit einer Duldung hat er keine rechtmäßigen Aufenthalt, ist also illegal hier, auch wenn es eine mündliche Zusage der ABH gibt. IMHO ist selbst die Beschäftigung durch den Arbeitgeber illegal. Er hat schriftlich anderes unterschrieben. Habt ihr überhaupt mal schriftlich eine AE zur Berufsausbildung beantragt?

Das ganze stinkt wie schon gesagt. Also nicht wundern wernn morgens irgendwann die Polizei kommt, ihn in einen Flieger in sein Heimatland setzt und den Nationalpass in die Hand drückt.
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