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Duldung mit subsidiären Schutzstatus in einem anderen EU Land und Ausbildung (Gelesen: 8.962 mal)
Mulu
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02.08.2017 um 17:02:07
 
Hallo ihr Lieben, ich möchte gerne für einen Freund von mir wissen, was auf ihn zukommen wird.
Also, er hat vor 4 Jahren einen Asylantrag in Deutschland gestellt (obwohl er bereits einen subsidiären Schutzstatus in Italien hatte). Er hat angegeben, er hat noch in keinen anderen Land Asyl beantragt. Dann hatte er einen Eurodac Treffer und es wurde ein Dublin Verfahren eingeleitet. Er hat dagegen geklagt und nach der Klage kam der Schutzstatus in Italien raus, des weiteren wurde vom Gericht aufgrund des Schutzstatuses in Italien ein Abschiebeverbot ins Heimatland ausgesprochen.
In der Zwischenzeit hat er eine Lehrstelle in einem handwerklichen Betrieb bekommen. Das Ausländeramt hat ihm die Aufnahme der Lehre erlaubt und er bekommt jedes Jahr eine neue Duldung. Der Schutzstatus in Italien war dem Ausländeramt zu diesem Zeitpunkt bekannt, da im letzten Bescheid ein Abschiebeverbot ins Heimatland ausgesprochen wurde, wegen dem Asyl in Italien.
Nun ist er im 3. Lehjahr und es läuft sehr gut. Er hat eine Zwischenprüfung mit 2,1 gemacht und der Arbeitgeber ist auch sehr zufrieden. Seit 2 Jahren bekommt er  keinerlei Unterstützung mehr von Deutschland. Er ist selbst versichert, zahlt seine Wohnung und die Nebenkosten selbst und bekommt auch ansonsten kein Geld mehr vom Staat.
Obwohl er sich große Sorgen darüber gemacht hat, hat er versucht einen Nationalpass zu bekommen. (Ja, es war klar, dass er dadurch den Flüchtlingsstatus verliert). Allerdings ist das nahzu unmöglich.
Nun wird er beim nächsten Termin im Ausländeramt den Flüchtingspass aus Italien abgeben. Im Pass ist der Name etwas anders geschrieben und auch das Geburtsdatum um 2 Monate verschoben. Wir haben einen Übersetzer gefragt und der sagt, die Übersetzung ist zwar schlecht, aber es wären beide Übersetzung möglich. Er könnte zudem noch eine Geburtsurkunde bekommen.
Wird er eine Strafe bekommen und kann diese Strafe den Aufenthalt in Deutschland gefährden?? Kann er den Aufenthalt nach 18a auch mit dem Flüchtlingspass aus Italien bekommen? Oder braucht er jetzt einen anderen Aufenthalt?? Mit dem Ausländeramt war am Anfang ausgemacht, er muss einen Pass bringen, am besten den Nationalpass und er braucht sich keine Sorgen machen, wenn das mit der Ausbildung klappt wird auch der Weg in Deutschland weitergehen.
Vielen Dank
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reinhard
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Antwort #1 - 02.08.2017 um 17:50:35
 
Im Grunde genommen hätte die Ausländerbehörde das nicht alles erlauben müssen, aber wenn sie es gemacht hat, umso besser.

Nein, nichts von dem, was er jetzt zur Klärung unternimmt, ist gefährlich. Er hat keinen Flüchtlingsstatus, kann auch keinen verlieren. Er hat subsidiären Schutz, das bleibt auch so, auch wenn er Pass, Geburtsurkunde oder was auch immer bekommt.

Wenn die Ausländerbehörde bisher alles erlaubt hat, wird sie es auch weiter so machen. Ein Problem bekommt er nur, wenn er nicht übernommen wird (und auch keine andere Stelle findet) oder durch die Prüfung fällt.
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Antwort #2 - 02.08.2017 um 18:09:36
 
Vielen Dank für die Antwort.
Das in Italien ist ein politisches Asyl für 5 Jahre. Und er hat auch einen grauen Pass bekommen.
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reinhard
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Antwort #3 - 02.08.2017 um 18:38:30
 
Im ersten Beitrag war es noch subsidiärer Schutz, jetzt was anderes – wenn Du es nicht so genau weißt, ist es mit Antworten schwer.

Gib einfach die Informationen, die Du geben willst, und frage dann, was Du nicht weißt.
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Antwort #4 - 02.08.2017 um 21:34:19
 
Entschuldigung. Ich hab jetzt nochmal genau den Bescheid angeschaut. Meist steht da nur Schutzstatus und da ich den subsidiären Schutzstatus kenne, hab ich gedacht das ist der richtige Ausdruck. Richtig ist aber interationaler Schutz. Ich weiß wie wichtig genaue Angaben sind, wenn ich eine Antwort will. Entschuldigung.
Wortwörtlich steht da.

[i]Der Antragsteller hat bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und erhielt in diesem die Zuerkennung internationalen Schutzes.

Die Feststellung von nationalen Abschiebungsschutz ist unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung steht dem Antragssteller bereits kraft Gesetzes nationaler Abeschiebeschutz in Bezug auf das Herkunftsland, auf Grund des im Ausland gewährten Schutzes zu.
[/i]

Das war der Bescheid ein paar Monate vor Ausbildungsbeginn. Smiley Jetzt ist das richtig.  Smiley Ändert sich jetzt dadurch etwas??

Geht damit der Aufenthalt nach 18a?? Wird der dann in den italienischen Pass geklebt. wie ist das wenn der italienische Pass abläuft. Ich weiß nicht ob sich Italien noch zuständig fühlt, da er ja die Ausbildung in Deutschland macht.
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Antwort #5 - 03.08.2017 um 10:52:38
 
Wenn er als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention von Italien anerkannt wurde, geht die Verantwortung für die Erteilung eines Reiseausweises nach Artikel 28 GFK nach zwei Jahren Aufenthalt auf die Bundesrepublik über. Dies gilt aber nicht für Zeiten, in denen sich der Ausländer zu Ausbildungszwecken aufhält. Bis dahin bleibt es bei der Zuständigkeit Italiens, das den Reiseausweis dann verlängern muss.

Dies ist im Europäischen Abkommen zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge geregelt (s. https://rm.coe.int/1680078b21).
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« Zuletzt geändert: 03.08.2017 um 11:05:46 von N/V »  
 
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Antwort #6 - 03.08.2017 um 14:58:15
 
Danke Bayraqiano. Sehe ich das dann so richtig.
Er hat den italienischen Flüchtlingspass und gibt ihn jetzt ab. In den Pass kommt die Duldung für Deutschland für das letzte Ausbildungsjahr oder aber das Ausländeramt behält den Pass. Dann kann er nächstes Jahr zum Abschluss der Lehre den Aufenthaltstitel nach 18a bekommen. Der wird in den Pass geklebt und in zwei Jahre geht dann die Verantwortung auf Deutschland über und sein Aufenthalt hier wird sicher und es ist so, als ob er die Flüchtlingsanerkennung in Deutschland bekommen hätte.  Bis jetzt dachten wir, die Lehre, 18 a und dann nach 5 Jahren die Niederlassungserlaubnis.
Gilt hier dann auch das 3 + 2. Also Lehre + 2 Jahre Aufenthalt für die Arbeit???
Der italienische Flüchtlingspass läuft Anfang nächstes Jahre aus. Da muss dann der Pass schon noch einmal von der italienischen Botschaft verlängert werden.

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Antwort #7 - 03.08.2017 um 16:28:36
 
Die Ausländerbehörde dürfte keinen Grund haben, den Reiseausweis zu behalten. Ansonsten bleibt es zunächst bei der Ausbildungsduldung, bis er nach dem Abschluss eine AE § 18a AufenthG für seine Stelle bekommt. Sollte die Dauer der AE dann tatsächlich die Dauer des italienischen RA übersteigen (eher unwahrschleinlich wenn der RA Anfang nächsten Jahres abläuft), kann die Verantwortung für die Ausstellung sofort auf Deutschland übergehen ansonsten geht sie zwei Jahre nach Ausstellung der AE § 18a von Italien auf Deutschland über und er bekommt einen deutschen RA für Flüchtlinge.

Allerdings wird er nicht so behandelt, als ob er Deutschland anerkannt wurde. Etwaige Vergünstigungen wie Erleichterungen zur Erlangung einer NE (unbefristetes Aufenthaltsrecht) gelten nicht für ihn. Es bleibt z.B. dabei, dass er erst fünf Jahre nach Erteilung der AE ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bekommen kann.
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Antwort #8 - 07.08.2017 um 15:17:28
 
Ok, vielen vielen Dank. Ich habe jetzt einen Termin im Ausländeramt gemacht und werde einfach auf das Beste hoffen.
Danke, Bayraqiano und Reinhard, dass ihr euch mit Gedanken gemacht habt. Ich kenne mich einfach viel zu wenig aus. Deswegen bin ich sehr froh, dass es dieses Forum hier gibt. Es ist so schwierig, da es um die Zukunft eines Menschen geht. Wir wollten das alles mit einem Anwalt besprechen, aber der sagte, das ist zu rudimentär, er sieht da keinen Handlungsbedarf für ihn. Wir werden sehen, was passiert wenn er den Pass abgibt. 
Worst case scenario wäre, sie sagen er hat die Identität falsch angeben und dann hoffen wir einfach mal das die Strafe nicht über 90 Tagessätze ist und seinen Aufenthalt gefährdet.
Best case scenario, er darf den Pass behalten und kann damit auch seinen Führerschein machen (das wünscht sich sein Arbeitgeber schon lange). Reisen wird er nicht dürfen, wegen der Duldung, oder?
Wir haben im italienischen Konsulat angerufen wegen einer Verlängerung des Passes. Die wollen, dass er den neuen Pass in Italien macht,  der wird nicht verlängert sondern gleich neu gemacht Wie das jetzt wird, weiß ich noch nicht. Weil der Pass ja nicht bis zum Ende der Lehre reicht. Nach Italien wird er nicht reisen dürfen um dort den Pass zu verlängern.
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Antwort #9 - 07.08.2017 um 15:35:30
 
Duldung bedeutet ja, dass er zur Ausreise verpflichtet ist.

Genau genommen: Er darf reisen / ausreisen. Er darf dann nur nicht zurück kommen. Bzw. er braucht nach der Rückkehr (mit italienischem AT visumfrei) eine neue Duldung, weil die Duldung mit der Ausreise "erlischt".
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Antwort #10 - 07.08.2017 um 21:08:40
 
Italien ist vertraglich verpflichtet, den Reiseausweis auch vom Ausland aus zu verlängern bzw. neu auszustellen. Das zuständige italienische Konsulat muss hier mindestens die entsprechenden Unterlagen annehmen und sie an die entsprechende Behörde in Italien weiterleiten.
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Antwort #11 - 16.08.2017 um 12:49:04
 
Also, wir waren beim Ausländeramt. Die waren sich nicht sicher, wie weiter vorgegangen werden soll. Wir haben einen weiteren Termin, da wird die Duldung um ein Jahr verlängert. So als ob der italienische Flüchtlingspass nicht da ist. Mit dem Namen und dem Geburtsdatum so wie er in der deutschen Duldung steht.

Allerdings soll er weiterhin versuchen den Nationalpass zu beantragen oder zumindest eine beglaubigte Geburtsurkunde bringen. Ohne geprüfte Identität wird das Ausländeramt auch nach der Lehre kein 18a ausstellen. Sie sagen, sie können keinen Aufenthaltstitel in einen italienischen Flüchtlingspass kleben (oder jedenfalls sind sie im Moment nicht sicher).

Das Ausländeramt sagte, das ist der erste Fall mit einem anerkannten Flüchtling aus Italien. Der Sachbearbeiter meinte er hat mal etwas gehört, dass die Flüchltingseigenschaften nach 2 Jahren auf das andere Land übergehen. Sie werden das jetzt prüfen.
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Antwort #12 - 16.08.2017 um 13:46:19
 
Für eine Aufenthaltserlaubnis muss er die Passpflicht erfüllen und auch seine Identität muss geklärt sein, das sind zwei Voraussetzungen die getrennt voneinander betrachtet werden. Mit dem italienischen RA erfüllt er die Passpflicht, die Auskunft der ABH, dass dies nicht möglich sei, scheint ja aus der zugegeben Unsicherheit zu resultieren.

Er muss aber tatsächlich konkret an seiner Identitätsfeststellung mitwirken, ein Nationalpass wäre aufgrund des Status nicht zu empfehlen, andere passende Dokumente sollten aber beschafft werden!
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Antwort #13 - 17.08.2017 um 13:14:03
 
Was wären andere passende Dokumente?? Eine Geburtsurkunde??

Muss die Geburtsurkunde beglaubigt sein?

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Antwort #14 - 17.08.2017 um 13:55:22
 
Sind auf Geburtsurkunden Passfotos angebracht?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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