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Heirat - FZF - Kind zuziehen lassen ?? (Gelesen: 2.808 mal)
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01.08.2017 um 20:35:53
 
Moin und guten Abend
Ich bin etwas weiter als vorher......Einiges hat sich geändert.

Folgende Lage:
Ich, deutsch, geschieden, selbstständig, lebe in Deutschland, 1 Kind, 12 Jahre alt (lebt bei der Mutter)

Freundin, chinesisch, geschieden, lebt in China, 1 Kind, 4 Jahre alt (lebt bei Ihr),
A1 Prüfung bestanden
Sie war schon 3x in Deutschland. Jeweils habe ich eine VE für das Visum abgegeben.
Jetzt hat sie ein Touristenvisum mit Gültigkeit 1 Jahr bekommen.
Ihr Kind war ebenfalls schon in Deutschland, auch hier habe ich eine VE für das Visum abgegeben.

Wir möchten diesen Monat in Dänemark (Tondern) heiraten.
Der Termin steht, Papiere wurden bereits von der Gemeinde Tondern geprüft und für OK befunden (sonst gibt es dort auch keinen Termin für die Heirat)


Der Plan:
- diesen Monat in Dänemark heiraten
- Urkunde nach Kopenhagen schicken für die Apostille
- am Wohnort die Ehe melden
- bei der ABH evtl. schon die Papiere abgeben wenn Termin möglich
- den Rest vom Visa-Zeitraum miteinander verbringen
- Sie reist wieder nach Hause
- Sie beantragt in China das Visum zum Ehegattennachzug UND für Ihre Tochter
- Sie kommt mit Ihrer Tochter her und wir sind glücklich

..... soweit die Theorie!

Hier nun meine Fragen:
1. Ist das realistisch? Aussicht auf Erfolg?
2. Welche Probleme kann es geben?
3. Welche Rechtsansprüche habe ich im Bezug auf Ihr Visum und des Kindes?
4. Welche Schwierigkeiten kann es bei dem Visa für das Kind geben?
5. Was kann ich Vorbereiten um Probleme zu vermeiden oder um die Sache zu beschleunigen (ggf. gleich Unterlagen mitschicken die von der Botschaft gefordert werden können)?

Ich stehe gerne für Fragen zur Verfügung und hoffe auf Eure Hilfe, für die ich mich bereits im Vorfeld bedanke.

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Antwort #1 - 01.08.2017 um 20:53:13
 
USERNAME schrieb am 01.08.2017 um 20:35:53:
Jetzt hat sie ein Touristenvisum mit Gültigkeit 1 Jahr bekommen.

Sie kann damit aber nicht 1 Jahr hier bleiben, das ist klar, oder?

USERNAME schrieb am 01.08.2017 um 20:35:53:
1. Ist das realistisch? Aussicht auf Erfolg?


Wenn die Papiere stimmen ist es möglich...warum heiratet ihr nicht in Deutschland?

USERNAME schrieb am 01.08.2017 um 20:35:53:
2. Welche Probleme kann es geben?


Du verdienst genug für eine VE für die Tochter....da es nicht deine Tochter ist, ist das ein Zuzug zum Ausländer. Entsprechend muss der verdienst hoch genug für euch 3 + Unterhalt für dein anderes Kind (möglicherweise Exfrau) sein

USERNAME schrieb am 01.08.2017 um 20:35:53:
Welche Rechtsansprüche habe ich im Bezug auf Ihr Visum und des Kindes?


Wenn du alle Bedingungen erfüllst, hast du einen recht sicheren Rechtsanspruch auf das Visa für die Frau (GG). Bei der Tochter muss eventuell das Sorgerecht (nach chinesischen Recht) geklärt sein und du musst genug verdienen. USERNAME schrieb am 01.08.2017 um 20:35:53:
Welche Schwierigkeiten kann es bei dem Visa für das Kind geben?


Sorgerechtsbeschluss und eventuelle Ausreisegenehmigung liegt vor? Es gab mal in China eine Art gerichtliche Vormundschaft + notarielle Erklärung beider Eltern für die Ausreise von Scheidungskindern. Ohne diese Erklärung gab es kein Visum. Ich weiß nicht, ob das noch aktuell ist (um 2011 war es das noch) Du verdienst genug für eine VE? Dann sollte alles klappen

USERNAME schrieb am 01.08.2017 um 20:35:53:
Was kann ich Vorbereiten um Probleme zu vermeiden oder um die Sache zu beschleunigen (ggf. gleich Unterlagen mitschicken die von der Botschaft gefordert werden können)?


Alles das was die Botschaft in ihrem Merkblatt schreibt!

http://www.china.diplo.de/contentblob/3953210/Daten/5306595/ehegattennachzug2206...

http://www.china.diplo.de/contentblob/4676222/Daten/7681749/Kindernachzug2206201...










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Antwort #2 - 01.08.2017 um 21:01:49
 
Das passt soweit.

Die Ehe beim Meldeamt und die Vorsprache bei der ABH erfolgt aber erst NACH wiedereinreise mit dem Visum zum Daueraufenthalt. ( Wohnsitznahme und Beantragung AE)  Vorher wird man da nichts für euch tun.

1)
Ja das ist realistisch und auf den Ehegattennachzug gibt es einen Rechtsanspruch
2) Dokumente und Urkunden müssen übersetzt und legalisiert sein ( Apostille ) Wichtig ist die Apostille auf der dänischen Heiratsurkunde !
3) Ehegattennachzug besteht strikter Rechtsanspruch. FZF zum Ausländer ( also ausländisches Kind zur ausländischen Mutter) erfodert in der Regel gesicherten LU . Wenn du also genug Einkommen hast damit Ihr alle nachher kein Sozialfall seit, gibt es da keine Probleme.
4)Die Mutter braucht aber (alleiniges) Sorgerecht oder der Kindsvater muss der Ausreise zustimmen. Wie die chinesischen Gesetze da sind weiß ich nicht.
5) Das abgeben was verlangt wurde und für Nachfragen erreichbar sein und sich in Geduld üben.
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Antwort #3 - 01.08.2017 um 21:06:15
 
Hallo.
Danke für die schnelle Antwort.

Was heisst "genug" verdienen in Zahlen? Gibt es eine untere Grenze?
Was wird hier an Dokumenten verlangt? Ist etwas schwer als Selbständiger eine Gehaltsbescheingung zu bekommen. Und der Steuerberater kann nur die letzten Jahre beurteilen bzw. eine Prognose abgeben für dieses Jahr.

Ich habe bereits eine VE für Sie und Ihre Tochter für den gemeinsamen letzten Aufenthalt (50 Tage) abgegeben. Hier reichte mein Mietvertrag und eine Bescheinigung vom Steuerberater aus.

Das Sorgerecht für ihre Tochter liegt bei beiden, also gemeinsames Sorgerecht. Es gibt aber ein notarielles Schreiben von Ihrem Exmann indem er einwilligt das seine Tochter das Land verlassen darf um in Deutschland zu leben bzw. übersiedelt.

Wenn ich gleich schon die Unterlagen für den LU mitschicke spart das doch Zeit oder nicht?

Was genau meinst du mit Ausreisegenehmigung und Sorgerechtsbeschluss?

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« Zuletzt geändert: 01.08.2017 um 21:16:25 von USERNAME »  
 
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Antwort #4 - 01.08.2017 um 21:17:48
 
USERNAME schrieb am 01.08.2017 um 21:06:15:
Was heisst "genug" verdienen in Zahlen? Gibt es eine untere Grenze?

Kannst du mittels H4 Rechner überprüfen...grob Miete + Nebenkosten + Unterhalt für dein Kind nach Düsseldorfer tabelle + H4 Satz für 3 Personen = da kommt schon etwas zusammen!

H4 pro Erwachsender 409 € = 818 € / Kind 291 € / Unterhalt 460 €
Auch eventuelle PKV bei Selbstständigen (auch für Familie) nicht vergessen

Sind ca. 1600 € + Miete.....also hier müssen deutlich über 2.400 € Verdient werden!

Berechnung ohne Gewähr..wurde nur schnell überschlagen

USERNAME schrieb am 01.08.2017 um 21:06:15:
Ich habe bereits eine VE für Sie und Ihre Tochter für den gemeinsamen letzten Aufenthalt (50 Tage) abgegeben. Hier reichte mein Mietvertrag und eine Bescheinigung vom Steuerberater aus

Das ist hier etwas aufwendiger, da es für den dauerhaften Aufenthalt ist






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Antwort #5 - 01.08.2017 um 21:36:29
 
Muss ich das dann jedes Jahr nachweisen? Oder reicht es für das Jahr der Einreise aus?

Wie sieht es dann mit Kindergeld für die Tochter aus?
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Antwort #6 - 02.08.2017 um 05:48:44
 
Nur für die Einreise.

Kindergeld wird es geben wenn das Kind dann hier ist.
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Antwort #7 - 02.08.2017 um 10:42:11
 
Für den Nachweis des Einkommens nimmst du die letzten 3 Steuerbescheide.

Hier wurde schon die Frage gestellt, warum nicht in Deutschland heiraten? Warum soll ein dritter Rechtskreis eingebracht werden?

Du weißt, dass sie nicht ein Jahr am Stück bleiben kann sondern nur 90 Tage in jedem 180 Tage Zeitraum?

Gruß Cronenberger
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Antwort #8 - 02.08.2017 um 19:34:46
 
Hallo,

wir heiraten nicht in Deutschland weil die Liste der zu erbringenden Unterlagen recht lang ist bei meinem Standesamt und dann kommt noch die Wartezeit für die Prüfung durch OLG und dann noch die Wartezeit für das Visum...... Ales in allem sehr sher lang.
Jetzt sehen wir uns recht oft.... das ist dann leider nicht möglich.

Mir ist bekannt das sie nicht ein Jahr bleiben kann sondern nur 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen usw.... Aber das erspart uns jedesmal das Visum und das warten...


Angenommen ich werde aufgefordert den LU nachzuweisen:
- wer fordert auf? die ABH?

Was kann/wird in der Regel bei der Angelegenheit (Kindernachzug) noch gefordert und von wem?

Danke
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Antwort #9 - 02.08.2017 um 19:49:06
 
USERNAME schrieb am 02.08.2017 um 19:34:46:
Angenommen ich werde aufgefordert den LU nachzuweisen:
- wer fordert auf? die ABH?


Ja und da muss man dann mit seinen Papieren erscheinen und die entsprechenden Nachweise erbringen.

USERNAME schrieb am 02.08.2017 um 19:34:46:
Was kann/wird in der Regel bei der Angelegenheit (Kindernachzug) noch gefordert und von wem?


Habe ich doch schon aufgeführt! Dazu genügend große Wohnung und KV für das Kind (kann für Frau und Kind teuer werden, wenn man keine Familienversicherung als Selbstständiger hat)
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Antwort #10 - 05.08.2017 um 12:09:54
 
USERNAME schrieb am 02.08.2017 um 19:34:46:
wir heiraten nicht in Deutschland weil die Liste der zu erbringenden Unterlagen recht lang ist bei meinem Standesamt und dann kommt noch die Wartezeit für die Prüfung durch OLG und dann noch die Wartezeit für das Visum...... Ales in allem sehr sher lang.
Jetzt sehen wir uns recht oft.... das ist dann leider nicht möglich


Es gibt keine Prüfung durch das OLG in deinem Fall.
Du benötigst ein Ehefähigkeitszeugnis um in D oder in PRC zu heiraten

Die Unterlagen für das Ehefähigkeitszeugnis sind fast die gleichen, die ihr auch für das Visum FZF benötigt  bei Heirat in Ausland oder für das Heiratsvisum.

Im Grunde verlagert ihr die Wartezeit nur auf nach der Hochzeit in DK.

Das wusstest du and hast das in deiner Planung bedacht?

Gruß Cronenberger
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Antwort #11 - 05.08.2017 um 13:19:31
 
Cronenberger schrieb am 05.08.2017 um 12:09:54:
Es gibt keine Prüfung durch das OLG in deinem Fall.
Du benötigst ein Ehefähigkeitszeugnis um in D oder in PRC zu heiraten




China stellt keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, deswegen braucht man eine Befreiung zur Beibringung des EFZ vom OLG.

Man benötigt auch nicht unbedingt ein EFZ, um in China heiraten zu können.
Das hängt einzig und allein vom zuständigen chinesischen Standesamt ab.  Zwinkernd
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Antwort #12 - 05.08.2017 um 15:03:36
 
Das Ehefähigkeitszeugnis wird in D ausgestellt, dazu werden Dokumente des chinesischen Partners benötigt.
Es gibt keine Befreiung durchgeführt das OLG.

Wir haben in PRC geheiratet: mit dem  Ehefähigkeitszeugnis im Konsulat eine Konsularbescheinigung ausstellen lassen - die unverständlicherweise nur in Deutsch ausgestellt wird - diese übersetzen lassen, damit beim Standesamt für Ehen mit ausländischem Partner unter Vorlage der übersetzten Konsularbescheinigung, beider Pässe und des Hukuos meiner Frau.

Gruß Cronenberger
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Antwort #13 - 05.08.2017 um 15:44:30
 
Cronenberger schrieb am 05.08.2017 um 15:03:36:
Das Ehefähigkeitszeugnis wird in D ausgestellt, dazu werden Dokumente des chinesischen Partners benötigt.
Es gibt keine Befreiung durchgeführt das OLG.


Wenn in D geheiratet wird, brauchst du die Befreiung durch das OLG, da China keine EFZ ausstellt.

Cronenberger schrieb am 05.08.2017 um 15:03:36:
Wir haben in PRC geheiratet: mit dem  Ehefähigkeitszeugnis im Konsulat eine Konsularbescheinigung ausstellen lassen - die unverständlicherweise nur in Deutsch ausgestellt wird - diese übersetzen lassen, damit beim Standesamt für Ehen mit ausländischem Partner unter Vorlage der übersetzten Konsularbescheinigung, beider Pässe und des Hukuos meiner Frau.

Gruß Cronenberger


Richtig, das ist eine Möglichkeit, aber nicht die einzige.
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