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Nationales Visum beantragt - Telefonische Befragung durch Konsulat (Gelesen: 4.264 mal)
s0f5
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i4a rocks!


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01.08.2017 um 20:32:04
 
Guten Abend zusammen,

nach längerer Zeit als Mitleser nun auch Mal wieder ein Beitrag von mir. Es geht um folgenden Sachverhalt:

Meine Freundin hat Anfang  Juli einen Antrag auf eine nationales Visum zum Zwecke des Studiums beantragt.  Nachdem sie in Russland bereits erfolgreich ein Diplom (Technologie des szenischen Bühnenbilds/Kostümbilds) erlangt hat und in diesem Bereich in Russland über 2 Jahre als Kostümbildnerin für historische Film- und Theaterproduktionen bei namhaften St. Petersburger und Moskauer  Studios/Theater gearbeitet hat, hat sie sich entschieden ihr theoretisches Wissen im Rahmen eines Studiums nochmals zu vertiefen um sich neue berufliche Horizonte zu erschließen. Sie will dazu einen Master-Abschluss im Fach "Russischer Kultur" in Deutschland machen, um einen anderen Blickwinkel und Ansichten zu erlangen. (Bitte fragt mich nicht nach Inhalten, ich bin kein Geisteswissenschaftler und verstehe von dieser Welt nichts. Das war aber in Kurzform auch Ihre Argumentation im Motivationsschreiben)

Das Studium soll im April 2018 beginnen, ab Oktober will sie an der Universität den Sprachkurs Niveau B2 beginnen und dann die DSH-Prüfung ablegen. A2 und B2 hat sie im Rahmen von Besuchs-/Urlaubsaufenthalten in den vergangenen Jahren in Deutschland gemacht. Die Zulassung für den Sprachkurs an der Uni liegt vor und der Sprachkurs ist bezahlt.

VE habe ich gegenüber der ABH abgeben und die finanzielle Leistungsfähigkeit+ ausreichend Wohnraum nachgewiesen. (Beziehung zur Antragstellerin: Freundin)

KV und alle anderen Dokumente wurden auch wie gefordert eingereicht.

Nun kam dann ein Anruf von Konsulat, der die Motivation zum Studium in Frage stellte, da die Mitarbeiterin die Ansicht vertritt der gewählte Studiengang würde nicht zum vorherigen und dem ausgeübten Beruf passen.  Meine Freundin hat daraufhin ihre Beweggründe abermals geschildert (Bei Antragsabgabe wurde auch schon ein Interview geführt). Zum Ende des Gesprächs wurde dann Ihre Beziehung zu mir (Freund) angesprochen. Sinngemäß hieß es dann, wenn wir heiraten wollen würden, könnte sie kein Visum  erteilen. Nun führen wir seit knapp 4 Jahren eine Beziehung welche durch diverse Visa und Einladungsschreiben sichtbar dokumentiert ist.
Wenn es das Ziel wäre zu heiraten, würden wir ein anderes (richtiges)Visum dafür beantragen.  Meiner Ansicht nach ist es an Fakten belegt, dass ein ernsthaftes Studieninteresse besteht und Aufgrund der bereits vorhandenen guten Deutschkenntnisse und der sehr guten Abschlussnote des Diploms auch kein Zweifel am Erfolg des Studiums bestehen sollte. 
Lange Rede, kurzer Sinn. Ich kann die Beweggründe des Konsulats ja nachvollziehen, aber ist das ein normaler Vorgang? Meine Freundin ist jedenfalls besorgt, da man ihr indirekt falsche Angaben und Beweggründe unterstellt hat.
Falls es ein normaler Vorgang ist, findet dieses Interview vor oder nach der Prüfung durch die zuständige ABH statt?

Vielleicht kann uns ein Mitarbeiter der zuständigen Behörden aufklären oder andere Betroffene/Beteiligte  von ihren Erfahrungen berichten. Wie lange kann es noch dauern bis es eine Entscheidung gibt? Ich weiß es sind alles Einzelfälle aber vielleicht gibt es ja unverbindliche Erfahrungswerte?
Auch wenn man nichts zu verbergen hat, denkt man ja über so einen Anruf nach...

Mit freundlichen Grüßen und der Hoffnung auf Antworten Smiley

P.S.: Sollte der Sachverhalt zu ausführlich beschrieben sein, bitte kurze Info. Dann Kürze ich den Beitrag
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Holzer
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Antwort #1 - 01.08.2017 um 21:27:21
 
s0f5 schrieb am 01.08.2017 um 20:32:04:
Lange Rede, kurzer Sinn. Ich kann die Beweggründe des Konsulats ja nachvollziehen, aber ist das ein normaler Vorgang? 

Ja, da man von einer Umgehung des FZF / Hochzeitsvisum ausgehen wird!

s0f5 schrieb am 01.08.2017 um 20:32:04:
Meiner Ansicht nach ist es an Fakten belegt, dass ein ernsthaftes Studieninteresse besteh

Ehrlich? Ich hätte auch zumindest Bedenken wenn ein Russe in Deutschland "Russische Kultur" studieren wollte und dann auch noch in einer Uni beim Boyfriend um die Ecke und auch dort wohnen wird! Da würden zumindest die Alarmglocken läuten  Cool



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s0f5
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Antwort #2 - 01.08.2017 um 22:44:00
 
Holzer schrieb am 01.08.2017 um 21:27:21:
Ja, da man von einer Umgehung des FZF / Hochzeitsvisum ausgehen wird!
[/color]Aber warum sollte man den vermeintlich schwierigeren Weg wählen? Wenn wir heiraten wollen würden,
würden wir ja ein solches Visum oder einfach ein weiteres Schengen-Visum beantragen. VF wäre kein Problem, unbefristeter Arbeitsvertrag, Einkommen und Wohnraum habe ich ja bei der ABH nachgewiesen. Oder gibt es für ein FZF Visum andere/höhere formelle Vorraussetzungen?


Ehrlich? Ich hätte auch zumindest Bedenken wenn ein Russe in Deutschland "Russische Kultur" studieren wollte und dann auch noch in einer Uni beim Boyfriend um die Ecke und auch dort wohnen wird! Da würden zumindest die Alarmglocken läuten  Cool

[/color]Absolut Verständlich. Das hinterfragen des Studieninteresse ist mit Sicherheit sinnvoll und notwendig. Die Schlussfolgerung mit der Umgehung des FZF-/ Hochzeitsvisum kann ich nicht nachvollziehen. Wenn das die Motivation wäre, gäbe es doch einfachere Wege (s.o.) Naja, es bleibt sowieso nur noch auf die Antwort des Konsulats zu warten.







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lottchen
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Antwort #3 - 01.08.2017 um 23:23:14
 
Es gibt kein Visum zum Zusammenleben-Probieren. Wenn die AHB und/oder die Botschaft zu dem Schluß kommt, dass der Studienwille vorgetäuscht ist und es Deiner Freundin nur (bzw. hauptsächlich) darum geht, mit Dir zusammen zu leben wird sie kein Visum bekommen. Überzeugt ihre Argumentation wird sie es bekommen. Da kann man schlecht eine Prognose abgeben.
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Aras
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Antwort #4 - 02.08.2017 um 00:18:06
 
Wenn es bereits eine Motivationsüberprüfung durch die Uni gab, dann darf das Konsulat eine weitere Motivationsüberprüfung nicht  zusätzlich durchführen. Hat also deine Freundin ein Motivationsschreiben o.ä. für das Studium einreichen müssen? Oder war das nur  so einfach Einschreiben und gut?  Bei letzterem wäre die Motivationsprüfung durch das Konsulat erlaubt.

Das Studium ist natürlich bißchen merkwürdig, kann aber auch sein, dass das Studium tatsächlich passt. Und jetzt kommt es: Sie muss sich intensiv mit dem Studium auseinandergesetzt haben und die Studieninhalte kennen. Wenn sie also bei der Befragung nicht sagen  kann warum sie das studiert oder was die Inhalte sind, dann ist das in der Tat ein Hinweis auf Rechtsmissbrauch.

Schlussendlich muss man aber auch sagen, dass die potentielle Eheschließung allein kein Versagensgrund sein kann, da sie ja bereits höhere Sprachkenntnisse besitzt und es laut deinen Ausführungen ja einen gesicherten Lebensunterhalt gibt, sodass sie bei Eheschließung einen strikten gesetzlichen Anspruch auf die FZF-AE hätte. Sie hätte also bereits in den vorherigen Aufenthalten heiraten können etc.. Warum soll also jetzt ein Missbrauch vorliegen? Also nur wenn ein Zusammenleben auf Probe beabsichtigt ist. Wie lange war sie denn bereits in Deutschland?

Zu überprüfen wäre auch, ob sie ggf. nach dem Studium eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen möchte und durch das Studium ggf. sogar besser arbeiten kann.

Ansonsten weise ich mal vorsorglich auf die ab 1.8.2017/seit gestern geltende Rechtslage für einen solchen Studienaufenthalt hin. Keine Ahnung ob die Konsulate bereits eine Überarbeitung des Abschnittes "Studierende". Mir fehlt ehrlich gesagt derzeit die Kohle um das per IFG als geschwärzte Version zu beschaffen (ca. 40 €).

Den Abschnitt von 2015 kannst du hier einsehen
https://fragdenstaat.de/files/foi/26029/auszug-visahandbuch.pdf
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 02.08.2017 um 07:24:39
 
Aras schrieb am 02.08.2017 um 00:18:06:
Wenn es bereits eine Motivationsüberprüfung durch die Uni gab, dann darf das Konsulat eine weitere Motivationsüberprüfung nicht  zusätzlich durchführen. Hat also deine Freundin ein Motivationsschreiben o.ä. für das Studium einreichen müssen? Oder war das nur  so einfach Einschreiben und gut?  Bei letzterem wäre die Motivationsprüfung durch das Konsulat erlaubt.
Durch die Uni wurde keine Prüfung durchgeführt


Das Studium ist natürlich bißchen merkwürdig, kann aber auch sein, dass das Studium tatsächlich passt. Und jetzt kommt es: Sie muss sich intensiv mit dem Studium auseinandergesetzt haben und die Studieninhalte kennen. Wenn sie also bei der Befragung nicht sagen  kann warum sie das studiert oder was die Inhalte sind, dann ist das in der Tat ein Hinweis auf Rechtsmissbrauch.

Schlussendlich muss man aber auch sagen, dass die potentielle Eheschließung allein kein Versagensgrund sein kann, da sie ja bereits höhere Sprachkenntnisse besitzt und es laut deinen Ausführungen ja einen gesicherten Lebensunterhalt gibt, sodass sie bei Eheschließung einen strikten gesetzlichen Anspruch auf die FZF-AE hätte. Sie hätte also bereits in den vorherigen Aufenthalten heiraten können etc.. Warum soll also jetzt ein Missbrauch vorliegen? Also nur wenn ein Zusammenleben auf Probe beabsichtigt ist. Wie lange war sie denn bereits in Deutschland?
Mehrere Aufenthalte zwischen 2Wochen und 2 Monaten in den letzten Jahren


Zu überprüfen wäre auch, ob sie ggf. nach dem Studium eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen möchte und durch das Studium ggf. sogar besser arbeiten kann.

Ansonsten weise ich mal vorsorglich auf die ab 1.8.2017/seit gestern geltende Rechtslage für einen solchen Studienaufenthalt hin. Keine Ahnung ob die Konsulate bereits eine Überarbeitung des Abschnittes "Studierende". Mir fehlt ehrlich gesagt derzeit die Kohle um das per IFG als geschwärzte Version zu beschaffen (ca. 40 €).

Den Abschnitt von 2015 kannst du hier einsehen
https://fragdenstaat.de/files/foi/26029/auszug-visahandbuch.pdf
Danke für den Link, interessante Lektüre zum Frühstück Zwinkernd

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Antwort #6 - 02.08.2017 um 11:47:58
 
Aras schrieb am 02.08.2017 um 00:18:06:
Wenn es bereits eine Motivationsüberprüfung durch die Uni gab, dann darf das Konsulat eine weitere Motivationsüberprüfung nicht  zusätzlich durchführen.

Wo bitte stünde das?

Ob die Uni eine Motivationsüberprüfung durchführt oder nicht habe ich noch nie aus einem Universitätsschreiben erkennen können.

Falls Du dagegen gemeint haben solltest, dass eine Zulassung zum Studium einen Rechtsanspruch vermittelt, dann liegt im Fall des TS keine Zulassung zum Studium vor.
Zudem heißt dieser Rechtsanspruch nicht, dass eigene Nachfragen grundsätzlich verboten sind ("darf nicht").
Über den Rahmen solcher Nachfragen möchte ich hier allerdings nicht sinnieren ...

Holzer schrieb am 01.08.2017 um 21:27:21:
Ich hätte auch zumindest Bedenken wenn ein Russe in Deutschland "Russische Kultur" studieren wollte

Wundern würde ich mich auch. Fragen stellen würde ich auch.

Aber Bedenken ... seit ich mich mit einem Deutschen unterhielt, der in Russland Germanistik studiert hatte und extra dazu nach RUS kam, bleibt es beim Wundern. Es sei denn, derjenige kann eine solche merkwürdige - "des Merkens würdige" - Entscheidung nur mit Luftblasen erklären.

Dann würden auch bei mir
Holzer schrieb am 01.08.2017 um 21:27:21:
die Alarmglocken läuten


s0f5 schrieb am 01.08.2017 um 20:32:04:
Falls es ein normaler Vorgang ist,

Ja, ist es.

s0f5 schrieb am 01.08.2017 um 20:32:04:
findet dieses Interview vor oder nach der Prüfung durch die zuständige ABH statt?

Da gibt es keine Festlegung.

Immer dann, wenn jemand auf einen solchen Vorgang schaut und Fragen stellt, die bisher niemand gestellt hat, kann so etwas passieren.

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Antwort #7 - 02.08.2017 um 20:01:32
 
Aras schrieb am 02.08.2017 um 00:18:06:
Ansonsten weise ich mal vorsorglich auf die ab 1.8.2017/seit gestern geltende Rechtslage für einen solchen Studienaufenthalt hin. Keine Ahnung ob die Konsulate bereits eine Überarbeitung des Abschnittes "Studierende". Mir fehlt ehrlich gesagt derzeit die Kohle um das per IFG als geschwärzte Version zu beschaffen (ca. 40 €).

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http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/733442/publicationFile/21...

Ab Seite 369

Hier geht es um Seite 376,

Ziffer 2.4 Satz 1 und 2:

Sofern sich im Visumverfahren Anhaltspunkte ergeben, dass der Aufenthalt zu anderen Zwecken als
den in § 16 genannten genutzt werden soll oder wird, soll der Visumantrag abgelehnt werden. Dies gilt
auch für die Fälle, in denen ansonsten nach § 16 Abs. 1 ein Anspruch bestehen würde.

Ziffer 2.4.1, 2., 4. und 7. Spiegelstriche:

- Unkenntnis über den angestrebten Studiengang
- Sonstige Hinweise, die einen Verdacht auf Umgehung der Familiennachzugsvorschriften begründen
- Der Antragsteller kann nicht plausibel begründen, welchen Vorteil er in einem in Deutschland
erworbenen Studienabschluss für seinen weiteren Werdegang sieht

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Antwort #8 - 02.08.2017 um 21:00:01
 
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Vielen Dank!

@Petersburger
Petersburger schrieb am 02.08.2017 um 11:47:58:
Ob die Uni eine Motivationsüberprüfung durchführt oder nicht habe ich noch nie aus einem Universitätsschreiben erkennen können.


Zitat:
Ist - für die AV erkennbar - in dem Zulassungsverfahren der deutschen Hochschule etwa die Motivation
des zugelassenen Studienbewerbers ausführlich geprüft worden, so ist eine Feststellung fehlender
Motivation als Anhaltspunkt für mangelnde Studienabsicht im Rahmen der Missbrauchskontrolle nur
noch mit entsprechend erhöhtem Begründungsaufwand möglich.


Man muss natürlich auch entsprechende Nachweise führen.
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Antwort #9 - 02.08.2017 um 22:05:10
 
"Erhöhter Begründungsaufwand" und "darf nicht" sind IMHO immer noch unterschiedliche Aussagen.

Zudem wiederhole ich
Petersburger schrieb am 02.08.2017 um 11:47:58:
Ob die Uni eine Motivationsüberprüfung durchführt oder nicht habe ich noch nie aus einem Universitätsschreiben erkennen können.

Wenn also keine dahingehende Information vorliegt ...

... im Übrigen fällt mir zum Thema "Motivationsschreiben" nur die traurige Tatsache ein, dass mehr als 90% der mir zu Gesicht gekommenen Schreiben inhaltlich so weit mit Vorlagen aus dem Internet übereinstimmen, dass man sich das Lesen schenken kann.
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Antwort #10 - 03.08.2017 um 13:15:43
 
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Antwort #11 - 04.09.2017 um 19:46:15
 
Heute kam dann die Ablehnung des Konsulats per Post.
Abgelehnt wurde das Visum gemäß Paragraph 16(6) S.1 Nr.2 :"Studenten mit einem Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck (z. B. Familiennachzug) sind demnach ebenso wenig begünstigt wie Ausländer mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums, der anderweitig genutzt wird. "

Negativ werden meiner Freundin grundlegend 2 Sachen vorgeworfen, die sachlich falsch sind.
Es wird angeführt, dass sie im Begriff von 2 Hochschulabschlüssen und einer abgeschlossenen Berufsausbildung sei. Richtig ist, dass sie zunächst auf dem College -Studienkolleg- (Annahme Konsulat: Das sei der erste Hochschulabschluss) die Universitätsreife erworben hat und während sie sich auf einen Studienplatz beworben hat und diesen bekam, hat sie diese Ausbildung gemacht. Das waren immerhin 2 Jahre, weil es beim ersten Mal mit der Aufnahmeprüfung nicht geklappt hat.
Weiterhin wird unterstellt, dass ihr bereits erlangtes Diplom in keinerlei Zusammenhang mit dem Studienwunsch stehe. Wenn man jedoch den Studienverlaufsplan/Modulhandbuch des angestrebten Studiums neben das Diplom-Zeugnis legt, gibt es deutliche Überschneidungen.

Der nächste Schritt wird jetzt die Remonstration sein. Aber wie stellt man das richtig an, außer die oben stehenden Sachverhalte nochmals zu erläutern?
-Macht es Sinn einen RA zu beauftragen oder sollte man das selbst machen?
- Sollte sie eine Stellungnahme der Universität/des Fachbereichs zu der Thematik anfragen und einreichen?
- Sollte ich dem Konsulat darlegen, dass wir auch die formalen Vorraussetzungen für ein Visum zu Heirat erfüllen würden um den Verdacht des Missbrauchs auszuräumen?

Gibt es ungefähre Bearbeitungsfristen für die Remonstration? Besteht die Möglichkeit auch anders, als postalisch, in Kontakt zu treten? Der Brief mit der Ablehnung hat innerhalb der gleichen Stadt 3 Wochen zur Zustellung gebraucht.

Zieht man die 3 Wochen Postweg ab, hat die Beantragung 5 Wochen gedauert. Das hat mich positiv überrascht, trotz schlechten Nachrichten.

Mit freundlichen Grüßen
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Antwort #12 - 04.09.2017 um 21:13:50
 
s0f5 schrieb am 04.09.2017 um 19:46:15:
Sollte ich dem Konsulat darlegen, dass wir auch die formalen Vorraussetzungen für ein Visum zu Heirat erfüllen würden um den Verdacht des Missbrauchs auszuräumen?

Dann stellt doch einfach den Antrag auf ein Visum zur Eheschließung, studieren kann sie als Ehefrau dann doch auch.
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Antwort #13 - 04.09.2017 um 21:53:18
 
s0f5 schrieb am 04.09.2017 um 19:46:15:
- Sollte sie eine Stellungnahme der Universität/des Fachbereichs zu der Thematik anfragen und einreichen?


Hat sie denn schon eine (bedingte) Zulassung für das Studium oder hat sie nur vor, sich nächstes Jahr einzuschreiben? Sollte Letzteres zutreffen, würde ich an ihrer Stelle die Uni um eine Bestätigung bitten, dass sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Dann kann sie der AV gegenüber argumentieren, dass die Uni geprüft hat, ob ein inhaltlicher Zusammenhang zu ihrem vorherigen Studium besteht und die Uni das sicherlich besser beurteilen kann.

s0f5 schrieb am 04.09.2017 um 19:46:15:
Es wird angeführt, dass sie im Begriff von 2 Hochschulabschlüssen und einer abgeschlossenen Berufsausbildung sei.


Der Irrtum mit den zwei Studienabschlüssen lässt sich in der Remonstration leicht ausräumen. Es bleibt aber trotzdem die Frage, weshalb sie noch einen Master machen möchte, obwohl sie schon ein Diplom hat, und weshalb sie diesen in Deutschland machen möchte. Ich weiß nicht, wie gut ihre Motivation hierfür schon im Motivationsschreiben dargestellt war, die Kurzform aus deinem Eingangsbeitrag fand ich aber relativ dürftig. Welche Vorteile sieht sie konkret in gerade diesem Master in Deutschland?

Ein paar Anregungen dazu, was mögliche Fragen sein könnten: Möchte sie nach dem Master in die Kulturarbeit in Russland? Dann wäre die Frage, welchen Vorteil sie darin sieht, russische Kultur in Deutschland und nicht in Russland zu studieren. Möchte sie in Deutschland in die Kulturarbeit? Wieso braucht sie dafür einen Master ausgerechnet in russischer Kultur und nicht z. B. in allgemeiner Kulturwissenschaft? Möchte sie in die deutsch-russische Kulturzusammenarbeit? Wäre dann nicht ein Master in allgemeiner Kulturwissenschaft oder Germanistik besser geeignet als Ergänzung zu ihren Kenntnissen über russische Kultur aus Diplom/Berufsleben/etc.?
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Antwort #14 - 05.09.2017 um 09:37:03
 
Saxonicus schrieb am 04.09.2017 um 21:13:50:
Dann stellt doch einfach den Antrag auf ein Visum zur Eheschließung, studieren kann sie als Ehefrau dann doch auch.

Danke für den freundlichen Hinweis. Wenn das die Absicht gewesen wäre, hätten wir es gemacht. In dieser Situation ist es aber das falsche Visum.
Tipps zur erfolgreichen Remonstration werden weiterhin gerne angenommen.
Macht es zum Beispiel Sinn noch weitere Argumente anzuführen oder sollte man sich darauf konzentrieren die Ablehnungsgründe stichhaltig zu widerlegen?
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