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Deklaratorischer Aufenthaltstitel (CH), Pass nötig? (Gelesen: 3.530 mal)
Gheist
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.07.2017 um 15:53:22
 
Erstmal ein herzliches Hallo an alle hier!

Ich habe mich hier angemeldet, da ich das Gefühl habe, dass die Ausländerbehörde bei uns aufgrund von Unerfahrenheit mit dem Thema ein wenig überfordert mit meinem Fall ist (ganz ohne es böse zu meinen, die Mitarbeiter waren bisher sehr nett und freundlich!). Per Suchfunktion habe ich leider nichts gefunden.


Zur Fallschilderung:

Ich bin Schweizer Staatsbürger und befinde mich nun seit 2012, mit der Absicht, zu arbeiten, in Deutschland, selbstverständlich habe ich mich sofort bei der Ausländerbehörde gemeldet und im Bürgerbüro auch eine Meldebescheinigung beantragt. Bereits beim damaligen Mitarbeiter der Ausländerbehörde war ich verwundert darüber, dass er nicht von selber drauf kam, dass es im Zuge des Schengenabkommens Sonderrechte für Schweizer gibt. Nach kurzem Hinweis darauf informierte er allerdings, nahm meine Personalien auf (Personalausweis) und erklärte mir, solange ich mich selbst versorgen könnte, würde meinem Aufenthalt in Deutschland nichts im Wege stehen.

Ich vertraute natürlich darauf und leitete sofort die nötigen Schritte ein, damit ich meine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel in einem Elektronikmarkt starten konnte. Diese habe ich auch letztes Jahr erfolgreich und mit sofortiger Übernahme bestanden. Dieses Jahr, also rund 5 Jahre später, erreichte mich ein Brief von der hier zuständigen Ausländerbehörde, ich möge doch bitte Personalausweis, ein biometrie-taugliches Lichtbild, eine Arbeitsbescheinigung meines Arbeitgebers, und die letzten 3 Lohnabrechnungen mit rein bringen. Ich war natürlich ein wenig verwundert darüber, dachte mir aber, dass es womöglich mit meiner jetzigen Festanstellung zu tun haben könnte und steuerrechtlich nötig wäre oder ähnliches.

Ich ging also hin und eine neue Mitarbeiterin offenbarte mir, dass es auch für Schweizer einen Aufenthaltstitel gibt und ich diesen eigentlich bräuchte. Laut lachend Da dieser nur deklaratorisch ist, sei das aber nicht so schlimm und wir würden diesen nun einfach nachmachen. Die Situation war auch sehr entspannt, sie meinte, ihr Kollege hätte mich damals als EU-Bürger hier angemeldet und es sei jetzt erst aufgefallen. Ich habe den Personalausweis und die anderen geforderten Sachen natürlich vorgelegt, man nahm meinen Fingerabdruck auf, legte mich neu an, und gab mir eine Infobroschüre zum elektronischen Aufenthaltstitel mit. So weit, so gut, doch dann meinte sie, dass sie noch meinen Reisepass bräuchte. Tja, und hier fängt das Problem an: mein Reisepass ist abgelaufen, da ich ihn bisher nie benötigt hatte (mein letzter Auslandsbesuch außerhalb Deutschlands und der Schweiz war 1998 in Thailand, da war ich 10..). Ich müsste nun also nur für den rein deklaratorischen Aufenthaltstitel einen neuen Pass beantragen, was mal eben 140 Franken kostet.

Nun fand ich online folgende Informationen:

1. § 3 AufenthG  spricht von der Passpflicht eines Ausländers. Der Betroffene muss aber nicht notwendiger Weise im Besitz eines Nationalpasses sein. Es werden auch andere ausländische Dokumente als Passersatz akzeptiert.

2. Folgende Dokumente fallen darunter: Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose, amtliche Personausweise der Mitgliedstaaten der EU,  amtliche Personalausweise der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Die entsprechenden Dokumente, die in Deutschland anerkannt sind, werde jeweils im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Quelle

Nun die Frage: Kann ich mich danach richten, und falls ja, wie mache ich das der zuständigen Mitarbeiterin am besten klar? Oder sollte ich doch schnellstmöglich einen neuen Pass beantragen?


Im Voraus schon einmal vielen Dank für die Hilfe!
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Aras
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Antwort #1 - 28.07.2017 um 16:35:18
 
Laut § 1 des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen Schweiz und EU reicht ein Personalausweis aus.

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19994648/index.html
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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Antwort #2 - 06.08.2017 um 22:50:18
 
Gheist schrieb am 28.07.2017 um 15:53:22:
Nun die Frage: Kann ich mich danach richten, und falls ja, wie mache ich das der zuständigen Mitarbeiterin am besten klar? Oder sollte ich doch schnellstmöglich einen neuen Pass beantragen?


Als Schweizer fällst du nicht unter das AufenthG sondern unter das

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

Dort ist in Anhang I klar geregelt das für die Einreise und den Aufenthalt in der EU für Schweizer ein Reisepass oder  Personalausweis ausreicht. Also muss entweder ein Pass oder eine Identitätskarte (schweizer Form des Personalausweis) vorhanden sein.
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lottchen
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Antwort #3 - 07.08.2017 um 09:18:05
 
Was für einen Aufenthaltstitel hast Du denn jetzt beantragt? Was genau sollst Du letztendlich bekommen?
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mgb
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Antwort #4 - 07.08.2017 um 11:04:47
 
Entweder eine Aufenthaltsbescheinigung oder einen eAT nach §28 AufenthV. Schweizer haben da ein Wahlrecht.
Schweizer unterliegen formal dem AufenthG. Im Kollisionsfall geht das Freizügigkeitsabkommen vor.
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lottchen
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Antwort #5 - 07.08.2017 um 11:20:22
 
Gheist schrieb am 28.07.2017 um 15:53:22:
.... eine neue Mitarbeiterin offenbarte mir, dass es auch für Schweizer einen Aufenthaltstitel gibt und ich diesen eigentlich bräuchte. Laut lachend Da dieser nur deklaratorisch ist....


Meine Frage war eher was die ABH dem TE geben will bzw. was sie ihn veranlasst (hat) zu beantragen. Die verlangt das doch. Und verweist gleich darauf, dass das Ganze nur deklaratorischen Charakter hat.
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Antwort #6 - 07.08.2017 um 11:48:48
 
Auch die fragliche Ausländerbehörde ist an §28 AufenthV gebunden.
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grisu1000
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Antwort #7 - 14.08.2017 um 21:06:29
 
lottchen schrieb am 07.08.2017 um 11:20:22:
Meine Frage war eher was die ABH dem TE geben will bzw. was sie ihn veranlasst (hat) zu beantragen. Die verlangt das doch. Und verweist gleich darauf, dass das Ganze nur deklaratorischen Charakter hat.


Ist doch im §28 AufenthV geregelt der sich direkt auf das EU-Abkommen bezieht und nicht auf das AufenthG. Er braucht keinen AT sondern nur eine Bescheinigung.

Zitat:
Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese wie folgt ausgestellt:

1. auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 oder
2. auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.



1 Muster gem Anlage D15 in der AufenthV (Papierformat der Aufenthaltskarte)
2 ist der eAT der aber hier rein als Bescheinigung verwendet wird

Da es 2 nur bei eingenen Antrag gibt ist im die Bescheinigung im Papierformat auszugeben. Er soll einfach einen Ausdriuck des §28 AufenthV mitnehmen und sagen er möchte 1 oder 2.
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Gheist
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Antwort #8 - 25.09.2017 um 18:38:34
 
Hallo Leute, sorry, dass ich mich erst so spät wieder melde (nachdem ich beim zuständigen Amt war, war ich erstmal in Urlaub Zunge). Ich werde am Donnerstag nochmal mit meinem gültigen Schweizer Personalausweis (Identitätskarte) zur Behörde gehen und diesen dort ein weiteres mal vorlegen. Danach kann ich euch über den Ausgang der Sache informieren!

Schon einmal vielen Dank für die zügige Hilfe!


Lieben Gruß
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Gheist
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Antwort #9 - 28.09.2017 um 22:23:42
 
Hi Leute, ich bin's wieder. Ich konnte in den Regeln jetzt nichts zum Thema "Doppelpostings" lesen, ich hoffe mal, ich hab's nicht übersehen. Ansonsten weist mich bitte einfach darauf hin und ich achte darauf, dass es nicht nochmal passiert. Smiley

Auf jeden Fall war ich heute nochmal beim Amt und hatte diesmal leider wieder eine andere Bearbeiterin da - die war zwar super nett, konnte für mich jetzt aber auch nicht viel tun, da die für mich zuständige Dame nicht da war. Ich musste zwar zuerst ein wenig diskutieren und Überzeugungsarbeit leisten, aber nach einem kurzen Gespräch haben die Leute dann doch nochmal in die entsprechenden Gesetzestexte geschaut. Die Dame meinte, sie würde daraus das selbe lesen, wie ich auch - dass ein Personalausweis (bzw. die Identitätskarte) ausreicht. Sie hat die entsprechende Passage ausgedruckt und wird sie dann mit markiertem Text in meine Akte legen und meine Bearbeiterin nochmal darauf ansprechen.

Leider war da allerdings auch noch ein Herr, der sich 100% sicher war, dass die Identitätskarte im Deutschen Raum nicht als Passersatz gültig ist.. na ja, für mich heißt es jetzt wohl erstmal Abwarten und Tee trinken, bis ich das nächste Schreiben bekomme.. habt ihr eine Idee, an wen ich mich wenden kann, wenn man immer noch der Meinung ist, die Identitätskarte würde nicht ausreichen?
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Saxonicus
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Antwort #10 - 28.09.2017 um 23:48:52
 
Gheist schrieb am 28.09.2017 um 22:23:42:
habt ihr eine Idee, an wen ich mich wenden kann, wenn man immer noch der Meinung ist, die Identitätskarte würde nicht ausreichen? 

Dann druck Dir doch einfach die entsprechenden Gesetzestexte (mit Quellenangabe) aus und halte sie denen unter die Nase.
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Antwort #11 - 02.10.2017 um 03:24:50
 
Gheist schrieb am 28.09.2017 um 22:23:42:
...... habt ihr eine Idee, an wen ich mich wenden kann, wenn man immer noch der Meinung ist, die Identitätskarte würde nicht ausreichen? 


Erstmal Abwarten ob es Post von der ABH gibt.

Dann..Gibt es noch keinen Antrag von dir in schriftlicher Form, würde ich das als erstes machen. Also formlos auf Papier und an die ABH senden. Dort klar auf §28 AufenthV beziehen und die Ausstellung einer Bescheinigung fordern.

Erster Eskalationsschritt wäre dann eine Brief an den Behördenleiter oder die Fachaufsichtsstelle. Zweiteres als Fachaufsichtsbeschwerde formuliert.
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Antwort #12 - 03.10.2017 um 01:02:12
 
Gheist schrieb am 28.09.2017 um 22:23:42:
habt ihr eine Idee, an wen ich mich wenden kann, wenn man immer noch der Meinung ist, die Identitätskarte würde nicht ausreichen?

Das Abkommen geht nur bei Ein- und Ausreise auf Personalausweis/Reisepass ein.
Nach meinem dafür halten müsste man bei einem Aufenthalt über Artikel 2 Nichtdiskriminierung des Abkommens kommen.
Wenn dem deutschen Staatsbürger erlaubt ist sich mit Personalausweis anstatt Reisepass in Deutschland auszuweisen, dann muss dasselbe Recht auch für den Schweizer gelten.
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