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Deutscher Pass für Kind (Gelesen: 9.393 mal)
reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #15 - 04.09.2017 um 17:30:15
 
Saxonicus schrieb am 04.09.2017 um 17:12:17:
Das ihr ein AT nach §28 zusteht.


Vermutlich gibt es hier Probleme bei den allgemeinen Bedingungen. Sie braucht nicht nur ein deutsches Kind, sondern auch einen Pass, eine geklärte Identität und ein Visum.

Deshalb wohl das "Angebot", ihr eine AE nach § 25, Absatz 5 aus humanitären Gründen zu geben, den man kann ihr auch nicht sagen, dass sie ausreisen muss.
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DinoFF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 05.09.2017 um 00:03:13
 
Laut ABH liegt es wohl daran, dass sie vor ein paar Jahreneue illegal eingereist ist ohne Visum.

Eine geklärt Identität und einen neuen Pass, den die ABH eingezogen hat, besitzt sie.

Jedoch ist sie eigentlich garnicht illegal eingereist, sondern mit einem Schengen Visum. Man hatte ihr aber damals gesagt sie solle dies bloß nicht erwähnen bei ihrem Asyl Antrag... naja.



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DinoFF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 05.09.2017 um 07:52:50
 
So war das bei uns zumindest damals 2009.
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Antwort #18 - 05.09.2017 um 07:58:20
 
Simon Lambe schrieb am 04.09.2017 um 12:47:45:
Der Antrag auf AE gemäß §28 ist abgelehnt worden.


Richtig Schriftlich oder nur mündlich abgewimmelt und ein AE nach §25 nach Versprochen oder schon erteilt?

DinoFF schrieb am 05.09.2017 um 00:03:13:
aut ABH liegt es wohl daran, dass sie vor ein paar Jahreneue illegal eingereist ist ohne Visum.

Eine geklärt Identität und einen neuen Pass, den die ABH eingezogen hat, besitzt sie.


Die ABH soll keine Vergangeheitsbewältigung machen sondern Ihre Aufgabe. Die Kindesmuttter kann zumindest die nächsten 18 Jahre hierbleiben (eigentlich Rechtsabspruch nach §28 AufenthG). Mit Erhalt der AE kann die ABH ja dann auch den Pass aushändigen. Für den Einbehalt gibt es keine Notwendigekeit mehr. Und darauf auchten, das Ihre auch die Erwerbstätigkeit gestattet wird.

Simon Lambe schrieb am 04.09.2017 um 12:47:45:
Würde heiraten die Situtation ändern?


Mit der Ehe würde sie zusätzlich die EU-Freizügigkeit erhalten. Damit kann sie dann eine Aufenthaltkarte zusätzlich zu Ihrem AT beantragen.
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Simon Lambe
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Antwort #19 - 05.09.2017 um 08:23:37
 
@Dinoff

Dein Post ist etwas verwirrend Smiley

Aber tatsächlich ist es fast die gleiche Situation, außer das die Einreise bei uns damals wirklich illegal stattgefunden hat und das weiß die ABH auch.

Darf ich dich fragen wie es bei dir/euch weitergegangen ist. 2009 ist ja schon ein paar Jahre her.

@grisu1000

Es wurde bisher nur mündlich mitgeteilt. Man sagte uns wir werden Post erhalten, was wir bisher aber nicht haben. Wir werden uns heute nochmal bei der ABH erkundigen.
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Aras
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Antwort #20 - 05.09.2017 um 08:28:48
 
Ich würde an eurer Stelle die 25 V AE nehmen. Einfach um erstmal Ruhe zu haben. Und die Verweigerung der AE gemäß § 28 würde ich dann separat angreifen. Also wartet erstmal was die Post bringt und dann melde dich wieder. Mach jetzt nicht einfach auf Widerstand obwohl du den Brief noch nicht hast.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #21 - 05.09.2017 um 14:12:38
 
Simon Lambe schrieb am 05.09.2017 um 08:23:37:
Es wurde bisher nur mündlich mitgeteilt. Man sagte uns wir werden Post erhalten, was wir bisher aber nicht haben. Wir werden uns heute nochmal bei der ABH erkundigen.


Dann warte in Ruhe ab.

Mit dem deutschen Kind ist sie "sicher". Mit einer Heirat (Freizügigkeit durch den bulgarischen Ehemann) ist sie "doppelt sicher".

Die AE nach § 25, 5 ist tendenziell schlechter, davon merkt sie aber nichts, weil die AE am Kind hängt. Es gibt andere, bei denen hängt die AE an einem Attest vom Arzt, das ist unsicherer. Sie kann die AE nach § 25, 5 nehmen und die AE nach § 28 weiter fordern.
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Dustsmoke
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Antwort #22 - 08.09.2017 um 01:46:45
 
Hallo... Ich und meine Lebenspartnerin befinden uns Momenten in der gleichen Situation.

Wenn man die AE gemäß 25 5 erhält, wie lange sind die in der Regel gültig? Muss man diese alle 3 Monate erneuern oder bekommt man auch längere Laufzeiten?
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Aras
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Antwort #23 - 08.09.2017 um 08:13:21
 
Wird je nachdem für 1 bis 3 Jahre erteilt. Eigentlich müsste es ja für 3 Jahre erteilt werden.
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Antwort #24 - 12.09.2017 um 16:11:37
 
AufenthG
§ 26 Dauer des Aufenthalts

Fassung vom 31.07.2016, gültig ab: 06.08.2016

(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Somit vermutlich erst einmal für 6 Monate mit 2maliger 6monatiger Verlängerung.
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Dustsmoke
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Antwort #25 - 13.09.2017 um 11:45:01
 
@spoki2211
Hallo in unserem Fall ist meine Freundin schon fast 2 Jahre als Asylbewerberin hier. Von daher sollte sie eigentlich länger als 6 Monate bekommen?

Außerdem ist ihr Pass eingezogen worden, als wir den Antrag gestellt haben. Bekommt sie denn wieder, falls sie eine AE gemäß 25 5 kriegt?

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Aras
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Antwort #26 - 13.09.2017 um 11:54:38
 
Ich will mal auf OVG Bremen, Beschluss vom 12.08.2011 - 1 B 150/11
http://www.asyl.net/index.php?id=114&tx_ttnews[tt_news]=43589

Und zudem möchte ich sagen, dass es widersprüchlich ist, die Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 I wegen des fehlenden Visums zu verweigern, aber den § 25 V zu erteilen, weil es rechtliche oder tatsächliche Abschiebehindernisse, hier Kleinkinder, gibt, welche gleichzeitig die Nachholung des Visums für unzumutbar erklären.

Meiner Meinung nach, sollte man das der Behörde nicht auf die Nase binden sondern, einen rechtsmittelfähigen Bescheid bitten, sodass man die Ablehnung der AE gem. 28 I und Erteilung des § 25 V schwarz auf weiß hat. Dann geht man nur gegen den Verwaltungsakt der Verweigerung der AE gem. 28 I, sodass der § 25 V rechtskräftig werden kann. Man argumentiert dann, dass der Anspruch auf die AE gem. 28 I besteht, da die Behörde ja offensichtlich die Nachholung des Visums durch die Erteilung der AE gem. 25 V für unzumutbar festgestellt hat.
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Dustsmoke
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Antwort #27 - 13.09.2017 um 16:10:41
 
Vielen Dank Aras!!!
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Simon Lambe
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Antwort #28 - 13.09.2017 um 21:45:33
 
Auch meinerseits danke für deinen Post Aras. Sehr hilfreich.

@Dustsmoke

Ich frage mich auch, ob man den Pass wieder bekommt, wenn meine eine AE gemäß $25 Abs. 5 erhält?


Einen ruhigen Abend noch.
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Antwort #29 - 14.09.2017 um 10:19:44
 
Meiner Meinung nach begründet eine Gestattung keinen rechtmäßigen Aufenthalts. Deswegen würde ich von den 6 Monaten ausgehen.

Den Pass bekommt sie auf jeden Fall wieder, da der Aufenthaltstitel nur in Verbindung mit dem Pass gültig ist.
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