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Deutscher Pass für Kind (Gelesen: 9.448 mal)
Simon Lambe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.07.2017 um 17:41:12
 
Einen schönen guten Tag an die gesamte Community!

Folgender Fall:

Ich 33, bulgarischer Staatsbürger, habe ein gemeinsames Kind mit einer Frau aus Kamerun.

Sie ist hier Asylbewerberin mit Duldungsstatus.

Unser Kind ist vor kurzem zur Welt gekommen und wir waren es auch schon beim Standesamt anmelden.

Wir haben 4 Geburtsurkunden bekommen. Zwei internationale, eine für Kindergeld und noch eine für Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Nun habe ich mehrere Fragen:

1. Gibt es keine allgemeine Geburtsurkunde?

2. Können wir jetzt schon zum Rathaus und einen deutschen Pass für das Kind beantragen? Ich lebe seit 15 Jahren hier.

Oder wird vorher erst geklärt , welche Staatsangehörigkeit er bekommt? Wenn ja, wo können wir das machen lassen?

Ein bekannter von mir meinte, dass ich erstmal nichts machen soll und auf Post von der ABH warten soll. Mein Nachbar wiederum sagt, ich könnte jetzt schon zum Rathaus seinen deutschen Pass beantragen, denn da würde man die Staatsangehörigkeit abklären.

3. Was müsste meine Freundin als nächstes machen? Einen Antrag auf AE stellen? Geht das jetzt schon oder müssen wir erst auf den deutschen Pass des Kindes warten?

4. Meiner Oma geht es sehr schlecht. Sie lebt in Bulgarien und hatte bisher keine Chance meine Freundin und das Kind kennenzulernen. Mit der Duldung kann meine Freundin nicht verreissen.

Gibt es irgendetwas, dass wir tun können, damit sie vielleicht doch mit mir nach Bulgarien reisen könnte für 1 Woche?

Leider kann ich mir im Moment keinen Anwalt leisten, deshalb bin ich sehr dankbar, dass es diese Community gibt.

Vielen Dank im Voraus!


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reinhard
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Antwort #1 - 27.07.2017 um 18:19:39
 
Du solltest einen deutschen Pass für das Kind beantragen. Mit 15 Jahren Aufenthalt hast Du als Unionsbürger einen Daueraufenthalt und erfüllst die Bedingungen, das Kind ist deutsch.

Die Mutter sollte sofort eine Aufenthaltserlaubnis als Mutter einen deutschen Kindes (nach § 28 Aufenthaltsgesetz) beantragen.

Das alles wird ein bisschen dauern, weil die eine Behörde erst klären muss, ob das Kind deutsch ist. Dann muss die andere Behörde klären, ob sie die Aufenthaltserlaubnis bekommt.

Sobald die Mutter die Plastikkarte (Aufenthaltstitel) in den Händen hat, darf sie verreisen. Sie ist ja nicht mehr Asylbewerberin (Aufenthaltsgestattung). Ihr Asylantrag ist schon abgelehnt, sie ist unerlaubt in Deutschland (Duldung). So schnell geht da nichts, aber am Ende wird alles gut.

Sagt der Oma, dass es bis Weihnachten dauern könnte. Aber irgend wann sieht sie das Enkelkind. Bis dahin schickt Ihr Fotos.
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Aras
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Antwort #2 - 27.07.2017 um 18:20:28
 
Simon Lambe schrieb am 27.07.2017 um 17:41:12:
1. Gibt es keine allgemeine Geburtsurkunde?

Doch gibt es. Aber du hast doch zwei internationale. Die sind doch genauso gut?

Simon Lambe schrieb am 27.07.2017 um 17:41:12:
2. Können wir jetzt schon zum Rathaus und einen deutschen Pass für das Kind beantragen? Ich lebe seit 15 Jahren hier.

Eigentlich hätte das das Standesamt erledigen müssen, indem es intern die Ausländerbehörde konsultiert und die deutsche Staatsangehörigkeit feststellt. Geh mal zum Einwohnermeldeamt und frag einfach nach was für Staatsangehörigkeiten bei deinem Sohn festgestellt wurden.

Simon Lambe schrieb am 27.07.2017 um 17:41:12:
Oder wird vorher erst geklärt , welche Staatsangehörigkeit er bekommt? Wenn ja, wo können wir das machen lassen?

Falls nicht festgestellt wurde, würde ich nochmal mit dem Standesamt sprechen.

Simon Lambe schrieb am 27.07.2017 um 17:41:12:
Mein Nachbar wiederum sagt, ich könnte jetzt schon zum Rathaus seinen deutschen Pass beantragen, denn da würde man die Staatsangehörigkeit abklären.

Wenn dann müsstest du zur Staatsangehörigkeitsstelle deines Rathauses und einen Staatsangehörigkeitsausweis für dein Kind für 25 € beantragen. Dann kann das paar Monate dauern bis die das feststellen.

Simon Lambe schrieb am 27.07.2017 um 17:41:12:
3. Was müsste meine Freundin als nächstes machen? Einen Antrag auf AE stellen? Geht das jetzt schon oder müssen wir erst auf den deutschen Pass des Kindes warten?

Kommt drauf an. Sie hat  eine Duldung, hat also einen abgelehnten Asylantrag. Wenn noch Klage läuft, dann kann sie gem. § 10 I AufenthG eine AE gem. § 28 I Nr. 3 AufenthG beantragen. Ist jedoch die Ablehnung bestandskräftig/rechtskräftig, dann kann sie nur eine AE gem. § 25 V AufenthG aufgrund von § 10 III AufenthG beantragen.


Simon Lambe schrieb am 27.07.2017 um 17:41:12:
Geht das jetzt schon oder müssen wir erst auf den deutschen Pass des Kindes warten?

Ist das Kind deutsch, dann fällt die Mutter unter das AufenthG. Ist das Kind aber nicht deutsch und somit nur bulgarisch, dann unterliegt die Mutter dem Freizügigkeitsgesetz.

Du solltest einen bulgarischen Reisepass für dein Kind beschaffen. Damit kann auch die Mutter in allen EU-Ländern außer Deutschland mit dem Kind verreisen. D.h. eigentlich kann das Kind und die Mutter nach Bulgarien. Problem: Die Bulgaren würden nicht sehen, dass das Kind Freizügigkeitsrecht in Deutschland bzw. Bulgarien ausübt.

Eigentlich ist es sogar besser, wenn es keine Deutsche Staatsangehörigkeit hat, da die Mutter dann eine Aufenthaltskarte bekommen würde. Damit könnte sie dann direkt mit nach Bulgarien reisen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 28.07.2017 um 08:40:59
 
Aras schrieb am 27.07.2017 um 18:20:28:
Du solltest einen bulgarischen Reisepass für dein Kind beschaffen. Damit kann auch die Mutter in allen EU-Ländern außer Deutschland mit dem Kind verreisen. D.h. eigentlich kann das Kind und die Mutter nach Bulgarien. Problem: Die Bulgaren würden nicht sehen, dass das Kind Freizügigkeitsrecht in Deutschland bzw. Bulgarien ausübt.

Sollte das Kind jedoch beide Staatsangehörigkeiten haben, muss zur Einreise nach Deutschland ein deutschen Kinderausweis vorgelegt werden.  Doppelstaatler brauchen zur Einreise in einen ihrer Heimatstaaten immer den Ausweis/Pass dieses Staates.

Ich würde daher sowohl die deutsche als auch die bulgarische Staatsangehörigkeit des Kindes (Kamerun?) erstmal klären, bevor ich Reisepläne schmiede. Denn auch der bulgarische Staat könnte verlangen, dass das Baby einen Pass haben muss.

Und dann kommt noch dazu: Um verreisen zu können braucht auch die Mutter des Kindes einen Pass. Und in Verbindung mit diesem Pass einen gesicherten Aufenthalt, nachgewiesen entweder durch einen Aufenthaltstitel (oder Fiktionsbescheinigung) oder eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EU-Bürgers, um wieder nach Deutschland einreisen zu können.

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Gruß
Tina
 
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Antwort #4 - 28.07.2017 um 08:51:14
 
Tina05

Da hast du absolut Recht.
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Antwort #5 - 29.07.2017 um 20:46:49
 
Simon Lambe schrieb am 27.07.2017 um 17:41:12:
Sie ist hier Asylbewerberin mit Duldungsstatus.

Nö. Entweder, oder. Ist sie Asylbewerberin, hat sie eine Aufenthaltsgestattung. Hat sie eine Duldung, ist sie keine Asylbewerberin [mehr]. (abgesehen von Sonderfällen, z.B. § 80 V VwGO abgelehnt, Klage läuft noch, halte ich aber bei Kamerun für unwahrscheinlich)

Simon Lambe schrieb am 27.07.2017 um 17:41:12:
Einen Antrag auf AE stellen?

Von Freizügigkeitsrecht habe ich keine Ahnung, daher lasse ich mich dazu nicht weiter aus. Zwinkernd Ist auch m.E. schon alles gesagt. Für die Beantragung einer AE nach AufenthG könnten §§ 5 II, 10 AufenthG problematisch sein. Sofern sie allerdings die sonstigen  (allgemeinen) Kriterien erfüllt (v.A. §§ 5, 11 AufenthG), könnte man hoffen, dass die ABH im Ermessenswege von der Nachholung des Visa-Verfahrens absieht. Wenn ich dann jetzt konkret auf deine Frage eingehe, Simon Lambe schrieb am 27.07.2017 um 17:41:12:
Was müsste meine Freundin als nächstes machen?
, würde ich persönlich empfehlen, einen Gesprächstermin mit der ABH zu vereinbaren. Dort kann man euch bestimmt auch Möglichkeiten erklären und die dort vertretene Rechtsauffassung schildern.

Von der oben von mir aufgeworfenen Frage, ob sie denn nun Asylbewerberin ist, oder nicht, hängt auch einiges ab, da sind wir wieder bei § 10 AufenthG. Läuft noch ein Asylantrag, wird das wohl (erstmal) nix mit der AE.
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Simon Lambe
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Antwort #6 - 05.08.2017 um 23:47:56
 
Hallo!

Vielen Dank für eure Antworten.

Das Kind hat jetzt den deutschen Kinderreisepass bekommen.

Zu ihrem Status:

Ihr Asylantrag ist eingestellt worden, da man ihre neue Adresse nicht finden konnte. Als sie diese nachgereicht hat, teilte man ihr mit, dass sie einen Fortführungsantrag stellen kann, da man ihre neue Adresse hat.

Man sagte ihr aber auch, dass dies nicht notwendig sei aufgrund des Kindes und das sie AE beantragen soll nach Paragraph 28.

Unser Anwalt hat uns gesagt, dass ihr jetzt nichts mehr passieren kann, da sie die Mutter eines deutschen Kindes ist. Ich mach mir trotzdem noch Sorgen.
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Antwort #7 - 05.08.2017 um 23:57:29
 
Dann mach dir halt noch Sorgen, wenn du es brauchst.

Sie sollte aber trotzdem den Antrag auf Erteilung der AE gemäß § 28 I AufenthG stellen.
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Antwort #8 - 06.08.2017 um 11:48:34
 
Die Mutter eines deutschen Kindes hat ein Aufenthaltsrecht hier, wenn das Kind auch in Deutschland lebt und sie sich um das Kind kümmert. Das gilt, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Bis dahin müsste sie versuchen, einen eigenständigen Aufenthaltsstatus zu erhalten.

Da sie selbst aus dem Kamerun kommt, könnte ich mir vorstellen, dass die Fortführung des Asylantrages nicht sehr sinnvoll ist. Das müsste sie aber besser mit dem Anwalt klären, da wir die Begründung für ihren Asylantrag (ihre Verfolgung in Kamerun) nicht kennen.
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Simon Lambe
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Antwort #9 - 04.09.2017 um 12:47:45
 
Noch ein kleiner Update:

Der Antrag auf AE gemäß §28 ist abgelehnt worden.

Man sagte uns heute bei der ABH, dass sie ledigich einen Antrag auf AE gemäß §25 Abs. 5.

Was ist da der Unterschied? Ist eine AE gemäß §25 Abs 5 "schlechter"?

Würde heiraten die Situtation ändern?

Vielen Dank!!!

Liebe Grüße
Simon
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Antwort #10 - 04.09.2017 um 12:56:56
 
Meines Erachtens gibt sich das nicht viel. Sie soll die AE gem. § 25 V AufenthG annehmen und dann ist die Sache mE auch erledigt.
Einziger Nachteil ist einfach, dass die Anforderungen für die Niederlassungserlaubnis höher sind als bei Besitz einer § 28 I AufenthG. Also 5 Jahre statt nur 3  Jahre, Rentenbeiträge statt keine Rentenbeiträge,etc.. Auch bei einer Einbürgerung wäre das bei einer 25 V nicht möglich.

Wenn ihr heiratet, dann kriegt sie sofort auf Antrag eine Aufenthaltskarte aufgrund des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts.
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Antwort #11 - 04.09.2017 um 13:02:29
 
Mit welcher Begründung ist denn §28 abgelehnt worden?
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Antwort #12 - 04.09.2017 um 13:57:29
 
Aras schrieb am 05.08.2017 um 23:57:29:
Sie sollte aber trotzdem den Antrag auf Erteilung der AE gemäß § 28 I AufenthG stellen. 

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Antwort #13 - 04.09.2017 um 14:08:35
 
Und Saxonicus?

Was möchtest du damit sagen?
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Antwort #14 - 04.09.2017 um 17:12:17
 
Aras schrieb am 04.09.2017 um 14:08:35:
Was möchtest du damit sagen? 

Das ihr ein AT nach §28 zusteht.
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