1. Es gibt die Pflicht für die Meldebehörde Nachweise für jeden Eintrag im Register zu führen, 3 I BMG.
2. Der Betroffene ist nicht pauschal verpflichtet Beweise für falsche Angaben zu erbringen, sondern die Meldebehörde muss bei fehlenden Nachweisen entsprechende Nachforschungen von Amts wegen einleiten, § 6 I 1 BMG. Dabei kann es von der betroffenen Person die Mitwirkung verlangen, § 25 I Nr. 2 BMG.
3. Der Betroffene kann die Korrektur der fehlerhaften Angaben beantragen, § 12 BMG.
Natürlich kann die Meldebehörde bei starken Hinweisen auf eine bestehende Staatsangehörigkeit die Mitwirkung verlangen. Aber sie kann nicht einfach auf Vermutungen basierende falsche Einträge erstellen. Und sie muss auch entsprechend angemessen begründen, warum man jetzt bspw. eine Negativbescheinigung auf eigene Kosten beibringen soll. Im Zweifel muss sie die nicht nachgewiesenen Angaben löschen.
Man sollte bei der Beantragung von Pässen und Personalausweisen aufpassen, da man da verpflichtet ist korrekte Angaben bei den Staatsangehörigkeiten zu bescheinigen.
Mir wurde früher immer eine zusätzliche iranische Staatsangehörigkeit von der Meldebehörde entgegen gehalten. Ich hab da bei der Beantragung des Personalausweises darauf hingewiesen, dass ich keine iranische Staatssangehörigkeit habe, woraufhin die das ignoriert haben und mir sagten, man müsse das irgendwann bei der richtigen Stelle lösen. Dabei hätte ich die iranische Staatsangehörigkeit durchstreichen müssen, und dann wäre der Ball bei denen gewesen.
Ich hab dann schlussendlich nach dem Nachweis der iranischen Staatsangehörigkeit gefragt und falls die keinen Nachweis hätten, dann sollen sie das löschen. Ging dann bissl hin und her, und dann wurde es wegen fehlendem Nachweis gelöscht.
Seit April hab ich ein entsprechendes Gerichtsurteil vom Familiengericht in Teheran, worin die iranische Staatsangehörigkeit festgestellt wurde. Sobald ich meine iranischen Papiere beschafft habe, werde ich dies bei der Meldebehörde auch einreichen.