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Eintragung von Staatsbürgerschaften beim Meldeamt (Gelesen: 3.053 mal)
Tenna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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25.07.2017 um 20:06:33
 
Ich habe folgende Frage: ich habe zwei Staatsbürgerschaften, eine davon deutsch. Wenn ich in Deutschland ein Kind bekomme, wie erfolgt die Angabe seiner Staatsbürgerschaften? Übernimmt die Meldebehörde die Angabe in der Geburtsurkunde des Kindes? Oder wird ein Abgleich mit meinem Datensatz bei der Meldebehörde gemacht und aufgrunddessen die weitere SB beim Kind eingetragen? Oder muss ich sie noch irgendwie melden / nachweisen? Vielleicht hat jemand hier bereits Erfahrungen damit. Danke!
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Saxonicus
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Antwort #1 - 25.07.2017 um 20:13:58
 
Tenna schrieb am 25.07.2017 um 20:06:33:
Oder muss ich sie noch irgendwie melden / nachweisen? Vielleicht hat jemand hier bereits Erfahrungen damit.

Für die andere Staatsbürgerschaft musst Du das Kind bei dem entsprechenden Konsulat registrieren und den Pass beantragen.
Die können doch sonst gar nicht wissen, dass ein neuer Staatsbürger geboren wurde.

Außerdem steht dem Kind auch noch die Staatsangehörigkeit seines Vaters zu.

Das hängt natürlich auch alles von den jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetzen ab, inwieweit das zum Tragen kommt.
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okatomy
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Antwort #2 - 25.07.2017 um 20:31:16
 
Erfahrung:

Das Kind würde im Meldewesen mit beiden Staatsangehörigkeiten geführt. Da machen es sich die deutschen Behörden sehr einfach und vererben einfach die Staatsangehörigkeiten.

Selbst wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des anderen Landes den Erwerb auf diese weise ( z.b. Auslandsgeburt ohne Reginstation, oder z.b. uneheliche Geburt) ausschließt, interessiert das die dt. Behörden erstmal nicht und du musst denen darlegen warum der Eintrag falsch ist.

Gewissermaßen verständlich, das hält den Aufwand gering alle Staatsangehörigkeitsrechte zu pflegen, im Kern dennoch falsch.
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Saxonicus
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Antwort #3 - 25.07.2017 um 20:40:20
 
okatomy schrieb am 25.07.2017 um 20:31:16:
Selbst wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des anderen Landes den Erwerb auf diese weise ( z.b. Auslandsgeburt ohne Reginstation, oder z.b. uneheliche Geburt) ausschließt, interessiert das die dt. Behörden erstmal nicht und du musst denen darlegen warum der Eintrag falsch ist. 

Es sollte doch im Interesse der Person (bzw. der Eltern des Neugeborenen) selbst liegen, dass die Eintragungen bei den deutschen Behörden korrekt sind. Somit ist er in der Pflicht die deutschen Ämter von allen Neuerungen oder Änderungen zu unterrichten.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 25.07.2017 um 20:57:24
 
okatomy schrieb am 25.07.2017 um 20:31:16:
du musst denen darlegen warum der Eintrag falsch ist. 


Die Beweislast liegt beim Einwohnermeldeamt. okatomy schrieb am 25.07.2017 um 20:31:16:
Gewissermaßen verständlich, das hält den Aufwand gering alle Staatsangehörigkeitsrechte zu pflegen, im Kern dennoch falsch.

Laut lachend Klar... oder man fragt den Betroffenen die korrekten Verhältnisse darzulegen und nicht einfach irgendwas in die Register einzutragen.

Also deine Antwort ist falsch.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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okatomy
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Antwort #5 - 25.07.2017 um 21:31:26
 
Sind eben Erfahrungen... wie ich sagte.
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Antwort #6 - 26.07.2017 um 06:05:00
 
Saxonicus schrieb am 25.07.2017 um 20:13:58:
Für die andere Staatsbürgerschaft musst Du das Kind bei dem entsprechenden Konsulat registrieren und den Pass beantragen.

So pauschal: Falsch!
Es gibt genügend Staatsangehörigkeiten, die durch Geburt erworben werden ohne eine solche Bedingung. Die deutsche z.B.
Saxonicus schrieb am 25.07.2017 um 20:13:58:
Das hängt natürlich auch alles ...

Dieser Nachsatz macht es nicht besser. Dafür war die Startaussage zu direkt.

Saxonicus schrieb am 25.07.2017 um 20:40:20:
Es sollte doch im Interesse der Person

Es liegt immer im Interesse einer Person, dass keine falschen Angaben irgendwo (!) gespeichert werden.
Allerdings erkenne ich an keiner Stelle ein Recht oder eine Pflicht der Behörden, unbelegte Angaben einzutragen.

Um das mal plastisch zu formulieren:
Käme irgendwer bei mir auf den Gedanken, aufgrund meines langen RUS-Aufenthalts einfach so "russisch" zusätzlich einzutragen, dann hätte ich beim nächsten Pass-/BPA-Antrag vermutlich das Problem belegen zu müssen, dass ich immer noch Deutscher bin.
Ganz sicher:
Ließe sich der "Eintrager" identifizieren, dann bekäme er von mir eine Rechnung einschließlich Zeitaufwand für dieses Theater.

Es kann unter keinen Umständen korrekt sein, dass ich als Betroffener jedes Komma belegen muss, das ich im Melderegister eingetragen haben "will" (weil ich muss), aber ein in der Behörde arbeitender Bruder Namenlos oder eine Schwester Unbekannt dort Dinge eintragen (können), die sie aus der Luft greifen, deren Herkunft niemand nachvollziehen kann und die ich dann zu widerlegen habe.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Tenna
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Antwort #7 - 26.07.2017 um 13:17:12
 
Petersburger schrieb am 26.07.2017 um 06:05:00:
Es kann unter keinen Umständen korrekt sein, dass ich als Betroffener jedes Komma belegen muss, das ich im Melderegister eingetragen haben "will" (weil ich muss), aber ein in der Behörde arbeitender Bruder Namenlos oder eine Schwester Unbekannt dort Dinge eintragen (können), die sie aus der Luft greifen, deren Herkunft niemand nachvollziehen kann und die ich dann zu widerlegen habe.

Ich finde diese Art von Vorgehen auch unmöglich, aber es ist anscheinend ziemlich üblich. Bei der Nachbeurkundung meiner Geburt wurden mehrere Fehler aufgrund von Fehlannahmen der Beamtin gemacht. Als ich versucht habe, diese Fehler korrigieren zu lassen, hieß es nur sie seien ja schon beurkundet und könnten nicht "auf Zuruf" korrigiert werden. Dass es für diese Dinge keine Grundlage gab, war egal, ebenso, dass es im Interesse aller ist, korrekte Daten zu haben. Jetzt soll ich Belege dafür einreichen, dass der Sachverhalt anders war. Über sowas könnte ich mich stundenlang aufregen...
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Tenna
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Antwort #8 - 26.07.2017 um 13:21:37
 
okatomy schrieb am 25.07.2017 um 20:31:16:
Erfahrung:

Das Kind würde im Meldewesen mit beiden Staatsangehörigkeiten geführt. Da machen es sich die deutschen Behörden sehr einfach und vererben einfach die Staatsangehörigkeiten.

Selbst wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des anderen Landes den Erwerb auf diese weise ( z.b. Auslandsgeburt ohne Reginstation, oder z.b. uneheliche Geburt) ausschließt, interessiert das die dt. Behörden erstmal nicht und du musst denen darlegen warum der Eintrag falsch ist.

Gewissermaßen verständlich, das hält den Aufwand gering alle Staatsangehörigkeitsrechte zu pflegen, im Kern dennoch falsch.
Interessant... War das bei dir tatsächlich der Fall einer doppelten SA bei einem Elternteil, oder hatte der Vater oder die Mutter ausschließlich die ausländische SA?
Mich interessiert wirklich, aufgrund welches Gesetzes dieses "Verleihen" einer SA durch die Meldebehörde erfolgt. Sind die Sachbearbeiter da überhaupt qualifiziert, über solche Fragen zu entscheiden?
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Aras
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Antwort #9 - 26.07.2017 um 14:01:14
 
1. Es gibt die Pflicht für die Meldebehörde Nachweise für jeden Eintrag im Register zu führen, 3 I BMG.
2. Der Betroffene ist nicht pauschal verpflichtet Beweise für falsche Angaben zu erbringen, sondern die Meldebehörde muss bei fehlenden Nachweisen entsprechende Nachforschungen von Amts wegen einleiten, § 6 I 1 BMG. Dabei kann es von der betroffenen Person die Mitwirkung verlangen, § 25 I Nr. 2 BMG.
3. Der Betroffene kann die Korrektur der fehlerhaften Angaben beantragen, § 12 BMG.

Natürlich kann die Meldebehörde bei starken Hinweisen auf eine bestehende Staatsangehörigkeit die Mitwirkung verlangen. Aber sie kann nicht einfach auf Vermutungen basierende falsche Einträge erstellen. Und sie muss auch entsprechend angemessen begründen, warum man jetzt bspw. eine Negativbescheinigung auf eigene Kosten beibringen soll. Im Zweifel muss sie die nicht nachgewiesenen Angaben löschen. 

Man sollte bei der Beantragung von Pässen und Personalausweisen aufpassen, da man da verpflichtet ist korrekte Angaben bei den Staatsangehörigkeiten zu bescheinigen.

Mir wurde früher immer eine zusätzliche iranische Staatsangehörigkeit von der Meldebehörde entgegen gehalten. Ich hab da bei der Beantragung des Personalausweises darauf hingewiesen, dass ich keine iranische Staatssangehörigkeit habe, woraufhin die das ignoriert haben und mir sagten, man müsse das irgendwann bei der richtigen Stelle lösen. Dabei hätte ich die iranische Staatsangehörigkeit durchstreichen müssen, und dann wäre der Ball bei denen gewesen.

Ich hab dann schlussendlich nach dem Nachweis der iranischen Staatsangehörigkeit gefragt und falls die keinen Nachweis hätten, dann sollen sie das löschen. Ging dann bissl hin und her, und dann wurde es wegen fehlendem Nachweis gelöscht.

Seit April hab ich ein entsprechendes Gerichtsurteil vom Familiengericht in Teheran, worin die iranische Staatsangehörigkeit festgestellt wurde. Sobald ich meine iranischen Papiere beschafft habe, werde ich dies bei der Meldebehörde auch einreichen.

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