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Warum ist der eAT nur gültig, solange der Pass gültig ist? (Gelesen: 6.055 mal)
Astana
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Warum ist der eAT nur gültig, solange der Pass gültig ist?
24.07.2017 um 10:42:58
 
Hallo,

auf welcher Rechtsgrundlage wird in den eAT die Reisepass-Nummer eingetragen und der Gültigkeit des eAT damit auf die Gültigkeitsdauer des Reisepasses begrenzt? Das scheint selbst bei einer NE der Fall zu sein, obwohl die NE eigentlich unbegrenzt lange gültig ist.

Für Ausländer gilt laut dem Gesetz zwar die Passpflicht, aber ich finde nirgendwo im Gesetz oder in der AufenthV, dass der Staat zur Durchsetzung der Passpflicht die Gültigkeit des eAT entsprechend der Gültigkeit des Reisepasses befristen soll.

Hat diese Praxis eine konkrete rechtliche Grundlage, oder ist es eine Willkür der Behörden? Ist der Staat nicht rechtlich verpflichtet, bei einer NE einen eAT mit der technisch maximal möglichen Geltungsdauer auszustellen?
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.07.2017 um 11:12:26
 
Du liegst ganz einfach falsch.

Die AE (bei rechtzeitigem Antrag) oder die NE sind auch über dieses Datum hinaus formell gültig, das Datum gibt nur die Gültigkeit der Plastikkarte an.

Wird ein neuer Pass nötig erfolgt auch keine Neubeantragung oder Verlängerung des AT sondern ein "Übertrag" auf eine neue Plastikkarte. Erteilungsvoraussetzungen werden dabei nicht erneut geprüft und die Gebühr ist geringer.

Vergleiche es mit dem Personalausweis, nur weil der abläuft ist man danach ja auch noch Staatsbürger. Zumindest bei einer NE zeigt dieses Datum eben nur die Kartengültigkeit an und nicht ein Auslaufen einer NE, denn das gibt es nicht, die NE ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

Bevor es den eAT gab wurde im Reisepass ein Etikett mit dem AT eingekebt, mit Ablauf des Passes verlor dieses Dokument auch zwangsweise seine Gültigkeit, der dahinterstehende AT ( Zumindest die NE) aber nicht.

Die Verheiratung zwischen Pass und AT gab es also schon immer.
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« Zuletzt geändert: 24.07.2017 um 11:24:26 von okatomy »  
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.07.2017 um 13:14:05
 
Willkür ist ein Wort, das man nicht inflationär nutzen sollte - zumal es hier sicherlich nicht angebracht ist. Die Regelung, was in den eAT zu übernehmen ist, findet sich in § 78 Abs. 1 AufenthG. Dazu gibt es in der Anlage der AufenthV (Anlage D14a: http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/anlage_d14a.html) vorgeschriebene Muster wonach die Kartenutzungsdauer entweder auf 10 Jahre oder für die Gültigkeitsdauer des Passes festgelegt ist.

Ob das alleine als Rechtsgrundlage ausreicht ist allerdings umstritten, denn explizit ist dieses Verfahren - wie die Pflicht zum Austausch (Übertrag) des eAT nach Erteilung eines neuen Passes - nicht geregelt. Rechtsmittel gegen die Vorgehensweise stünden dir hier im Übrigen frei, vielleicht schaftt das ja mehr Klarheit.
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Astana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 24.07.2017 um 13:52:47
 
Zitat:
Die Regelung, was in den eAT zu übernehmen ist, findet sich in § 78 Abs. 1 AufenthG. Dazu gibt es in der Anlage der AufenthV (Anlage D14a: http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/anlage_d14a.html) vorgeschriebene Muster wonach die Kartenutzungsdauer entweder auf 10 Jahre oder für die Gültigkeitsdauer des Passes festgelegt ist.


Wo genau steht, dass die Kartennutzungsdauer für die Gültigkeitsdauer des Passes festgelegt ist?

Nach § 78 Abs. 1 AufenthG. muss im eAT die Gültigkeitsdauer des Reisepasses eingetragen sein, und so ist es auch in der Anlage zur AufenthV abgebildet. Die "Kartennutzungsdauer" wird laut den Abbildungen in der Anlage nur angegeben, wenn sie kürzer ist, als die Passgültigkeit. In anderen Fällen steht dort nur die Gültigkeitsdauer des Reisepasses.

Aus welcher Rechtsnorm folgt also, dass der eAT nach dem Ablauf des dort eingetragenen Reisepasses nicht mehr gültig ist und übertragen werden muss?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.07.2017 um 14:03:35
 
Astana schrieb am 24.07.2017 um 13:52:47:
Wo genau steht, dass die Kartennutzungsdauer für die Gültigkeitsdauer des Passes festgelegt ist?

Das ist die logische Konsequenz aus den in der Anlage enthaltenen Angaben. Die Kartenutzungsdauer muss nur dann separat angegeben werden, wenn die Gültigkeit des Passes die maximal möglichen 10 Jahre übersteigt. Eine Wiederholung bei vorherigem Ablauf des Passes wäre unnötig und redundant.

Astana schrieb am 24.07.2017 um 13:52:47:
Aus welcher Rechtsnorm folgt also, dass der eAT nach dem Ablauf des dort eingetragenen Reisepasses nicht mehr gültig ist und übertragen werden muss? 

Wie schon gesagt, so eine Norm die das explizit regelt, gibt es nicht.
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« Zuletzt geändert: 24.07.2017 um 14:13:55 von N/V »  
 
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Aras
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Antwort #5 - 30.07.2017 um 06:43:03
 
Für mich sieht es so aus:

Wie bereits besprochen steht im sichtbaren Feld der eAT einer NE oder DA-EU im Feld der Gültigkeitsdauer ("Gültig bis") der Aufdruck/die Angabe "unbefristet" geschrieben, § 78 I S. 3 Nr. 6 AufenthG bzw. VO (EG) 1030/2002 Anhang (a 4.2).

§ 78 II 2 Nr. 6 AufenthG lautet für die maschinenlesbare Zone:

Zitat:
die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,


Unbefristetes Aufenthaltsrecht idS ist ja jetzt erstmal grundsätzlich Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU.

Und dann muss ermittelt werden was mit technischer Kartennutzungsdauer gemeint ist. Aus der VO (EG) 1030/2002 ergibt sich dahingehend nix.

Die technische Kartennutzung ist die Nutzung der Funktionen des elektr. Speichermediums, d.h. elektronische Identifikation und Signatur, bzw. das Auslesen der Daten aus den maschinenlesbaren Teil der eAT.

Vielleicht wird die techn. Kartennutzungsdauer zusätzlich aus dem Personalausweisgesetz bzw. Signaturgesetz beeinflusst. § 78 V bzw. IV AufenthG verweisen ja auf diese Gesetze.

Bei einem Personalausweis sind die Gültigkeitsdauer und die techn. Kartennutzungsdauer ja ident. Und die Felder die im elektronischen Speicher eines Personalauweises gespeichert und ausgelesen werden dürfen, werden in § 5 V PAuswG geregelt. Dieser § 5 fehlt aber in der Aufzählung des § 78 V 2 AufenthG. Stattdessen werden für die eAT die aufzunehmenden Felder in § 78 III AufenthG geregelt. Und da sind aber Angaben zum Reisepass nicht explizit genannt.

Die Angaben zum Reisepass sind Anmerkungen und darum vielleicht in den Nebenbestimmungen gespeichert.Wenn also die Felder zum Reisepass nicht optimal maschinenlesbar bzw. garnicht gespeichert sind, dann können diese keine Relevanz für die elektr. Identifikationsfunktion haben.

Und da muss man bedenken, dass wenn die Identität der Person nicht gesichert ist, auch keine elektr. Identifikationsfunktion aktiviert werden darf. Also dürfen nur Personen mit gesicherten Identitäten diese Funktion nutzen.

Und jetzt bleibt nur noch die Frage, ob sich irgendwo aus der techn. Spezifikation die Erforderlichkeit, dass die techn. Kartennutzungsdauer an die Gültigkeit des Reisepasses gekoppelt ist, ergibt. Das ist mE nicht ersichtlich.

Die einzigen Hinweise darauf, dass die techn. Kartennutzungsdauer max. 10 Jahre betragen kann, ergibt sich nur aus dem von Bayraqiano genannten Anhang und indirekt aus dem PAuswG. Die 10 Jahre ergeben sich imho aus den (ICAO?) Vorgaben zu den elektr. Speichermedien (für biometrische Pässe?).

Und zu guter letzt spricht ja auch § 45c I Nr. 2 AufenthV von einer Umschreibemöglichkeit bei Ablauf der Kartennutzungsdauer. Wenn die techn. Kartennutzungsdauer an den Pass gekoppelt wäre, dann hätte es nicht dieser Regelung bedurft.

Darum würde ich für eine 10 jährige Kartennutzungsdauer bei eATs für NE und DA-EU ausgehen.
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Antwort #6 - 30.07.2017 um 10:05:45
 
Aras schrieb am 30.07.2017 um 06:43:03:
Darum würde ich für eine 10 jährige Kartennutzungsdauer bei eATs für NE und DA-EU ausgehen. 

So ist es.
Als meine Frau ihren eAT abholte, sagte der Beamte, "na dann auf Wiedersehen in zehn Jahren" und so ist es auch auf der Karte vermerkt. Das steht "Unbefristet" und klein darunter: Kartennutzungsdauer: xx.xx.xxxx (das sind zehn Jahre, dieses Datum ist identisch mit der Passgültigkeit).
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Antwort #7 - 30.07.2017 um 23:55:08
 
Aras schrieb am 30.07.2017 um 06:43:03:
Und zu guter letzt spricht ja auch § 45c I Nr. 2 AufenthV von einer Umschreibemöglichkeit bei Ablauf der Kartennutzungsdauer.

Umschreibemöglichkeit oder -notwendigkeit?
Zitat:
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 60 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,
...


Saxonicus schrieb am 30.07.2017 um 10:05:45:
Das steht "Unbefristet" und klein darunter: Kartennutzungsdauer: xx.xx.xxxx (das sind zehn Jahre, dieses Datum ist identisch mit der Passgültigkeit).

Hat Deine Frau einen neuen Reisepass bekommen und am Tag dessen Ausstellung gleich einen neuen eAT beantragt? Sind das somit volle zehn Jahre?
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Antwort #8 - 31.07.2017 um 00:25:50
 
Das Erfordernis der Notwendigkeit sollte wahrscheinlich der Behörde die Möglichkeit geben belanglose Anträge verweigern zu können. Also falls jemand alle 6 Wochen kommt weil sein Passfoto auf der eAT nicht gefällt, dann soll die Behörde wahrscheinlich auch sagen können, dass man wichtigeres zu Tun hat.

Aber es bleibt ja dabei, dass es eine Möglichkeit.
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Antwort #9 - 31.07.2017 um 10:07:21
 
dim4ik schrieb am 30.07.2017 um 23:55:08:
Hat Deine Frau einen neuen Reisepass bekommen und am Tag dessen Ausstellung gleich einen neuen eAT beantragt? Sind das somit volle zehn Jahre? 

29.01.2015 neuer Pass
03.03.2015 eAT beantragt
19.03.2015 eAT erhalten, gültig bis 29.01.2025
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Antwort #10 - 31.07.2017 um 11:44:22
 
Aras schrieb am 31.07.2017 um 00:25:50:
Das Erfordernis der Notwendigkeit sollte wahrscheinlich der Behörde die Möglichkeit geben belanglose Anträge verweigern zu können. Also falls jemand alle 6 Wochen kommt weil sein Passfoto auf der eAT nicht gefällt, dann soll die Behörde wahrscheinlich auch sagen können, dass man wichtigeres zu Tun hat.

Ok, dennoch sind an dem Wortlaut Spuren einer gewissen Notwendigkeit zu erkennen. Sonst hätte man den Satz anders formuliert, z.B. "Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 60 Euro, wenn die Neuausstellung geschiet auf Grund ...", oder?

Saxonicus schrieb am 31.07.2017 um 10:07:21:
29.01.2015 neuer Pass
03.03.2015 eAT beantragt
19.03.2015 eAT erhalten, gültig bis 29.01.2025

Dann sind das eben 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum des RP und nicht dem (Neu-)Ausstellungsdatum des eAT. Die technische Kartennutzungsdauer des eAT Deiner Frau ist also genauso an die Gültigkeitsdauer des (neuen) RP gebunden wie wenn diese in 1-2 Jahren ablaufen würde, ist bloß bei den frisch ausgestellten RPs schlechter erkennbar.
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Antwort #11 - 31.07.2017 um 13:18:47
 
dim4ik schrieb am 31.07.2017 um 11:44:22:
Ok, dennoch sind an dem Wortlaut Spuren einer gewissen Notwendigkeit zu erkennen. Sonst hätte man den Satz anders formuliert, z.B. "Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 60 Euro, wenn die Neuausstellung geschiet auf Grund ...", oder?

Die Begründung für § 45c AufenthV geht davon aus:

Seriennummer  und  Gültigkeitsdauer  des  Passes  oder Passersatzpapiers  des  Ausländers sind auf den elektronischen Aufenthaltstitel aufgedruckt. Sofern der bisherige  Pass  oder Passersatz  abgelaufen  ist,  ist  es daher  notwendig,  den  elektronischen  Aufenthaltstitel mit neuer Passnummer und neuem Passgültigkeitsdatum erneut auszustellen.

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2011/0264-11.pdf, S. 26.
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Antwort #12 - 31.07.2017 um 14:24:15
 
Zitat:
Die Begründung für § 45c AufenthV geht davon aus:

Seriennummer  und  Gültigkeitsdauer  des  Passes  oder Passersatzpapiers  des  Ausländers sind auf den elektronischen Aufenthaltstitel aufgedruckt. Sofern der bisherige  Pass  oder Passersatz  abgelaufen  ist,  ist  es daher  notwendig,  den  elektronischen  Aufenthaltstitel mit neuer Passnummer und neuem Passgültigkeitsdatum erneut auszustellen.

http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2011/0264-11.pdf, S. 26.

Guter Punkt, danke! Nun ist die Frage, ob und ggf. inwieweit verbindlich solche Begründungen v.a. für die Verwaltungsgerichte sind...
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Antwort #13 - 31.07.2017 um 16:09:41
 
dim4ik schrieb am 31.07.2017 um 11:44:22:
Dann sind das eben 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum des RP und nicht dem (Neu-)Ausstellungsdatum des eAT. Die technische Kartennutzungsdauer des eAT Deiner Frau ist also genauso an die Gültigkeitsdauer des (neuen) RP gebunden wie wenn diese in 1-2 Jahren ablaufen würde, ist bloß bei den frisch ausgestellten RPs schlechter erkennbar. 

Ja und ? Wo ist das Problem ?
Es ist doch eher praktisch, wenn beide Verlängerungen zu ähnlichen Termin fällig werden. Dann vergisst man keinen von beiden. Wir haben das extra so geplant, das beide Erneuerungen  in etwa zum gleichen Zeitpunkt stattfinden.
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Antwort #14 - 31.07.2017 um 16:24:37
 
Saxonicus schrieb am 31.07.2017 um 16:09:41:
Ja und ? Wo ist das Problem ?

In Eurem Fall gibt es wohl kein Problem, bei den eineinhalb Monaten Unterschied kann man tatsächlich ein Auge zudrücken. Hier geht es aber darum, dass man beides (RP und eAT) auch unabhängig voneinander neu ausstellen lassen kann/können soll ohne nach jedem Passumtausch gleich den eAT mitumtaschen zu müssen. Interessant wird die Frage besonders bei unbefristeten AT, die man nicht mehr verlängern muss.
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