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Hinkende Namensführung und Aufenthaltstitel (Gelesen: 3.709 mal)
Monk
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Hinkende Namensführung und Aufenthaltstitel
23.07.2017 um 15:42:27
 
Hallo,

ich habe eine Frage zur hinkenden Namensführung und Umsetzung durch die Verwaltungsverordnung bei einem Aufenthaltstitel / Niederlassungserlaubnis.

Folgender Sachverhalt: Wir (Chinesin und Deutscher) haben in Deutschland geheiratet und führen nach deutschem Recht den deutschen Familiennamen. Der Name im Pass ist der chinesische mit dem Zusatz "Also known as <deutscher Familienname>".
Wir haben keine Pläne den chinesischen Pass wegen dem Hukou-System zu ändern.

Der Familienname im elektronischen Aufenthaltstitel wurde einmal mit dem deutschen und jetzt bei der Verlängerung mit dem chinesischen Namen aufgenommen.  Die Ausstellung auf den deutschen Namen wurde beim zweiten Mal verweigert.

Aus der Verwaltungsverordnung §3.0.9 würde ich lesen, das der deutsche Name geführt werden darf; da der elektronische Aufenthaltstitel von der Bundesdruckerei erstellt wird,
seh ich auch nicht, dass diese nicht den Namen nach deutschem Recht verwendet (der Verweis auf den Pass sollte eigentlich ausreichend sein).

Auf Botschaftsseiten wird explizit auch die Kombination Pass mit Geburtsname und Aufenthaltstitel mit deutschem Familiennamen gelistet.

Die Ausländerbehörde beruft sich auf Unterabsatz §3.0.9.1 für Etiketten bzw. Zusatzblätter. Die Umsetzung der Verwaltungsverordnung ist Ländersache.

Die Frage nun, kennt jemand eine Referenz, wo eine konkrete Aussage zu dem Thema Familienname im Aufenthaltstitel erfolgt bzw. hat hier schon Erfahrungen gesammelt? 

Vielen Dank.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.07.2017 um 16:25:53
 
De Name der im chinesischen Pass ist, muss als Name für den eAT genutzt werden. In den Anmerkungen kann/muss dafür auf den nach deutschem Recht geführte Namen hingewiesen werden. Das hat den Hintergrund, dass die Aufenthaltserlaubnis mit dem Reisepass "verheiratet" wird. Dass im chinesischen Reisepass ein "also known as" geschrieben steht ist insofern unerheblich.

Insofern ist die Umsetzung - wenn ich dich richtig verstanden habe - korrekt.

Widerspruch und Klage wären also unbegründet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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greenock
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.07.2017 um 16:42:48
 
Monk schrieb am 23.07.2017 um 15:42:27:
Hallo,

i

Folgender Sachverhalt: Wir (Chinesin und Deutscher) haben in Deutschland geheiratet und führen nach deutschem Recht den deutschen Familiennamen. Der Name im Pass ist der chinesische mit dem Zusatz "Also known as <deutscher Familienname>".
Wir haben keine Pläne den chinesischen Pass wegen dem Hukou-System zu ändern.



Ihr könnt den chinesischen Reisepass auch nicht ändern.
Auch wenn sie deinen Familiennamen angenommen hat, für die chinesischen Behörden heißt sie weiterhin "Wang", die Namensänderung wird in China nicht anerkannt.
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Monk
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.07.2017 um 21:54:28
 
Danke für die schnellen Antworten.

Was uns hier komisch vorkommt:
a) Wir hatten bereits drei Jahre einen elektronischen Aufenthaltstitel, der auf den deutschen Familiennamen ausgestellt war.
b) Auf der Seite der deutschen Botschaft in Algier wird genau dieses Szenario beschrieben (4. Abschnitt):

http://www.algier.diplo.de/Vertretung/algier/de/04/Konsularischer__Service/Seite...

Zitat:
"Diese hinkende Namensführung (d. h. abweichende Namensführung zwischen zwei Rechtsgebieten) kann unter Umständen zu Schwierigkeiten bei Reisen zwischen Algerien und Deutschland führen (z. B. algerischer Reisepass lautet auf den Geburtsnamen, deutscher Aufenthaltstitel auf den Familiennamen nach deutschem Recht), auch in anderen Fällen ist mit Problemen zu rechnen. Dessen sollten Sie sich unbedingt bewusst sein, wenn Sie eine Ehenamenserklärung abgeben, die zu einer hinkenden Namensführung führt."

3) In der Verwaltungsverordnung steht das "Verheiraten" nur unter der Rubrik Etiketten und Zusatzblätter, erstere gibt es nicht mehr, und letztere sehe ich nicht, wo man die bei einem elektronischen Aufenthaltstitel mit Plastikkarte noch braucht.

In dem Kontext hilft es natürlich auch nicht sonderlich, dass die letzte zugreifbare Version der Verwaltungsverordnung aus dem Jahre 2009 (und damit vor dem elektronischen Aufenthaltstitel) stammt.

Wenn der Familienname des Passes verwendet werden muß, sollte das ja auch irgendwo stehen. Die Frage ist bloß wo?
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.07.2017 um 22:37:24
 
Monk schrieb am 23.07.2017 um 21:54:28:
Wenn der Familienname des Passes verwendet werden muß, sollte das ja auch irgendwo stehen. Die Frage ist bloß wo? 


Der Namen im Pass unterliegt doch ausländischen Recht. also studieren die chinesischen Gesetzbücher über das Namensrecht.

Monk schrieb am 23.07.2017 um 15:42:27:
Aus der Verwaltungsverordnung §3.0.9 würde ich lesen, das der deutsche Name geführt werden darf; da der elektronische Aufenthaltstitel von der Bundesdruckerei erstellt wird, 


Wie eben die Ausländerbehörde schon sagt 3.0.9.1 zählt. Bei ersteren geht es im Pässe generell und das ausländisches Recht gilt, bei zweiter genau um euren Fall.

Monk schrieb am 23.07.2017 um 21:54:28:
a) Wir hatten bereits drei Jahre einen elektronischen Aufenthaltstitel, der auf den deutschen Familiennamen ausgestellt war.


Menschen machen Fehler, dann war die erste Ausstellung IMHO fehlerhaft. Ihr könnt nun nicht verlangen, das die ABH den Fehler wiederholt.




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Petersburger
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Antwort #5 - 24.07.2017 um 05:54:07
 
Monk schrieb am 23.07.2017 um 15:42:27:
Aus der Verwaltungsverordnung §3.0.9 würde ich lesen, das der deutsche Name geführt werden darf;

Die AVwV zum AufenthG ist ziemlich eindeutig:
Natürlich gilt der deutsche Ehename in Deutschland. Er "darf also geführt werden".
Gleichzeitig *ist* (Vorschrift! Keine Wahlmöglichkeit!) im *Aufenthaltstitel* der Name einzutragen, der im Pass steht - also der ausländische.

Alles andere ist Wunschdenken.

Und dass die AVwV nun bereits an einigen Stellen überholt ist, macht sie nicht im Ganzen wertlos.
Selbstverständlich gilt das 2009 Geschriebene auch für die später eingeführten eAT.
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« Zuletzt geändert: 24.07.2017 um 06:05:00 von Petersburger »  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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garfield2008
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Antwort #6 - 24.07.2017 um 10:42:20
 
In Vietnamesische Pässe wird seitens der Botschaft ein Stempel "New Name after Marriage" angebracht. Damit wird Problemlos der eAT auf den deutschen Namen ausgestellt.
"Also known as ..." würde ich auch nur wie Künstlername werten.
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Monk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 26.07.2017 um 12:55:01
 
Vielen Dank für die Antworten.
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nixwissen
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Antwort #8 - 26.07.2017 um 14:48:21
 
Moin,

Bei unserer Namenserklärung hat die Standesbeamtin sich schlau gemacht was denn ginge, wenn wir chinesisches Namensrecht gewählt hätten.
Ich meine das haben wir auch getan, denn der Doppelname meiner Frau hat keinen Bindestrich, was in D nicht ginge, in China aber der übliche Weg ist.
Wir hätten alle Kombinationen wählen können, mein Name, ihr Name, Doppelname mit oder ohne Bindestrich.
Einen weiteren Beleg habe ich dafür nicht gefunden, kenne aber Beispiele.
Allerdings ist es in China sehr unüblich, den Namen nach der Heirat zu ändern, geht aber.
Nur ist das wohl reichlich kompliziert in China, der Stempel im Pass ist das nicht sondern das geht nur in China. Eher eine informative Anmerkung über die hinkende Namensführung.
Die Namensänderung in China ist auch deswegen schwierig, weil das auf Chinesisch transkribiert werden müsste.
Wir haben es auch dabei belassen und das gab eigentlich nie Probleme. Vielleicht, weil es ein Doppelname ist, also beide Namen sich wiederfinden.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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Mick
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Antwort #9 - 18.08.2017 um 15:03:36
 
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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