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Visum und Aufenthaltstitel um die Kinder zu besuchen (Gelesen: 3.801 mal)
Bucan
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22.07.2017 um 10:54:54
 
Hallo, ich habe eine Frage:

Ich bin Deutsche Staatsbürgerin und mein Mann ist Türkischer Staatsbürger.
Mein Mann hat 2014 ein Visum für die  Zusammenführung zum ungeborerenen Deutschen Kind erhalten.Nach der Einreise hat er auch einen Aufenthaltstitel bekommen.Er musste dannn aber wieder zurück in die Türkei, weil seine Mutter erkrankt war und er sie bis heute pflegen und verpflegen muss..
Nun erwarten wir unser zweites Baby  und er wollte wieder zur Geburt da sein..Ein paar Wochen nach der Entbindung müsste er wieder zurück..

Da er aus o. g.  Gründen in der Türkei leben muss, würde er aber trotzdem gerne hin und wieder mal nach Deutschland kommen um die Kinder zu besuchen..
Er würde keine Leistungen beantragen oder beziehen..Der Aufenthalt wäre von kurzer Dauer von ein paar Wochen..

Gibt es eigentlich so eine Form von Aufenthaltstitel?
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Antwort #1 - 22.07.2017 um 11:58:59
 
Nein was er benötigt wäre dann kein AT / AE sondern ein Dauervisum was Ihm kurzfristige Einreisen zu Besuchszwecken ermöglicht.

Ein AT / AE gibt es nur für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland (mit Wohnsitznahme) und würde bei 6-monatiger Abwesenheit erlöschen.
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reinhard
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Antwort #2 - 22.07.2017 um 12:07:47
 
Was er sucht, wird "unechtes Jahresvisum" genannt.

Das ist ein Visum für ein Jahr, drei Jahre oder fünf Jahre, mit dem er normal zu Besuchen einreisen darf (bis zu 90 Tage pro Halbjahr). Wenn er sowieso in der Türkei lebt, braucht er die Tage ja nicht wirklich, sondern nur 20 pro Halbjahr oder so – muss also nicht mitrechnen.

Er muss beim Antrag alles gut erklären (nicht mündlich! Begleitbrief!), damit klar ist: Er könnte ein Einreisevisum und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und würde es auch bekommen, ist aber mit "weniger" zufrieden und beantragt das Besuchsvisum nicht, um dann doch hier zu bleiben.
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Bucan
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Antwort #3 - 22.07.2017 um 16:06:19
 
Rheinhard ich habe  nicht ganz verstanden was du meinst Smiley

Könnte er dann ein Visum für Zusammenführung zum ungeborenen Deutschen Kind beantragen und dann wenn er eingereist ist bei der Ausländerbehörde das dann absprechen, dass er ab und zu einreisen will für Besuch der Kinder ?

Wäre das dann unkomplizierter oder überhaupt machbar, oder sollte er schon bei der Beantragung des Visums so ein Einreisevisum für einige Jahre beantragen?
Wie heißt so ein Visum genau?
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reinhard
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Antwort #4 - 22.07.2017 um 16:24:58
 
Wenn er ein Visum zur FZF beantragt, beantragt er bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Und wenn er wieder ausreist, erlischt diese. Ist relativ zeitaufwändig und meines Erachtens sinnlos, weil er das ja gar nicht will.

Ich empfehle weiterhin ein unechtes Jahresvisum (siehe mein Beitrag oben).
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Bucan
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Antwort #5 - 23.07.2017 um 21:51:30
 
Wie sind die Antragsvoraussetzungen, welche Auflagen müssen erfüllt werden?
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Antwort #6 - 23.07.2017 um 22:03:21
 
Bucan schrieb am 23.07.2017 um 21:51:30:
Wie sind die Antragsvoraussetzungen,


Glaubhaftmachen der Rückreisebereitschaft ist das A und O für ein  Schengenvisum ... und das unechte Jahresvisum ist ein solches.

Dazu müsste er seine Verwurzelung in der Türkei nachweisen und glaubhaft machen, dass er keine FZF "durch die Hintertür" anstrebt (auf die er Anspruch hätte und alles dafür erfüllt ist, aber nicht gewollt ist ... und auch nur von kurzer Dauer wäre, sobald  er wieder dauerhaft ausreist)
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Antwort #7 - 24.07.2017 um 11:59:45
 
Das ist mir bewusst..
Ich habe im Web nachgeschaut, aber nichts Richtiges gefunden.
Normalerweise gibt es ja eine Liste was gebraucht wird.
Zb. Krankenversicherung , Kontoauszüge usw ..
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reinhard
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Antwort #8 - 24.07.2017 um 12:15:33
 
Ist in diesem Falle egal, das Internet hilft Dir nichts.

Was ich in Antwort #2 geschrieben habe, ist viel sinnvoller.
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Antwort #9 - 24.07.2017 um 12:28:43
 
Für das unechte Jahresvisum benötigt man alles was man auch für ein normales Schengenvisum benötigt. Also Krankenversicherung, Lebensunterhaltssicherung und Rückkehrbereitschaft. Wenn du in der gesetzlichen Krankenversicherung bist, dann ist er ja auch im Zweifel familienversichert. Und bei der Lebensunterhaltsicherung wird das kaum kritisch beäugt werden. Und bei der Rückkehrbereitschaft.. wenn jemand einen strikten gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat, aber eben bewusst ein Schengenvisum beantragt weil es eben Rückkehrgründe gibt und man bereits eine saubere Akte in Deutschland hat, dann würde ich als hypothetischer Entscheider auch von einer Rückkehrbereitschaft ausgehen.

Was dein Mann machen sollte, wäre meines Erachtens mit der Auslandsvertretung in Kontakt zu treten und eben die Möglichkeiten aushandeln.

Es gibt ja mehrere Möglichkeiten:
- Normales Schengenvisum
- unechtes Jahresvisum
- unechtes Jahresvisum mit räumlicher Beschränkung
- nationales Visum

Was reinhard soweit vorgeschlagen hat, ist meiner Meinung nach auch das beste. Wenn natürlich die Botschaft meint, dass man ein nationales Visum beantragen soll, dann würde ich denen auch gleich erklären, dass man das vielleicht beim ersten Mal mitmacht, aber man eben für die zweite Reise ein unechtes Jahresvisum möchte, damit man nicht immer beim Zustimmungsverfahren auf die ABH abwarten muss.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 24.07.2017 um 13:08:57
 
Aras schrieb am 24.07.2017 um 12:28:43:
Wenn du in der gesetzlichen Krankenversicherung bist, dann ist er ja auch im Zweifel familienversichert.


Ist das so? Meines Wissens muss man schon den Wohnsitz in D haben und eine AE um in D familienversichert sein zu können.
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Antwort #11 - 24.07.2017 um 13:14:47
 
lottchen schrieb am 24.07.2017 um 13:08:57:
Meines Wissens muss man schon den Wohnsitz in D haben und eine AE um in D familienversichert sein zu können. 

Wenn du dieses Wissen hast, dann kannst du es bestimmt auch mit einer entsprechenden Gesetzesstelle belegen.

Nachtrag:

Meine Meinung:

§ 30 I SGB I sagt nichts über den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus. Es reicht der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet. Von rechtmäßig wird da nix gesagt, d.h. auch geduldete oder vollkommen untergetauchte Personen sind familienversichert (sofern die Voraussetzungen vorliegen). Nun könnte einer auf die Idee kommen, und meinen, dass der gewöhnliche Aufenthalt einen Daueraufenthalt im Sinne des Aufenthaltsrechts meint. Der gewöhnliche Aufenthalt soll jedoch nur zur Abgrenzung dienen, in den Fällen in denen bspw. tatsächlich Medizintourismus vorliegt. Der Ehemann wird aber nicht  aus medizinischen Gründen nach Deutschland kommen sondern um sein Kind und seine Frau zu besuchen.
Des Weiteren gibt es das Deutsch Türkische Sozialversicherungsabkommen was ein zwischenstaatlicher Vertrag im Sinne des § 30 II SGB I ist. Danach kann der Mann sogar in der Türkei über seine in Deutschland lebende stammversicherte Frau familienversichert sein. Warum soll er dann nicht über seine stammversicherte Frau in Deutschland familienversichert sein?
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« Zuletzt geändert: 24.07.2017 um 13:26:23 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 24.07.2017 um 13:57:27
 
Mein Wissen beruht auf Erfahrung. Mein Ex-Mann durfte erst nach Vorlage der Meldebescheinigung und der AE in die Familienversicherung. Und oft genug liest man ja hier auch von Fällen, dass die KK eine AE von über 1 Jahr sehen will damit die Aufnahme funktioniert.
Bei meiner Krankenkasse steht z.B. auf der Website, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in D sein muss um in die Familienversicherung zu kommen. Und beides ist beim Mann der TE nicht der Fall. Und nein, Paragrafen die das hinterlegen habe ich dazu nicht anzubieten.

Vermutlich hast Du aber Recht, dass die Türkei da noch eine Sonderstellung einnimmt weil es da andere Verträge gibt.   
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Antwort #13 - 24.07.2017 um 14:08:32
 
lottchen schrieb am 24.07.2017 um 13:57:27:
Mein Ex-Mann durfte erst nach Vorlage der Meldebescheinigung und der AE in die Familienversicherung.


Da machen sich die KK eben beweistechnisch leicht. Ist eben leichter als den eigenen Verstand zu nutzen.

lottchen schrieb am 24.07.2017 um 13:57:27:
Und oft genug liest man ja hier auch von Fällen, dass die KK eine AE von über 1 Jahr sehen will damit die Aufnahme funktioniert. 

Ja, wenn es um die Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 SGB V geht. Familienversicherung ist aber in § 10 SGB V geregelt, und da steht nix von Gültigkeit einer AE.

lottchen schrieb am 24.07.2017 um 13:57:27:
Bei meiner Krankenkasse steht z.B. auf der Website, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in D sein muss um in die Familienversicherung zu kommen. 

Das ist ein Verweis auf § 30 I SGB I. Wie ich aber bereits schrieb, dient dies zur Abgrenzung. Ein einfacher Besuch wäre also nicht ausreichend. Aber  hier geht es eben darum Familie zu sehen und am Familienleben teilzuhaben.

lottchen schrieb am 24.07.2017 um 13:57:27:
Und nein, Paragrafen die das hinterlegen habe ich dazu nicht anzubieten.

Das ist aber wichtig.

lottchen schrieb am 24.07.2017 um 13:57:27:
Vermutlich hast Du aber Recht, dass die Türkei da noch eine Sonderstellung einnimmt weil es da andere Verträge gibt.   

Das macht es definitiv leichter.
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Antwort #14 - 24.07.2017 um 14:33:53
 
Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:08:32:
Das ist ein Verweis auf § 30 I SGB I. Wie ich aber bereits schrieb, dient dies zur Abgrenzung. Ein einfacher Besuch wäre also nicht ausreichend. Aber  hier geht es eben darum Familie zu sehen und am Familienleben teilzuhaben. 

Besuch bleibt doch aber Besuch, egal zu welchem Anlass. Wo hast du die "entsprechende Gesetzesstelle" dafür, dass der Besuch der Familie hier einen rechtlichen Unterschied machen sollte?

In § 9 AO gibt es z.B. eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts:

Zitat:
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Ich lese das so, dass selbst ein Aufenthalt, der länger als sechs Monate dauert, kein gewöhnlicher Aufenthalt ist, wenn es ein Aufenthalt zu Besuchs- oder ähnlichen privaten Zwecken ist. Erst ab einem Jahr Besuch ist man "gewöhnlich" hier. Dass ein vorübergehender Aufenthalt geplant ist, wird doch schon deutlich durch die Beantragung eines Visums für einen begrenzten Zeitraum und eben nicht zur Familienzusammenführung.
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