Aras schrieb am 24.07.2017 um 14:08:32:Das ist ein Verweis auf § 30 I SGB I. Wie ich aber bereits schrieb, dient dies zur Abgrenzung. Ein einfacher Besuch wäre also nicht ausreichend. Aber hier geht es eben darum Familie zu sehen und am Familienleben teilzuhaben.
Besuch bleibt doch aber Besuch, egal zu welchem Anlass. Wo hast du die "entsprechende Gesetzesstelle" dafür, dass der Besuch der Familie hier einen rechtlichen Unterschied machen sollte?
In § 9 AO gibt es z.B. eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts:
Zitat:Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Ich lese das so, dass selbst ein Aufenthalt, der länger als sechs Monate dauert, kein gewöhnlicher Aufenthalt ist, wenn es ein Aufenthalt zu Besuchs- oder ähnlichen privaten Zwecken ist. Erst ab einem Jahr Besuch ist man "gewöhnlich" hier. Dass ein vorübergehender Aufenthalt geplant ist, wird doch schon deutlich durch die Beantragung eines Visums für einen begrenzten Zeitraum und eben nicht zur Familienzusammenführung.