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Aufenthaltstitel für nicht EU Bürger bei Trennung (Gelesen: 9.534 mal)
Maennlich
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 25.07.2017 um 22:52:06
 
Hallo. Die Sache nimmt eine ganz merkwürdige Bahn an, ist mir persönlich jedoch egal. Ich halte mich da raus. Sie lernte einen Mann aus der Region, aber anderes Bundesland, kennen und so wie ich verstehe wird sie binnen 4-5 Wochen zu ihm ziehen. Ummelden wird sie sich, auch beruflich versetzen (das geht). Ehrlich gesagt; Hat sie meine Whg verlassen und ihr Schlüssel liegt auf dem Tisch, ist die Sache für mich durch. Den Rest soll der Anwalt, die Scheidung betreffend machen. Ich lasse mir noch eine Zustellvollmacht für eine dritte Person unterschreiben.
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Maennlich
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i4a rocks!


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Antwort #16 - 10.08.2017 um 22:33:51
 
Hallo. Ich hätte gerne eure geschätzten Stellungnahmen "gehört".  Mittlerweile ist sie offiziell in meiner Stadt abgemeldet. ( das geht, wenn der Wohnungsgebende auch Eigentümer ist ). Ihre Arbeit hat sie gekündigt. Nun lebt sie (noch nicht angemeldet) in einem anderen Bundesland mit ihrem Neuen, für den dieses Bundesland auch neu ist. Die beiden beabsichtigen Leistungen nach sgb-ii zu beantragen. Das JC der neuen Stadt wird sich die Adresse des AT anschauen (meine Adresse) - das gibt das erste Problem. Das JC wird die ABH um Stellungnahme bitten. Wir sind also jetzt 100% getrennt und sie hat mit mir, meiner Stadt und meiner ABH nichts mehr zu tun. Wie kann die neue ABH wohl reagieren, was meint / wisst ihr? Läuft das auf Abschiebung hinaus, oder wird die Scheidung in einem Jahr abgewartet?  Fakten: Ehe gescheitert, räumlich getrennt, Arbeit geschmissen, 100% auf Hartz4 angewiesen.
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Saxonicus
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Antwort #17 - 10.08.2017 um 22:41:46
 
okatomy schrieb am 21.07.2017 um 09:42:55:
kann es durchaus sein dass deine Frau schon vor Scheidung das Land verlassen muss.

Der Aufenthaltszweck (Führung der ehelichen Gemeinschaft) ist bereits mit der Trennung nicht mehr gegeben. Die Scheidung kann sie deshalb auch im Heimatland abwarten.

Es kommt nun auf die ABH an, ob sie den Aufenthaltstitel verkürzt, storniert oder in einfach auslaufen lässt. Eine Verlängerung wird es jedenfalls nicht geben, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht.
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nixwissen
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Antwort #18 - 11.08.2017 um 00:13:19
 
Moin,

Wann sie nun D verlassen muss könnte Dir erstmal egal sein, wenn sie nicht Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte.
Diesen durchzusetzen ist in D natürlich einfacher als wenn sie das aus ihrer Heimat tun müsste.
Das JC wird ev. fragen, wie es denn damit aussieht, wenn sie nun H4 beantragt und sieht, daß sie verheiratet ist.
Ich würde die ABH davon unterrichten, daß die Ehe nicht mehr gelebt wird und wohin sie verzogen ist.
Mehr kannst Du aber auch nicht tun.
Kurz- bzw. mittelfristig könnte das für Dich noch teuer werden.

Gruß,
Norbert
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Antwort #19 - 11.08.2017 um 08:49:16
 
Maennlich schrieb am 10.08.2017 um 22:33:51:
Wir sind also jetzt 100% getrennt

Du kannst lediglich schriftlich erklären, dass die Trennung vollzogen ist, falls JC oder ABH fragen.
Der Wohnungsgebende muss nicht der Wohnungseigentümer sein, es kann auch der Mieter sein (ist hier aber nicht mehr relavant).
Ich würde das mit der Trennungs-Mitteilung sogar von mir aus tun und nicht erst abwarten, ob eine Behörde mich angeht. Ohne Anmeldung bei der Meldebehörde wird sie kein Hartz 4 erhalten.
uU geht eine Scheidung auch eher als nach einem komplettenTrennungsjahr. Hier scheint ein Abwarten sinnlos zu sein. Wie und wann kann dir ein FR-Anwalt genauer sagen.
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okatomy
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Antwort #20 - 11.08.2017 um 08:50:02
 
Maennlich schrieb am 21.07.2017 um 09:22:16:
Zum Trennungsunterhalt: Ich bin voll erwerbsgemindert und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Zu meiner Rente, verdiene ich 500 Euro p.m. hinzu. Damit leiste ich Kindesunterhalt (Aus meiner ersten Ehe). Mit meiner Rente bestreite ich meinen Lebensunterhalt. Für Trennungsunterhalt bleibt kein Spiel (Geld), ansonsten würde ich selbst in die Hilfebedürftigkeit fallen.



In dieser Situation wird da garnichts für Ihn teuer da er nicht leistungsfähig ist bzw. Kindesunterhalt vor geht.

Also ich würde da ganz gelassen die ABH informieren dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und die Ehefrau ausgezogen ist und abgemeldet ist.

Dann ist es die Sache der Behörden über Ihren weiteren Aufenthalt zu entscheiden. Sozialleistungsbezug wird die Behörden wohl dazu veranlassen mit der Entscheidung nicht noch 2 Jahre zu warten bis die AE ausläuft. 
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Maennlich
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Antwort #21 - 18.08.2017 um 23:16:39
 
Danke. Was ihr empfohlen habt, habe ich getan. Kurzbrief an die  noch zuständige ABH und Kopie der Abmeldung vom Bürgeramt beigefügt.

Grüße
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Maennlich
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Antwort #22 - 19.12.2017 um 22:52:21
 
Ich habe Neuigkeiten in dieser Sache und mit exakt der Person, der ABH gesprochen, die es eigentlich entscheiden tut:

Da  mittlerweile weniger als 50% der Zeitspanne des AT verbleiben, wird die ABH nichts unternehmen. Auch im Hinblick nicht, da für Ukrainer mit bio-Passport ohnehin keine Visumspflicht vorliegt. Er wäre also unsinnig, der Person den Aufenthalt zu verkürzen, wenn die Person in Kiew angekommen, postwendend mit der nächsten Maschine zurück nach Deutschland fliegen könnte. So die fast wortgetreue Aussage des betreffenden Mitarbeiters. Außerdem, so der Mitarbeiter weiter, läuft noch das Trennungsjahr und so besteht immer noch die Möglichkeit, der Versöhnung.
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reinhard
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Antwort #23 - 20.12.2017 um 15:29:30
 
Ja, Du bist da im Prinzip raus, und eigentlich darf man Dir nichts mehr erzählen – aber egal, ist ja nichts Relevantes oder Geheimes.

Wenn sie in ein anderes Bundesland verzogen ist, wird die "alte" Ausländerbehörde sowieso nur noch einen Vermerk in die Akte heften und diese dann der "neuen" Ausländerbehörde schicken. Die wird vermutlich nicht mit Dir reden.

Die "neue" ABH entscheidet dann unabhängig vom Vermerk in der Akte, ob sie etwas unternimmt oder nicht. Oft ist es so: Wenn die Person nicht wegen Straftaten oder so unbedingt raus soll aus Deutschland, sondern "nur so" mit jemandem zusammen lebt, macht die Ausländerbehörde möglichst wenig. Die meisten Ausländerbehörde haben genug wichtige Aufgaben, um solche Sachen dann lieber nach unten zu sortieren.
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Antwort #24 - 03.01.2018 um 08:55:41
 
Noch zwei Fragen, die mich einfach nur interessieren:

Ist ihr AT abgelaufen (sie hat biometrischen Reisepass),

1.) kann sie sich dann darauf berufen, für 90 weitere Tage hier zu verbleiben?

bzw bei Ausreise

2.) kann sie in Borispol gelandet, sofort den nächsten Flieger nach DE nehmen, um für 90 Tage hier zu bleiben?

liebe Grüße
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Antwort #25 - 03.01.2018 um 10:51:39
 
1) Wenn die anschließende Ausreise gesichert ist, könnte sie das versuchen. Mir will allerdings nicht einfallen, wie eine solche Ausreise als gesichert belegt werden könnte.

2) Ja.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Maennlich
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Antwort #26 - 23.02.2019 um 00:50:43
 
Hallo. Wir sind seit Nov 2018 rechtskräftig geschieden. Zur Info: Ausgezogen bei mir war sie im Sommer 2017. Sie hat befristeten Arbeitsvertrag als Pflegehelferin bis Mai 2019, der dann um ein Jahr verlängert wird. Sie lebt alleine in eigener Wohnung in Hessen. Ihr Netto-Einkommen 1.200 Euro. Zur Info: Ihr AT endet Mitte Sept. 2019. Dieser AT war durch die Ehe begründet. Ich wohne auch alleine. Mein Netto 2.200.  Mit Sozialleistungen haben wir also nichts zu tun.

Frage 1: Kann sie neuen AT, bedingt durch ihre Arbeit bekommen?
/ Irgendwer sagte ihr nein, da sie diesen Beruf nicht erlernt hätte/

Danke vorab. Frage 2 stelle ich später.
Grüße
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Antwort #27 - 23.02.2019 um 01:13:44
 
Moin,

1.
Ja, kann sie. Das mit "erlernt" ist Unsinn.
Ein Problem könnte der befristete Arbeitsvertrag sein, eigentlich soll der LU dauerhaft gesichert sein. Kann klappen, muss aber nicht.

Gruß,
Norbert
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Antwort #28 - 26.02.2019 um 17:02:02
 
Hallo. Also Unsinn mit "nicht erlernter Beruf".

Nun zur zweiten Frage:

Gesetzt den Fall, sie erhält keinen neuen AT, würde sie einen erhalten, wenn wir erneut heiraten? Hauptwohnsitz bei mir. Nebenwohnsitz dort wo sie jetzt lebt. Begründung: Sie hat dort ihre Arbeit. Tausende von Paaren sind während der Woche getrennt, weil ein Ehegatte die Woche über beruflich nicht zu Hause ist.

Sie spricht mittlerweile B1.

Danke vorab, auch für (nur) Meinungen.

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Antwort #29 - 26.02.2019 um 17:24:29
 
Maennlich schrieb am 26.02.2019 um 17:02:02:
würde sie einen erhalten, wenn wir erneut heiraten?


nur dann, wenn eine eheliche LG begründet wird.

Das Konstukt riecht aber nach Scheinehe. Diese ist nicht verboten, begründet aber keinen Anspruch auf eine AE nach §28; hier bei Missbrauch sogar strafbar.
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