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Aufenthaltstitel für nicht EU Bürger bei Trennung (Gelesen: 9.535 mal)
Maennlich
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20.07.2017 um 20:59:57
 
Hallo. Meine Frau ist Ukrainerin. Sie kam mit FZF Visum im Mai 16 zu mir. Geheiratet hatten wir im März 16. Ihr AT ist für drei Jahre bis Mai 19 gültig.

Nächsten Monat trennen wir uns, sie zieht aus und in eigene kleine Wohnung. Ihr Minijob bringt nur 200 ein. Jobcenter legt drauf. Anwältin sagte "Scheidung kann frühestens im August 18 erfolgen, da der zuständige Richter sehr genau ist".

Frage 1: Erlischt der AT meiner Frau sofort nach der Trennung oder erst nach der Scheidung? (persönlich glaube ich Scheidung, aber Glauben heißt nicht Wissen. Deshalb bin ich hier)

Frage 2: Wenn Scheidung z.B. im September 18 rechtskräftig, belässt die ABH den AT bis zum Ablauf, oder muss meine dann ex-Frau binnen kurzer Zeit (z.b. 4 Wochen nach Scheidung) ausreisen?

Frage 3: Wie hoch muss ihr netto im April 19 sein, damit sie eigenständigen AT erhalten kann?

Herzlichen Dank im Voraus.

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Antwort #1 - 20.07.2017 um 21:17:04
 
Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Frage 1: Erlischt der AT meiner Frau sofort nach der Trennung oder erst nach der Scheidung? (persönlich glaube ich Scheidung, aber Glauben heißt nicht Wissen. Deshalb bin ich hier)


Sofort nach der Trennung! Denn die Trennungszeit kann Sie auch in der Ukrainer abwarten. Die AE ist zum "Leben eine Ehe / Gemeinschaft" erstellt worden, nicht nur für eine Ehe!
Sofern deine Frau sich ummeldet wird die ABH von der Adressänderung / Trennung erfahren und kann die AE beenden. Muss sie aber nicht! Viele ABH´s machen das aber, wenn die AE noch länger gilt!

Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Wenn Scheidung z.B. im September 18 rechtskräftig, belässt die ABH den AT bis zum Ablauf, oder muss meine dann ex-Frau binnen kurzer Zeit (z.b. 4 Wochen nach Scheidung) ausreisen?


Wie schon gesagt, ist der Grund für die AE mit der Trennung erloschen...alles andere ist "goodwill" der ABH. Also damit rechnen, dass die AE befristet wird und die Frau Deutschland verlassen muss

Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Wie hoch muss ihr netto im April 19 sein, damit sie eigenständigen AT erhalten kann?


Frage stellt sich nicht, da AE vorher erlischt
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nixwissen
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Antwort #2 - 20.07.2017 um 21:18:05
 
Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Frage 1: Erlischt der AT meiner Frau sofort nach der Trennung oder erst nach der Scheidung? (persönlich glaube ich Scheidung, aber Glauben heißt nicht Wissen. Deshalb bin ich hier)


Genau genommen entfällt der Grund für die AE mit der Trennung und nicht erst mit der Scheidung.
Die AE erlischt aber nicht automatisch. Da Ihr das der ABH mitteilen müsst bzw die sie es durch die Ummeldung erfährt, entscheidet die ABH dann, was sie macht. Von "in 4 Wochen (ab Kenntnis der ABH der Trennung) ausreisen" bis "wird dann nicht verlängert" ist theoretisch alles möglich. Oft wird einfach nichts gemacht und dann nicht verlängert.

Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Frage 2: Wenn Scheidung z.B. im September 18 rechtskräftig, belässt die ABH den AT bis zum Ablauf, oder muss meine dann ex-Frau binnen kurzer Zeit (z.b. 4 Wochen nach Scheidung) ausreisen?


Die Scheidung ist nicht der Knackpunkt sondern die Trennung. S.o..

Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Frage 3: Wie hoch muss ihr netto im April 19 sein, damit sie eigenständigen AT erhalten kann?


Das wird nichts, da Ihr nicht 2 Jahre in ehelicher Gemeinschaft gelebt habt und das wäre u.A. (!) Vorraussetzung dafür, zumindest, wenn sie das von der Ehe ableiten will.

Gruß,
Norbert

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Antwort #3 - 20.07.2017 um 22:12:19
 
Eine Trennung kann auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung erfolgen. Dazu muss niemand ausziehen. Der Nachweis wird höchstens etwas schwieriger wenn sich die Noch-Ehepartner nicht einig sind und bei der Scheidung dann einer von beiden behauptet, dass die Trennung erst später war.

Mein Ex-Mann bekam auch eine 3-jährige AE und die Trennung erfolgte nach 6 Monaten AE. Soweit ich weiß wurde seine AE nicht verkürzt. Er war bis zur Ausreise in seine Heimat auf alle Fälle noch über 2 Jahre in D.
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Maennlich
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Antwort #4 - 20.07.2017 um 23:04:01
 
Nabend nochmal. Das geht aber fix hier im Forum, vielen Dank. Au Backe, wenn ich ihr das weiterleite, wird sie a.) gar nicht ausziehen und b.) in einem Jahr der Scheidung nicht zustimmen, möglich sogar die Trennung abstreiten. Ihr könnt es erahnen: Sie will nicht zurück.

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Antwort #5 - 20.07.2017 um 23:46:11
 
Moin,

Erstmal verständlich.
Die Frage ist, was willst Du?
Wobei Du nur begrenzte Möglichkeiten hast.

Bei Trennung bist Du auch zu Trennungsunterhalt verpflichtet, später zum Unterhalt nach der Scheidung, wobei das ev. bei einer so kurzen Ehe entfallen könnte.

Wenn Du absolut nicht willst, wird sie sich nicht dagegen wehren können. Einfach nicht ausziehen funktioniert nicht, wenn Du in der gemeinsamen Wohnung die Trennung durchziehst und das der ABH mitteilst.

Es gäbe auch genau das Gegenteil davon aber das wäre Schummelei, um nicht zu sagen illegal.

Ihr habt Euch da beide schön reingeritten.
Du hast ev. massive Verpflichtungen am Hals und sie hat noch längst keinen sicheren Aufenthalt.
Genau das Gegenteil einer Win-Win-Situation.

Gruß,
Norbert
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Antwort #6 - 20.07.2017 um 23:58:09
 
Wenn sie nicht die Möglichkeit hat eine AE wegen eines anderen gesetzlich möglichen Grundes zu bekommen als die bisherige (eheliches Zusammenleben), also für z.B. Studium oder deutsches Kind oder sie hochqualifiziert ist und daher eine BlueCard bekommen kann sehe ich spätestens nach den 3 Jahren keine Chance für sie hier zu bleiben. Ob sie sich gegen die Scheidung sperrt oder nicht spielt dann keine Rolle.      

Bei nur einem guten Jahr gelebter Ehe gibt es keinen nachehelichen Unterhalt. Aber Trennungsunterhalt könnte auf Dich zukommen wenn Du solvent bist und sie diesen fordert (und eigentlich muss sie diesen fordern, wovon will sie sonst leben?).

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Antwort #7 - 21.07.2017 um 05:56:07
 
deerhunter schrieb am 20.07.2017 um 21:17:04:
Sofort nach der Trennung!

Das ist leider falsch.

Die Frage war:Maennlich schrieb am 20.07.2017 um 20:59:57:
Frage 1: Erlischt der AT meiner Frau sofort nach der Trennung oder erst nach der Scheidung?

Das Erlöschen des AT geschieht entweder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift: § 51 AufenthG

Dort steht nichts von "Wegfall der Erteilungsvoraussetzung", sondern nur "Eintritt einer auflösenden Bedingung". Die wird von der ABH verfügten und steht dann im AT selbst (bzw. Zusatzblatt).


Bitte sauber unterscheiden!

Im Übrigen wäre die völlig korrekte nächste Aussage
deerhunter schrieb am 20.07.2017 um 21:17:04:
Sofern deine Frau sich ummeldet wird die ABH von der Adressänderung / Trennung erfahren und kann die AE beenden. Muss sie aber nicht! Viele ABH´s machen das aber, wenn die AE noch länger gilt!

sinnlos, wenn der AT bereits erloschen wäre.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #8 - 21.07.2017 um 06:17:39
 
Guten Morgen. Ich sehe schon, das ist die Problematik bei bi-nationalen Ehen. Man sah sich nur 4 oder 5-mal und heiratet. Nach einigen Monaten des echten Zusammenlebens lernt man die Person erst richtig kennen (und erkennt seinen eigenen Fehler, namentlich den der vorschnellen Eheschließung).

Ich werde die zuständige ABH anschreiben und mitteilen, dass meine Frau per Anwalt aufgefordert wurde im August auszuziehen. Mal sehen welche Antwort kommt. Werde berichten.

Seid gegrüßt.
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Antwort #9 - 21.07.2017 um 07:49:41
 
Besser solltest du das auch deinem Anwalt überlassen.

Mache jetzt keine Fehler, halte die Informationen gering, die neuen Erkenntnisse hier musst du ja nicht deiner Frau weitertragen, Sie kann und sollte sich eh unabhängig informieren wenn Ihr Ihr weiterer Aufenthalt hier was bedeutet. Die Chancen stehen aber gering für Sie.

Von der ABH wirst du vermutlich gar keine Antwort bekommen. Ab dem Zeitpunkt der Trennung ist es ganz alleine die Sache der ABH was mit dem Aufenthalt deiner Frau passiert, dich geht das nichts mehr an und die ABH darf dir auch keine Auskünfte mehr geben!
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Antwort #10 - 21.07.2017 um 09:04:49
 
Wenn Du willst dann teile der AHB die Trennung mit. Mit Trennungsdatum. Schriftlich. Und dann von mir aus schreibe noch dazu, dass Sie von Deinem Anwalt aufgefordert wurde auszuziehen (nötig ist das nicht, es geht nur darum ob ihr die Ehe lebt oder nicht). Und wenn ihr das Anwaltsschreiben nachweislich zugegangen ist kann sie auch nicht behaupten sie wüßte nichts von der Trennung. Eventuelle Versöhnungsversuche lassen das Trennungsjahr allerdings wieder von vorn beginnen. Also überlege gut ob Du Dich auf sowas ggf. einlassen willst.
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Antwort #11 - 21.07.2017 um 09:22:16
 
So, nach Telefonaten mit drei Behörden bin ich etwas klüger. Jobcenter sagt "Wir übernehmen die Kosten", die Fachwörter heißen Regelbedarf und KdU", wenn wir von der ABH eine Bestätigung über die Länge des AT vorliegen haben.

Die ABH, genau die Person, die zuständig ist, sagte:" Wir werden den AT verkürzen. Das wird im Team entschieden. Schreiben sie uns den Sachverhalt, ihre Frau bekommt Post zur Anhörung, danach werden wir entscheiden".

Bürgeramt sagte:" Status getrennt lebend gibt es seit Jahren nicht mehr.  Ummeldung nur, wenn Frau eigene Wohnung hat, bzw Abmeldung, wenn Land verlassen wurde".

Ich nehme an, das Schreiben und später die Entscheidung der ABH wird 4-6 Wochen in Anspruch nehmen. Das heißt ein Auszug vor September wird nicht möglich sein. Denn auch das JC braucht seine Zeit um einen Bescheid zu erlassen.

Zum Trennungsunterhalt: Ich bin voll erwerbsgemindert und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Zu meiner Rente, verdiene ich 500 Euro p.m. hinzu. Damit leiste ich Kindesunterhalt (Aus meiner ersten Ehe). Mit meiner Rente bestreite ich meinen Lebensunterhalt. Für Trennungsunterhalt bleibt kein Spiel (Geld), ansonsten würde ich selbst in die Hilfebedürftigkeit fallen.

Meiner Frau versprach ich, ihr in jeder Hinsicht zu helfen, dass sie in einigen Monaten eine Arbeit hat, damit sie auf das Jobcenter nicht mehr angewiesen sein wird. Wie dann die ABH reagiert, wird man sehen.
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Antwort #12 - 21.07.2017 um 09:42:55
 
Wenn du von der ABH schon die Aussage hast dass die AE verkürzt wird, kann es durchaus sein dass deine Frau schon vor Scheidung das Land verlassen muss.

Aber da muss man mal abwarten. Ob deine Frau dann Arbeit hat ist für die Entscheidung total irrelevant. Ohne intakte Ehe hat Sie hier keine Bleibeperspektive, das erscheint eindeutig.
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Antwort #13 - 22.07.2017 um 15:13:49
 
nixwissen schrieb am 20.07.2017 um 21:18:05:
da Ihr nicht 2 Jahre in ehelicher Gemeinschaft gelebt habt


Sind das nicht 3 Jahre,oder verwechsele ich da irgendetwas ?
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Antwort #14 - 22.07.2017 um 16:18:01
 
uwe1122 schrieb am 22.07.2017 um 15:13:49:
Sind das nicht 3 Jahre,oder verwechsele ich da irgendetwas ? 



Moin,

Hoppla, das war die Regeleinbürgerung, 2 Jahre verheiratet und 3 Jahre rechtmässiger Aufenthalt.
Eigenständige AE ist 3 Jahre, sorry.

Gruß,
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