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Frage zu Antrag auf Einbürgerung (Gelesen: 1.476 mal)
AlexVen
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17.07.2017 um 21:43:50
 
Guten Abend liebe Community,
eine bekannte von mir möchte sich einbürgern lassen, sie  lebt zusammen mit einen Spanier und hat 2 Kindern (der erste Kind 10 Jahre ist Spanier und der zweite 1 Jahr hat die Deutsche und die Spanische Bürgerschaft)
Sie ist Kubanerin und lebt seit 13 Jahren in Deutschland.

Sie hat eine unbefristete Aufenthaltskarte mit den Vermerk 5 Abs. 5 FreizügG/EU

Jetzt hat Sie einen Antrag auf Einbürgerung nach § 10 StAG und wissen wir nicht was Sie eintragen soll.

Sie hat 3 Möglichkeiten:

- Nierderlassungserlaubnis
- Aufenthaltserlaubnis

oder
- Freizügigkeitsberechtigter Unionbürger

Mein Vorschlag war, Aufenthaltserlaubnis ankreuzen und bei Rechtsgrundlage  5 Abs. 5 FreizügG/EU hin zuschreiben, ist es richtig?


Noch eine Frage, da sie mit den Vater der Kinder zusammenlebt und nicht verheiratet ist, muss Sie unter "mein Lebenspartners" eintragen, aber dann kommt die Frage, Einkünfte der Familienangehörige, muss Sie dann die Einkünfte des Partner eintragen?

Danke


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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.07.2017 um 23:48:56
 
AlexVen schrieb am 17.07.2017 um 21:43:50:
Noch eine Frage, da sie mit den Vater der Kinder zusammenlebt und nicht verheiratet ist, muss Sie unter "mein Lebenspartners" eintragen, aber dann kommt die Frage, Einkünfte der Familienangehörige, muss Sie dann die Einkünfte des Partner eintragen?

Da muss sie wohl ihre eigenen Einkünfte eintragen. Die Zuwendungen ihres Freundes können von heute auf morgen wegfallen, denn wenn sie nicht verheiratet sind, sind sie sich auch nicht zum Unterhalt verpflichtet.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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AlexVen
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 18.07.2017 um 00:01:46
 
Danke für die Antwort
sie bekommt z.Z. noch ca. 684 Euro Elterngeld, ist es ausreichend? oder soll Sie warten dass Sie nach der Elternzeit wieder ihren Job aufnimmt?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 18.07.2017 um 00:04:17
 
AlexVen schrieb am 17.07.2017 um 21:43:50:
Mein Vorschlag war, Aufenthaltserlaubnis ankreuzen und bei Rechtsgrundlage5 Abs. 5 FreizügG/EU hin zuschreiben, ist es richtig?


Hallo,

ich sage nein, falsch.

Denn sie hat keine AE nach AufenthG (§§16 - 38a AufenthG), sondern eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU, wie Du selbst treffend festgestellt hast.
Und diese hat sie, wenn auch nicht selbst Unionsbürger, da sie die entsprechenden Rechte von einem solchen freizügigkeitsberechtigten Unionbürger ableitet.

Wobei es völlig unschädlich ist, das falsche Kreuzchen zu setzen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 18.07.2017 um 07:39:42
 
AlexVen schrieb am 18.07.2017 um 00:01:46:
sie bekommt z.Z. noch ca. 684 Euro Elterngeld, ist es ausreichend?


Nein, nicht ausreichend

AlexVen schrieb am 18.07.2017 um 00:01:46:
Sie warten dass Sie nach der Elternzeit wieder ihren Job aufnimmt? 


ja
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AlexVen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Italienisch
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Antwort #5 - 18.07.2017 um 23:37:13
 
Danke für die Antwort,
ich denke der Lohn vom Vater der Kinder ist irrelevant, richtig?

Denn er verdient ca. 2800 Euro brutto und Sie hat in den letzten Monate vor der Entbindung Durchschnittlich 1100 Euro Netto verdient, obwohl die letzten 4 Monate nur 20 Std die Woche gearbeitet hat und dadurch ihr Elterngeld sich wesentlich verkürzt hat , aber durchschnittlich verdient Sie ca. 1400 Euro, ist dies ausreichend für die Einbürgerung?

Ihr Arbeitsverhältnis besteht doch immer noch, trotz Mutterschaftsurlaub  und dies seit 2010, sollte Sie trotzdem warten bis Elterngeld zu ende ist (noch 3 Monaten) und Sie wieder regelmäßig arbeitet?


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