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§16 Absatz 5 Besuch eines sonstigen Sprachkurses (Gelesen: 728 mal)
Themen Beschreibung: Problem des Zweckwechselverbotes nach §16(2)
Distel
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag §16 Absatz 5 Besuch eines sonstigen Sprachkurses
17.07.2017 um 18:09:17
 
Hallo Zusammen!

Ich habe eine Frage.
Darf ein Aufenthaltstitel zum Zwecke eines sonstigen Sprachkurs nach erfolgreichem Beenden des Kurses für ein anderen Zweck Verlängert werden? Im Gesetz steht das Wort "Während". Würde dies also nur für die Laufzeit des Kurses, nicht aber dessen Beendigung gelten?

Danke !
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dgstein
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Quod non est in actis
non est in mundo


Beiträge: 291

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: §16 Absatz 5 Besuch eines sonstigen Sprachkurses
Antwort #1 - 17.07.2017 um 18:58:07
 
Hallo Distel,

der Antrag auf Verlängerung bzw. Zweckwechsel muss innerhalb der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.

§ 16 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AufenthG besagt: "Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht."

Somit ist ein Zweckwechsel immer nur unter der o.a. Einschränkung zulässig. Das gilt aber nicht für Bevorrechtigte i.S.d. § 41 AufenthV. Diese können jederzeit beliebig den Zweck wechseln.

Viele Grüße

dgstein
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