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Einbürgerung Ehegatten Deutscher - Studienzweck - Aufenthaltsunterbrechungen (Gelesen: 574 mal)
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: brasilianisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung Ehegatten Deutscher - Studienzweck - Aufenthaltsunterbrechungen
16.07.2017 um 14:11:50
 
Hallo zusammen!

Also, meine frühere Studienzweck § 16 Aufenthaltszeiten wurde unterbrochen und unmittelbar vor meiner aktuellen Aufenthaltsdauer: 
2011 - 346 Tage § 16 Abs. 5 AufenthG                 2015 - 250 Tage § 16 Abs. 6 AufenthG
Aktuelle von 10.07.2017 bis 15.02.2019* - 584 Tage § 28 Abs. 1 S. AufenthG          Gesamtzeit - 1180 Tage (3 Jahre und 3 Monate)
Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsbürger von 15.02.2017 bis 15.02.2019* - 730 Tage (2 Jahre)

Ich hatte im Hinterkopf, dass man die Aufenthaltszeiten nicht anrechnen lassen könnte. Ich weiß nicht genau wie die Behörden in Bayern jetzt vorgehen aber nachdem ich das Gesetz gelesen habe, denke ich, dass die Anrechnung doch möglich ist. In meinem Fall würde es sich somit um 2 Jahre handeln.

“§ 9 Einbürgerung für Ehegatten Deutscher - 9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen   
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden.” Staatsangehörigkeitsgesetz (StAR-VwV)” http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513....

Studienzweck § 16 und die „integrierende Wirkung
“89.2 - Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)
Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung eine integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 16 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)” https://www.jurion.de/gesetze/star_vwv/46/

Meine Frage ist, wie genau man diese „integrierende Wirkung“ nachweisen kann. Ich habe Dokumente von meiner Schule von diesen zwei Studiensemestern. Falls nötig, könnte ich meine Gastfamilien nach eine Art Referenzschreiben über diese Zeit fragen. In 2015 alle meine Vorlesungen an der Uni waren auf Deutsch. Während dieser meines Aufenthalts, habe ich meine TestDAF auf dem Niveau C1 nachgewiesen. Ich könnte auch vielleicht mein Transcript of Records von der Universität zeigen.

Glaubt ihr, diese Dokumente sind genug, um diese integrierende Wirkung zu beweisen?
Sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, meint ihr, dass ich den Antrag bereits vom 15.02.2019 doch machen könnte?

Vielen Dank!! Zwinkernd
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