T.P.2013 schrieb am 15.07.2017 um 22:15:00:eine "Ausbildungsduldung" nach §60a (2) Satz 4
AufenthG soll für die Dauer der im Ausbildungsvertrag genannten Ausbildungsdauer erteilt werden.
Du könntest die
ABH auf die gesetzliche Regelung hinweisen und der "nur" 6 Monate erteilten Duldung widersprechen. Dafür, falls erforderlich, Hilfe einer Migrationsberatung in Anspruch nehmen.
Deine
ABH scheint hier wohl eine Mindermeinung zu vertreten. Nach h.M. soll die Duldung wohl für die Dauer der Ausbildung an einem Stück erteilt werden, bedeutet: Die Duldung wird nur 1x für 1 Ausbidlung ausgestellt. Das scheinst du auch zu begehren.
Nach einer Mindermeinung aber fehlt hier im Gesetzeswortlaut die konkrete Bezeichnung, dass die Duldung an einem Stück für die Dauer der Ausbildung erteilt werden soll. Ergebnis ist eine (meist als Formalie) zu sehende Verlängerung nach einer gewissen Zeit, zumeist nach der Probezeit der Ausbildung. Trotzdem ist der betreffende Ausländer ja die gesamte Ausbildungszeit geduldet, so wie es das Gesetz will.
M.E. ist diese Mindermeinung auch zu bevorzugen, da erfahrungsgemäß (gerade wegen Sprachproblemen o.Ä.) viele Ausbildungen noch in der Probezeit beendet werden. Gegenargument wäre zum Beispiel, dass die Duldung bei Ausbildungsende auch anders zum erlöschen gebracht werden kann.
Konkrete obergerichtliche Urteile dazu wirst du wohl nicht viele finden, die Norm ist ja relativ neu.
Andere Möglichkeit ist, dass bei dir Versagungsgründe vorliegen (z.B. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stehen bevor, Verurteilungen oder § 60a Abs. 6 AufenthG), und die
ABH dir zwar eine Duldung erteilt hat, auch ggfls. die Ausbildung gestattet hat, aber dir nicht die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von § 60a Abs. 2 S. 4
AufenthG zu Gute kommen lassen will. Ob das so ist, lässt sich ohne Kenntnis der Ausländerakte aber nicht beurteilen.
Lass dich besser mal bei einem qualifizierten Anwalt beraten.