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Doppelte Staatsbürgerschaft Unterschied zwischen Staaten (Gelesen: 2.122 mal)
Themen Beschreibung: Doppelte Staatsbürgerschaft Unterschied zwischen Staaten
vlatkovr
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15.07.2017 um 15:12:58
 
Hallo,

Eine der Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist: "Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben
oder verlieren". Ich weiß dass diese Voraussetzung gilt nicht für Unionsbürger, manche nordafrikanische Länder und Fluchtlinge.
Alles klar.

Jedoch habe ich von dem statistisches Bundesamt die Publikation "Einbürgerungen" gelesen.  https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Bevoelkerung/MigrationIntegr...

Insbesondere der Paragraph "Einbürgerungen nach der fortbestehenden und nicht fortbestehenden bisherigen
Staatsangehörigkeit"

Laut die Statistik für 2016 hat diese Prozentsatz den Bewerber von den folgenden Staaten Ihre bestehende Staatsangehörigkeit behalten:

Mazedonien ca. 8%
Albanien ca. 8%
Montenegro ca. 10%
Bosnien ca. 6%

aber
USA ca. 90%
Brasilien ca. 100%
Israel ca. 93%
Thailand ca. 100%
Australien ca. 86%

Also für die obengenannten Staaten sollen laut Gesetz die gleichen Bedienungen gelten. Aber in der Realität das scheint nicht so zu sein und es scheint ein bisschen diskriminatorisch.

Gibt es eine Erklärung dafür?
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KaGe
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Antwort #1 - 15.07.2017 um 16:09:40
 
Ich verstehe leider nicht so recht, was du meinst.
Auf welcher Seite der Dokumentation hast du gefunden, daß für Amerikaner, Brasilianer usw. in 2016 ein derartiger %-Satz der Einbürgerung ausgewiesen wird?
Und der für Mazedonien? Wo findet sich 8%?

Vielleicht liegt ein Mißverständnis vor?
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vlatkovr
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Staatsangehörigkeit: Mazedonien
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Antwort #2 - 15.07.2017 um 16:11:35
 
KaGe schrieb am 15.07.2017 um 16:09:40:
Ich verstehe leider nicht so recht, was du meinst.
Auf welcher Seite der Dokumentation hast du gefunden, daß für Amerikaner, Brasilianer usw. in 2016 ein derartiger %-Satz der Einbürgerung ausgewiesen wird?
Und der für Mazedonien? Wo findet sich 8%?

Vielleicht liegt ein Mißverständnis vor?


https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Bevoelkerung/MigrationIntegr...

Laden Sie PDF datei herunter und die Tabelle beggint am Seite 139.
Ich habe auch Screenshots angehängt.
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KaGe
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Antwort #3 - 15.07.2017 um 16:51:51
 
dankesehr.
Und was möchtest du eigentlich wissen?

Ich hab schon verstanden.
Bitte frag doch jährlich nach.
Irgendwann in 2-3 Jahren wirst du und deine Familie auch die Einbürgerung erhalten.
Welche Voraussetzungen dann notwendig sind, wirst du dann erfahren. Da ist Statistik nicht wichtig.
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« Zuletzt geändert: 15.07.2017 um 17:02:39 von KaGe »  
 
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vlatkovr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 15.07.2017 um 17:25:38
 
KaGe schrieb am 15.07.2017 um 16:51:51:
dankesehr.
Und was möchtest du eigentlich wissen?

Ich hab schon verstanden.
Bitte frag doch jährlich nach.
Irgendwann in 2-3 Jahren wirst du und deine Familie auch die Einbürgerung erhalten.
Welche Voraussetzungen dann notwendig sind, wirst du dann erfahren. Da ist Statistik nicht wichtig.



Ich möchte wissen, wie kann ich meine Staatsbürgerschaft behalten, wenn ich die deutsche Staatsbürgerschaft beantrage. Ich bin aus Mazedonien und laut Gesetz und laut Statistik, dass bedeutet dass ich meine mazedonische Staatsbürgerschaft aufgeben müssen werde.

Ich weiß es, dass die Statistik nicht wichtig ist, aber es muss Gründe geben warum die Statistik unterscheidet sich so viel bei Staaten, für die das Gesetz gleich sein soll.
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Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 15.07.2017 um 18:11:39
 
vlatkovr schrieb am 15.07.2017 um 15:12:58:
Also für die obengenannten Staaten sollen laut Gesetz die gleichen Bedienungen gelten. Aber in der Realität das scheint nicht so zu sein und es scheint ein bisschen diskriminatorisch.


Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, bei denen die Mehrstaatigkeit hingenommen wird (z. B. wenn der ausländische Staat grundsätzlich nicht aus der Staatsangehörigkeit entlässt, wenn die Bedingungen für die Entlassung unzumutbar sind oder wenn durch den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen). Je nach Gesetzeslage im Herkunftsland treffen diese Bedingungen auf mehr oder weniger Leute zu, sodass es vollkommen logisch ist, dass der Prozentsatz schwankt. In manchen Ländern kann Grundbesitz beispielsweise nur an Staatsanghörige vererbt werden und manche Länder entlassen grundsätzlich nicht aus der Staatsangehörigkeit (z. B. Mexiko bei gebürtigen Mexikanern). Konkret zu den oben von dir genannten Ländern kenne ich die Rechtslage nicht, aber bevor du hier von Diskriminierung sprichst, solltest du erst mal für jedes der Länder im Detail recherchieren, wie das Landesrecht aussieht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 16.07.2017 um 11:49:04
 
vlatkovr schrieb am 15.07.2017 um 15:12:58:
Also für die obengenannten Staaten sollen laut Gesetz die gleichen Bedienungen gelten. Aber in der Realität das scheint nicht so zu sein und es scheint ein bisschen diskriminatorisch.

Mit ein bisschen Recherche hättest du auch rausgefunden, dass eben nicht alle Einbürgerung aufgrund der gleichen Rechtsgrundlage vollzogen werden und es deshalb zu Unterschieden kommt. Und um auf die von dir aufgeführten Länder mit hone HvM-Quote einzugehen:

- Brasilien und Thailand entlassen niemanden aus ihrer Staatsangehörigkeit. Bei BRA sieht das dortige Gesetz diese Möglichkeit überhaupt nicht vor, THA entlässt in der Praxis niemanden, Deshalb finden hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG Anwendung.

- Bei Israel machen sog. Alt- und Wiedergutmachungsfälle einen Großteil der Einbürgerungen aus. Das sind Fälle, in denen die Personen aufgrund der NS-Gesetze ihre dt. Staatsangehörigkeit verloren haben und die nach Art. 116 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Da die Rechtsgrundlage im GG zu finden ist, muss hier auch nicht die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Einen ähnlich großen Anteil machen Einbürgerungen aus den USA und Australien nach dieser Rechtsgrundlage aus.

- Außerdem machen bei den USA die Einbürgerungen von ehemaligen Deutschen eine weitere Gruppe aus. Halten sich diese Personen in dne USA auf, ist eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen da das US-Recht die Aufgabe der USA-StAng grundsätzlich nur vom Ausland aus vorsieht.

Dir steht es im Übrigen völlig frei, Gründ zu bennen, warum du die mazedonische Staatsangehörigkeit behalten musst. Die Grundlage dafür ist § 12 StAG, und es wird dann individuell geprüft ob man dir das genehmigen kann.
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« Zuletzt geändert: 16.07.2017 um 12:01:01 von N/V »  
 
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vlatkovr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 16.07.2017 um 16:12:34
 
Zitat:
Mit ein bisschen Recherche hättest du auch rausgefunden, dass eben nicht alle Einbürgerung aufgrund der gleichen Rechtsgrundlage vollzogen werden und es deshalb zu Unterschieden kommt. Und um auf die von dir aufgeführten Länder mit hone HvM-Quote einzugehen:

- Brasilien und Thailand entlassen niemanden aus ihrer Staatsangehörigkeit. Bei BRA sieht das dortige Gesetz diese Möglichkeit überhaupt nicht vor, THA entlässt in der Praxis niemanden, Deshalb finden hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG Anwendung.

- Bei Israel machen sog. Alt- und Wiedergutmachungsfälle einen Großteil der Einbürgerungen aus. Das sind Fälle, in denen die Personen aufgrund der NS-Gesetze ihre dt. Staatsangehörigkeit verloren haben und die nach Art. 116 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Da die Rechtsgrundlage im GG zu finden ist, muss hier auch nicht die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Einen ähnlich großen Anteil machen Einbürgerungen aus den USA und Australien nach dieser Rechtsgrundlage aus.

- Außerdem machen bei den USA die Einbürgerungen von ehemaligen Deutschen eine weitere Gruppe aus. Halten sich diese Personen in dne USA auf, ist eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen da das US-Recht die Aufgabe der USA-StAng grundsätzlich nur vom Ausland aus vorsieht.

Dir steht es im Übrigen völlig frei, Gründ zu bennen, warum du die mazedonische Staatsangehörigkeit behalten musst. Die Grundlage dafür ist § 12 StAG, und es wird dann individuell geprüft ob man dir das genehmigen kann.


Danke für die Erklärung, die macht Sinn Smiley
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