Wenn der Abschluss anerkannt ist - der Inhaber hat ihn durch die ZAB anerkennen lassen - oder wenn er einem deutschen Abschluss vergleichbar ist - er ist entsprechend auf anabin.kmk.org gelistet -, dann ist ein Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer der Qualifikation entsprechenden Beschäftigung möglich.
Sowohl Anerkennung als auch Vergleichbarkeit werden nicht durch die
AV festgestellt(!). Wir in den
AV informieren, wenn keine Anerkennung durch den Antragsteller vorgelegt wurde, höchstens über das Resultat unserer eigenen Recherche auf anabin.kmk.org.
Wobei ich mir immer wieder zwei Fragen stelle:
1. Wieso um alles in der Welt soll hier der § 82
AufenthG ausser Kraft sein? Die Vergleichbarkeit ist ein für den Antragsteller positiver Umstand, wieso soll er den nicht selbst belegen?
2. Wieso sollen ausgerechnet Hochqualifizierte nicht in der Lage sein, ihren eigenen Abschluss dort zu finden, das Resultat auszudrucken und vorzulegen? Am Können sollte es nicht liegen ...
Wenn nun der Abschluss anerkannt oder vergleichbar ist und auch noch die Anforderungen für eine Blaue Karte EU erfüllt, dann kann Dein Freund entsprechend der Hochqualifizierten-Richtlinie des BMI ohne nationales Visumverfahren seinen
AT im Bundesgebiet beantragen - ebenso wie Inhaber eines Schengenvisums.
Ein Touristenvisum bekommt er allerdings nicht, wo er doch "visumfrei ist".
Nicht anerkannt/vergleichbar - dann ist kein für eine qualifizierte Beschäftigung möglich.