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Verpflichtungserklärung - ZPO oder SGB II? (Gelesen: 1.870 mal)
tiesto11
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.07.2017 um 10:31:43
 
Hallo liebe Leute,

da ich (nicht nur hier) unterschiedliche Aussagen gelesen habe, frage ich einmal explizit nach.

Wonach wird der Lebensunterhalt bei Verpflichtungserklärungen berechnet?

Handelt es sich um z.B. Familienzusammenführung wird geschaut, ob Sozialleistungen bezogen werden könnten?!

Lädt man Dritte ein, z.B. für ein Studium, würde man die ZPO hinzuziehen, da bei anfallenden Kosten (z.B. Abschiebung) geprüft werden müsste, ob Gelder gepfändet werden könnten?!

Oder zieht man in jedem Fall die ZPO (oder das SGB II) als Grundlage hinzu?

Kennt sich da jemand aus? hä?

VG
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.07.2017 um 12:11:10
 
Bei FZF (Von Ausländern zu Ausländern! bei Deutschen irrelevant!) wird geprüft ob nach der FZF Sozialleistungen bezogen werden könnten.

Bei VE wird geprüft ob der VE Geber genug Einkommen vorzuweisen hat ( Abzüglich seiner Verpflichtungen z.b. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Ehepartner)
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tiesto11
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.07.2017 um 13:44:12
 
Danke für die Antwort.

Also ist die ZPO unrelevant? Und es wird das SGB II hinzugezogen? Hinsichtlich der Bürgung für Studenten macht doch die ZPO Pfändungstabelle mehr Sinn oder nicht?
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KaGe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 15.07.2017 um 13:49:55
 
tiesto11 schrieb am 13.07.2017 um 13:44:12:
Und es wird das SGB II hinzugezogen?

Was meinst du mit *hinzugezogen*?
Wer SGB II-Leistungen erhält, wird keine VE wirksam abgeben können.
Bürgung für Studenten?

Wer eine VE abgibt, muß für die jeweiligen Personen und für sich genügend Einkommen nachweisen können.
Also weit oberhalb von SGB II und ZPO.
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tiesto11
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.07.2017 um 09:01:37
 
KaGe schrieb am 15.07.2017 um 13:49:55:
Was meinst du mit *hinzugezogen*?


SGBII als Berechnungsgrundlage

KaGe schrieb am 15.07.2017 um 13:49:55:
Wer SGB II-Leistungen erhält, wird keine VE wirksam abgeben können.


Das ist klar.

KaGe schrieb am 15.07.2017 um 13:49:55:
Wer eine VE abgibt, muß für die jeweiligen Personen und für sich genügend Einkommen nachweisen können.Also weit oberhalb von SGB II und ZPO. 


Das ist auch klar. Aber was wäre denn deiner Meinung nach die "Mindestgrenze", um sagen zu können "das ist ausreichendes Einkommen"? Welche Grundlage nimmst du?
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 17.07.2017 um 12:22:48
 
Es ist egal, welche Grundlage wir hier nehmen. Jede Stadt handhabt das anders. Vor ca. 10 Jahren als ich mal eine VE abgegeben habe wurde mir erklärt, es würde 2x der HarzIV-Satz (also für mich und den Eingeladenen) + die Warmmiete meiner Mietwohnung gerechnet. Das war das Nettoeinkommen, welches ich vorweisen musste, um eine VE abgeben zu können.
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 17.07.2017 um 12:35:30
 
Hallo,

die ZPO spielt schon in gewisser Weise eine Rolle. Wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden soll, ist vor Entgegennahme der Verpflichtungserklärung immer die Bonität des sich Verpflichtenden nachzuweisen.

Die Bonitätsprüfung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen der ZPO und der Anzahl der Personen, denen der Verpflichtungsgeber unterhaltsverpflichtet ist, durchzuführen.

Die Bonität ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Verpflichtungsgeber über ein Netto-Monatseinkommen verfügt, das eine Pfändung in Höhe des Regelsatzes der öffentlichen Leistungen zuzüglich der Miete, die für den oder die Verpflichtungsnehmer aufzubringen wären, zuließe. Wird eine Verpflichtungserklärung zugunsten eines Studierenden abgegeben, wird der jeweiligen Pfändungsfreigrenze nicht der Regelsatz nach dem SGB II plus Miete sondern der BAFöG-Satz zugrunde gelegt.

Viele Grüße

dgstein
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Quod non est in actis non est in mundo
 
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