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Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts wegen des Asylverfahrens (Gelesen: 2.918 mal)
Athee
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: irakisch
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12.07.2017 um 18:36:20
 
Hallo zusammen,

das ist meine erste Frage hier, ich habe aber seit langem viele wichtige Themen hier im Forum gelesen. Vielen Dank

ich wohne seit mehr als 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland, Erstmals als Student hatte ich bis 30.09.2009 eine Aufenthaltserlaubnis, und einen Tag später, also am 01.10.2009 habe ich ein Schreiben vom Anwalt für die Asylbeantragung selbst vor Ort beim Empfang der Asylaufnahmestelle abgegeben und gewohnt, bis ich den Asylantrag 8 Tage später am 08.10.2009 gestellt habe. Der Anwalt meinte damals, dass ein Verlängerungsantrag nicht nötig ist.

Seit April 2016 arbeite ich und im Januar 2017 habe ich den Einbürgerungsantrag gestellt und die Antwort diesen Monat bekommen, dass es eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes für 8 Tage (01.10.2009-08.10.2009) gab.

Die Rechtsstelle der Ausländerbehörde meinte, dass weil für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 07.10.2009 keine Aufenthaltsgenehmigung vorlag, und im Einbürgerungsverfahren diese Unterbrechung der Rechtmäßigkeit keine Entlastung nach § 12 b Abs. 3 StAG erfährt, kann ich erst ab dem 08.10.2017 eingebürgert werden.
Einen Integrationskurs habe ich nicht besucht und reicht der Aufenthalt von 7 Jahren daher nicht.

Meine Fragen sind:
1) ist das Schreiben vom Anwalt für die Asylbeantragung, das auf den 01.10.2009 datiert ist und die Tatsache, dass ich in dem Asylwohnheim für den Zeitraum 01.10.2009-08.10.2009 gewohnt habe nicht ausreichen. um den Aufenthalt als rechtmäßig zu betrachten?

2) erfährt  diese Unterbrechung der Rechtmäßigkeit wirklich keine Entlastung nach § 12 b Abs. 3 StAG?

Vielen Dank im Voraus für die Antworte
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.07.2017 um 08:04:48
 
Ist denn dein Einbürgerungsantrag überhaupt so weit bearbeitet worden dass eine Einbürgerung morgen ansonsten möglich wäre?

Wenn das nicht der Fall ist und das Einbürgerungsverfahren eh noch andauert bringt dir das ganze ja nichts, der 7.10. ist ja bereits in weniger als 3 Monaten.

Ansonsten kann die Behörde ja auch nichts dafür wenn der Anwalt dich falsch berät und du deshalb den Asylantrag verspätet stellst.

Persönliche Meinung: Es geht hier um ein paar Wochen, oft ist ein Einbürgerungsverfahren über 1 Jahr anhängig. Ich würde da jetzt garnichts unternehmen und abwarten.
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Athee
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 13.07.2017 um 11:27:43
 
@okatomy
Das Schreiben von der Einbürgerungsstelle hat bestätigt, dass ich alle Voraussetzungen bis auf den achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erfülle und deshalb kann ich erst ab dem 08.10.2017 eingebürgert werden.

Sie meinen, dass der Anwalt doch den Verlängerungsantrag stellen musste da weder das Datum des Schreibens vom Anwalt für die Asylbeantragung noch mein Aufenthalt in dem Asylheim als Nachweis für den rechtmäßigen Aufenthalt ausreichend ist. Haftet der Anwalt nicht in diesem Fall für seinen Fehler?

Man weiß nicht, was in drei Monaten passieren wird, ich könnte vom Arbeitgeber gekündigt werden.
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« Zuletzt geändert: 13.07.2017 um 11:38:30 von Athee »  
 
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 13.07.2017 um 11:57:44
 
Der Eingang des Asylantrags bei der Behörde stellt einen wirksam abgegebenen Antrag dar, nicht das Datum auf einem Schreiben und auch nicht der Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft.

Wenn das eine falsche Information vom Anwalt war und du diesem das nachweisen kannst ist dieser eventuell für entstandenen Schaden haftbar.
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Athee
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.07.2017 um 22:52:32
 
Also wenn wie du meinst, dass nur der Eingang des Asylantrags bei der Behörde den rechtmäßigen Aufenthalt darstellt dann gibt es keine Lösung. Für welche Schaden haftet der Anwalt denn?
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grisu1000
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Antwort #5 - 14.07.2017 um 23:47:12
 
Athee schrieb am 14.07.2017 um 22:52:32:
Also wenn Für welche Schaden haftet der Anwalt denn? 


Der dir entsteht wenn du drei Monate später eingbürgert wirst. Es muss eine Schaden nachweislich entstanden sein und der Rechtsanwalt muss dich nachweislich falsch Beraten haben.
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Athee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 15.07.2017 um 10:30:37
 
grisu1000
Also wird schwierig nachzuweisen.

Aber warum erfährt  diese Unterbrechung der Rechtmäßigkeit keine Entlastung nach § 12 b Abs. 3 StAG?
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KaGe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 15.07.2017 um 13:44:17
 
Athee schrieb am 12.07.2017 um 18:36:20:
2) erfährtdiese Unterbrechung der Rechtmäßigkeit wirklich keine Entlastung nach § 12 b Abs. 3 StAG?

Die ABH-Rechtsstelle meinte das. Hat sie das im Bescheid auch so formuliert?
Kannst du Widerspruch erheben?
Warum ist es dir SOOO wichtig, jetzt und nicht erst ab 8.10. eingebürgert zu werden? Erleidest du dadurch wirklich einen Schaden? Ist der bezifferbar?
Ist es nicht zu ertragen, dass das Einbürgerungsverfahren statt 7 nun 9 Monate dauert?
Alles andere erfüllt bei dir offenbar die Voraussetzungen.
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Athee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 15.07.2017 um 18:48:58
 
KaGe schrieb am 15.07.2017 um 13:44:17:
Die ABH-Rechtsstelle meinte das. Hat sie das im Bescheid auch so formuliert?
--------
In einer E-Mail so formuliert
--------
Kannst du Widerspruch erheben?
-----
Weiß ich nicht, muss ich einen Anwalt einschalten und die Akte anschauen
------
Warum ist es dir SOOO wichtig, jetzt und nicht erst ab 8.10. eingebürgert zu werden? Erleidest du dadurch wirklich einen Schaden? Ist der bezifferbar?
-------
Wie ich schon geschrieben habe:
"Man weiß nicht, was in drei Monaten passieren wird, ich könnte vom Arbeitgeber gekündigt werden."
Ich kann nicht sicher sein, dass in 3 Monaten die anderen Voraussetzungen dann wie heute erfülle
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KaGe
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Antwort #9 - 15.07.2017 um 19:01:58
 
Einen Anwalt mußt du für einen Widerspruch nicht einschalten.
Eine e-mail ist aber in aller Regel kein rechtsmittelfähiger Bescheid.
Widersprechen und nach der Rechtsgrundlage fragen kannst du trotzdem.
uU ist es auch Ermessensentscheidung? Dazu wissen die Experten hier mehr.

Ich kann nicht sicher sein, dass in 3 Monaten die anderen Voraussetzungen dann wie heute erfülle.

Nicht? dir fehlen jetzt nur 7 Tage aus 2009. Daran kann sich in 3 Monaten etwas ändern?


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Athee
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i4a rocks!


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Antwort #10 - 19.07.2017 um 11:31:35
 
Ja, mir fehlen nur 7 Tage aus 2009, die ich in der Asylaufnahmestelle verbracht habe und währenddessen auf die offizielle Asylbeantragung gewartet habe!
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« Zuletzt geändert: 19.07.2017 um 11:43:19 von Athee »  
 
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Antwort #11 - 19.07.2017 um 13:36:40
 
Das ist schon klar.
Und warum meinst du nun, DARAN (an den 7 fehlenden Tagen) könnte sich in den nächsten 3 Monaten etwas ändern?
Was könnte sich innerhalb der nächsten 3 Monate ändern?
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