Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Flüchtlinge und Hinzuverdienst (Gelesen: 1.244 mal)
simdo
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Flüchtlinge und Hinzuverdienst
11.07.2017 um 08:44:11
 
Guten Morgen,
wir treffen uns mit einigen Müttern in einer Flüchtlingsunterkunft. Diesen würden wir sehr gern Informationen geben, wie und ob sie etwas hinzuverdienen dürfen und was für welchen § gilt (ich glaube, die meisten sind anerkannte Asylbewerberinnnen). Konkret geht es dabei um selbstgemachte Puppen, die man bei www.....de oder bei einem "Regalbrett für Selbstgemachtes" oder beim Weihnachtsbasar der Kirchen anbieten könnte. Soweit ich sehe, wäre das dann selbständige Tätigkeit, die man auch beim Finanzamt melden müsste? Bin für jeden Hinweis oder Webseite dankbar. Gruß simdo
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 11.07.2017 um 12:29:03 von Mick » 
Grund: Link zur Kommerzseite entfernt. 
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.157

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Flüchtlinge und Hinzuverdienst
Antwort #1 - 11.07.2017 um 12:20:50
 
Mit einer selbständigen Tätigkeit können sie in der Regel erst starten, wenn sie als Flüchtlinge (Flüchtlingseigenschaft) anerkannt sind.

Zuverdienst ist nach oben unbegrenzt.

Sie dürfen nach drei Monaten Aufenthalt und Unterbringung außerhalb der Erstaufnahme nur mit Erlaubnis arbeiten, dazu müssen Sie erst die Arbeit finden, danach die Erlaubnis beantragen. Die ersten Euros sind ohne Anrechnung, danach wird die öffentliche Hilfe entsprechend gekürzt.

Es ist nicht sinnvoll zu raten, nur innerhalb der Freigrenzen (ohne Anrechnung) zu arbeiten, weil die Sicherung des Lebensunterhalts in jedem Fall bei einer Verfestigung des Aufenthalts später helfen kann. Auch wenn sie mit Arbeit ähnlich viel bekommen wie ohne Arbeit, ist "selbst verdienstes" Geld bei vielen Verfahren zur Aufenthaltssicherung später hilfreich. Und jede Arbeit hilft, die Sprachkenntnisse zu verbessern, das erleichtert Informationen und Kontakte aller Art, die ebenfalls hilfreich sind.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema