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Einreise in Deutschland mit ausgelaufenem Visum? (Gelesen: 1.787 mal)
Tanim
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.07.2017 um 20:12:53
 
Hallo,

ich habe eine dringende Frage. Und zwar läuft mein Visum in ein paar Tagen aus und ich möchte es verlängern. Jedoch erhalte ich erst in ein paar Wochen einen Termin um es zu verlängern und habe bis dahin dann nur durch die Terminvereinbarung mit der Ausländerbehörde einen Antragsnachweis und damit eine Berechtigung in Deutschland zu bleiben mit Fiktionswirkung (als Nachweis soll hierzu die E-Mail dienen). Die E-Mail soll mir die selbe Berechtigung geben, wie mein Aufenthaltstitel.

Nun ist die Frage, ob ich mit dieser Berechtigung in den Urlaub fahren kann, bis ich meinen Termin in der Ausländerbehörde habe? Oder kann es dann sein, dass mit am Flughafen die Einreise verweigert wird, da ich nur die E-Mail als Nachweis habe und ich so nicht meinen Termin in der Ausländerbehörde wahrnehmen kann, um mein ausgelaufenes Visum verlängern zu lassen?


Vielen Dank für eure Antworten.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 08.07.2017 um 23:53:14
 
Hallo,

damit wir von denselben Dingen sprechen:

Handelt es sich tatsächlich um ein Visum, das verlängert werden soll, oder handelt es sich vielmehr um eine Aufenthaltserlaubnis?

Ich vermute mal Letzteres.

Eine E-Mail reicht vielleicht als plausibles Dokument im Inland, da man dort leicht eine ABH kontakten und nachfragen kann, um z.B. bei einer Kontrolle ggf. eine Antragstellung und eine Fiktionswirkung zu belegen.

Bei einer Wiedereinreise aus dem Ausland, speziell über die EU-Außengrenze, wird eine E-Mail nicht ausreichend sein.

Weder bei der Grenzkontrolle, noch bei Antreten / Boarden / Einchecken des Fluges.
Zu diesem Zweck benötigst Du eine Fiktionsbescheinigung nach §81 Abs. 4 AufenthG, die Dir die ABH ausstellen muss. Diese wird in Blattform ausgestellt und benötigt einen zeitlichen Aufwand von ca. 10 Minuten.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Petersburger
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Antwort #2 - 09.07.2017 um 12:17:09
 
Ergänzung zur Vermeidung von Nachfragen:
Dasselbe gilt auch für ein nationales Visum, nicht nur für eine Aufenthaltserlaubnis.
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fab87
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Antwort #3 - 09.07.2017 um 12:21:09
 
T.P.2013 schrieb am 08.07.2017 um 23:53:14:
Hallo,


Bei einer Wiedereinreise aus dem Ausland, speziell über die EU-Außengrenze, wird eine E-Mail nicht ausreichend sein.

Weder bei der Grenzkontrolle, noch bei Antreten / Boarden / Einchecken des Fluges.


Gruß


Das wird bei Südkoreanern als Positivstaatlern wohl vermutlich recht gut möglich sein, nur so als Hinweis. Grenzkontrolle ist dann natürlich wieder was anderes. Also FB besorgen.
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Petersburger
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Antwort #4 - 09.07.2017 um 16:33:47
 
fab87 schrieb am 09.07.2017 um 12:21:09:
nur so als Hinweis. 

Danke, aber

1. woher nimmst Du "südkoreanisch" - der TS schreibt das nicht?
und
2. hat T.P.2013 absolut recht: Eine Mail ist keinesfalls ausreichend. Wenn denn überhaupt etwas Schriftliches erforderlich ist, dann kann das nur eine FB 81 (4) sein...
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fab87
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Antwort #5 - 09.07.2017 um 18:09:47
 
Petersburger schrieb am 09.07.2017 um 16:33:47:
Danke, aber




Die Wahrscheinlichkeit sollte bei etwa 31000 ROK Staatsangehörigen die in Deutschland leben (laut deren Außenministerium) im Gegensatz zu unter 100 Nordkoreanern (Diplomaten u.Ä. nicht mitgezählt) hoch genug sein, um die Aussage hier sicher treffen zu können.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #6 - 09.07.2017 um 21:40:58
 
Der Punkt ist ein anderer.
Wir sollten hier rechtlich möglichst zutreffende Hinweise geben, die eine gewisse Allgemeingültigkeit haben. Auch wenn der Hinweis auf den Positivstaater in der Praxis hier wohl zutreffend sein wird - es ergoogeln sich auch Negativstaater ohne Kenntnisse im AufenthR möglicherweise diesen Thread. Sollte man im Auge behalten.

Gruß
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