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EU Bürger in Deutschland (Gelesen: 11.167 mal)
sabrina_w
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Antwort #30 - 21.09.2017 um 18:14:12
 
Ist mir klar.
Muss der Lebensunterhalt jetzt gesichert sein oder nicht? Ich verstehe nicht ganz
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Antwort #31 - 21.09.2017 um 18:37:18
 
sabrina_w schrieb am 21.09.2017 um 18:14:12:
Muss der Lebensunterhalt jetzt gesichert sein oder nicht? Ich verstehe nicht ganz


Als Arbeitnehmer => Nein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 21.09.2017 um 21:01:14
 
sabrina_w schrieb am 21.09.2017 um 09:34:24:
Soll ich die Sachbearbeiterin darauf aufmerksam machen oder lieber noch auf eine Antwort warten? Es kommt mir so vor, als wüsste sie nichts davon

Verweise den Sachbearbeiter auf Freizügigkeitsgesetz §5a Absatz 1 Nr. 1. Das kannst du durchaus auch schriftlich machen.
Absatz 2 kommt erst zum tragen wenn dein Mann hier ist.
Auf §5a hat Aras schon verlinkt.
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sabrina_w
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 27.09.2017 um 19:49:06
 
Hallo ich nerve sehr ungern, da wahrscheinlich andere viel mehr Hilfe benötigen, aber ich brauche nochmal euren Rat...
Es ist alles falsch gelaufen, was eigentlich falsch laufen kann
Ich habe der Botschaft eine E-mail geschrieben und nach eurem Rat nochmal darauf hingewiesen, dass der Visaantrag falsch gemeint war
Deren Antwort: 'alles war richtig und wir sollten uns gedulden'
Nach dem Termin bei der ABH bin ich noch mehr verunsichert, da die Sachbearbeiterin auf meine E-mails nicht antwortet... und meinen Arbeitsvertrag etc. Sehen wollte und meinte, dass mein LU nicht gesichert wäre... ich hätte ein Nettoeinkommen von 1300€, aber ich dachte bei EU Bürgern kommt es sowieso darauf nicht an? Nun ist ein Anruf bei der der Botschaft und ABH geplant, um nochmals alles zu erklären. Wir warten jetzt schon fast 7 Wochen. Was würdest ihr mir raten? Sollen wir den Antrag zurückziehen und einen neuen 'richtigen' Antrag stellen? Eine andere Alternative wäre SOLVIT einzuschalten...

Ich danke euch im Voraus
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Aras
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Antwort #34 - 27.09.2017 um 20:18:32
 
Also ich hab meinen Teil getan und beim Bürgerforum letzten Monat das Problem allgemein und direkt dem Herrn Bundesminister vorgetragen. Er gab mir die Möglichkeit eine E-Mail direkt an seine Stabsstelle zu schicken und meine Bedenken durch das zuständige Fachreferat prüfen zu lassen.

Hier der Videobeweis (ab Minute 58): https://www.facebook.com/deutschland.de/videos/10155672483537351/

Ich hab auch eine entsprechend lange und ausführliche E-Mail geschickt.

Zitat:
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
Sehr geehrte Damen und Herren,

danke dass ich mein Anliegen direkt bei Ihnen vorbringen kann.

Mir geht es um folgende Absätze aus dem Abschnitt Freizügigkeit des VIsumhandbuchs:

"Gibt der Familienangehörige jedoch bei Antragstellung bereits einen (nachweisbaren) längerfristigen Aufenthaltszweck i.S.d. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU an, so richtet sich die Visumbearbeitung nach den hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen. b) Der Anspruch auf Einreise drittstaatsangehöriger Familienangehöriger zur Begleitung von oder zum Nachzug zu Unionsbürgern, die sich länger als drei Monate zu Erwerbszwecken (Arbeitnehmer, Selbstständige, Dienstleistungserbringer und - empfänger) in Deutschland aufhalten, richtet sich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1-4 i.V.m. § 3 Abs. 1 FreizügG/EU. "

"Das Einreisevisum wird als nationales „D“-Visum erteilt. Es wird insbesondere im Hinblick auf mögliche Grenzkontrollen, durch den Hinweis „Familienangehöriger eines Unionsbürgers/EWR-Bürgers“ im Hinweis-/Auflagenfeld des Visumetiketts kenntlich gemacht (vgl. Anlage 22 Visakodex-Handbuch)."

Diese Regelungen stehen aber im Widerspruch zum Europarecht.

Selbst wenn der Unionsbürger äußert, dass er einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten plant, hat dieser trotzdem den Anspruch sich für drei Monate zur Arbeitssuche ohne weitere Voraussetzungen und nur mit Besitz von Reisepass bzw. Personalausweis aufhalten zu dürfen, Artikel 6 der RL 2004/38/EG bzw. sogar für 6 Monate unter § 2 II 1a FreizügG/EU. Während diesen drei Monaten hat der Unionsbürger die Möglichkeit die Voraussetzungen für einen der Freizügigkeits-Tatbestände nach §§ 3 und 4 des FreizügG/EU bzw. Artikel 7 der RL 2004/38/EG zu schaffen.

Wenn also die Auslandsvertretung vor der Einreise die Lebensunterhaltssicherung oder den Krankenversicherungsschutz prüfen möchte, dann ist dies nicht vom Gesetz gedeckt. Es stellt sich zudem die Frage, ob der Unionsbürger dann nicht sogar gezwungen wird vorzureisen um die Voraussetzungen zu schaffen, also um Wohnraum, KV und LU vorweisen zu können. Wenn man diese Frage bejaht, dann führt dies dazu dass die zu schützende Familieneinheit verletzt wird, Artikel 7 der EuGRCh.

Zudem verweise ich auf Seite 7 der KOM(2009) 313 endgültig:

"Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Familienangehörigen beraten, welche Art von Visum sie beantragen sollen. Sie dürfen von ihnen nicht verlangen, dass sie ein Langzeitvisum, eine Aufenthaltskarte oder ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen"

Wenn also die Kommission die Auslandsvertretungen anweist, dass keine anderen Visa als nur die Kurzzeitaufenthaltsvisa verlangt werden dürfen, dann stellt sich die Frage wieso die deutschen Auslandsvertretungen nationale Visa D von begünstigten Drittstaatsangehörigen verlangen. Natürlich stellt sich die Frage, was es bedeutet, wenn die Kommission schreibt, "welche Art von Visum" beantragt werden soll. Man muss jedoch beachten, dass diese Kommissionsmitteilung sich an alle Mitgliedsstaaten wendet, also auch das Vereinigte Königreich, Irland, Bulgarien, Kroatien und Rumänien. Diese Staaten sind keine Schengen-Vollanwender. Jedes dieser Staaten hat also eigene Visa-Systeme. Darum müssen diese Staaten die Betroffenen beraten und mitteilen, welches Visum das für ihren Fall als begünstigte Drittstaatsangehörige vorgesehen ist.

Außerdem stellt sich die Frage, dass es ja dann indirekt zu einem Missbrauchsvorwurf kommen könnte, wenn man erst angibt nur für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland zu reisen und sich dann in Deutschland umentscheidet. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das formell als Schengenvisum C oder national erteilte Visum D erteilte einfache Visum kein konstitutiver Aufenthaltstitel ist - es ist nicht mal ein Aufenthaltstitel gem. §§ 4, 6 AufenthG. Sie soll nur die Einreise ermöglichen. Mehr nicht. Somit ist die gesamte Unterteilung ob jemand sich für weniger als 3 Monate oder mehr als 3 Monate aufhält nicht vom Europarecht vorgesehen.

Es wurde mir zudem mehrfach vorgetragen, dass die Auslandsvertretungen gerne Krankenversicherungsschutz von begünstigten Drittstaatsangehörigen verlangen. Dies mag aber nur für Privatier-Fälle gem. § 4 FreizügG/EU bzw. Art. 7 I b RL 2004/38/EG zu verlangen sein und auch nur dann, wenn der Unionsbürger bereits in Deutschland seit mehr als 3 Monaten lebt.
Erwerbstätige Unionsbürger - also solche, die selbstständiger oder nicht-selbstständiger Beschäftigung nachgehen, erfüllen bereits einen Freizügigkeitstatbestand. Eine Prüfung ob es in Deutschland einen Krankenversicherungsschutz gibt oder der LU gesichert ist, ist nicht gesetzlich gedeckt. Der Unionsbürger muss quasi seinem Familienangehörigen nur ein-drei Gehaltsabrechnungen oder ähnlich geeignete Nachweise seiner Erwerbstätigkeit geben, damit dieser die Unterlagen der Auslandsvertretung vorlegt. Mehr ist dahingehend nicht zu prüfen.

Aber um Ihre Bedenken bezüglich der Krankenversicherung zu  zerstreuen:
Familienangehörige von erwerbstätigen Unionsbürgern unterliegen regelmäßig der Krankenversicherungspflicht aus § 5 I 13 SGB V. Gemäß § 5 XI S. 2 SGB V sind diese nicht von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Auch gilt für diese Personen nicht die Altersgrenze von 55 Jahren aus § 6 IIIa S. 1, S. 3 SGB V. Eine "Zuwanderung" in die sozialen Sicherungssysteme ist somit nicht, wie beim Bürgerforum angesprochen, verboten oder gar unerwünscht sondern ausdrücklich aus Gründen des Diskriminierungsverbotes erlaubt, Art. 18 AEUV, Art. 24 I S. 2 RL 2004/38/EG.

Nur bei Privatier-Fällen greift § 5 XI S. 2 SGB V und nur dann wenn der Unionsbürger sich bereits länger in Deutschland aufgehalten hat. Dann kann es problematisch werden und ggf. die LU-Sicherung gefordert werden. Ansonsten muss dem Unionsbürger und dem begleitenden Familienangehörigen die Einreise zeitnah erlaubt werden.

Ich könnte Ihnen noch viel viel mehr schreiben. Wie Sie selber wissen, ist die Materie komplex.
[...]


Ich würde an deiner Stelle mehrspurig sein und den Bürgerservice vom Auswärtigen Amt und unabhängig hiervon Solvit einschalten. Ich habe mit Solvit Österreich und Solvit Deutschland schonmal telefonisch zu tun gehabt. Die sind auch Hilfsbereit und versuchen eizuwirken.

Eigentlich kann man nicht das Visum deines Ehemannes verweigern. Wenn du willst, kannst du mir per PN den Namen deines Mannes und die Vorgangsnummer seines Antrages schicken. Ich reiche dass  dann direkt beim Ministerbüro ein und erkläre, dass dies ein Beispielsfall ist, wo genau das mit 7 Wochen bereits zu lange dauert. Aber du solltest weiterhin deine Interessen alleine vertreten und Druck machen.
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Antwort #35 - 28.09.2017 um 05:53:51
 
So wie das aussieht fängt da die Ausländerbehörde zu spinnen an. Dem Sachbearbeiter würde ich die Frage stellen ob er es sich an Freizügigkeitsgesetz §2 Absatz 5 und §5a gebunden fühlt.
Dazu noch AVV zum FreizügG/EU 2.4.4 Satz 3:
"Ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV findet nicht statt."

Ob jetzt schlussendlich ein Visum typ-c oder typ-d ausgestellt wird ist sowas von egal. Es muss schnell gehen und die beteiligten Behörden müssen die vom Gesetzgeber aufgestellten Pflichten erfüllen.
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Antwort #36 - 28.09.2017 um 09:33:27
 
Stimme da mgb zu. Darum würde ich mich über Namen und Vorgangsnummer freuen, da ich dann auf die Wunde drücken kann. Sonst kann ja behauptet werden, dass doch alles läuft wie es soll..
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Antwort #37 - 28.09.2017 um 12:51:15
 
Zitat:
- Bitte an das Fachreferat und an den Bürgerservice -

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe aus Versehen eine unvollständige E-Mail geschickt. Hier die vollständige E-Mail:

Ich möchte hiermit noch einen beispielhaften Fall Ihnen vortragen, um die Problematik besser darzustellen:

Name:
Vorgangsnummer:

Die Bearbeitungsdauer im konkreten Fall beträgt bereits 5-6 Wochen weil es als nationales Visum D bearbeitet wird. Die Antrag wurde an die Ausländerbehörde geschickt. Eine Rechtsgrundlage für die Beteiligung der Ausländerbehörde liegt nicht vor. Dies wird sogar aus der VwV zum FreizügG/EU klar ersichtlich:

"2.4.4
Im Fall der Visumpflicht sollen die Auslandsvertretungen alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den Betroffenen die Beschaffung des Visums zu erleichtern. Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten sind ihre Anträge unverzüglich anzunehmen, zu bearbeiten und zu entscheiden. Ein Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV findet nicht statt. Das Visum kann gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 versagt werden, wenn der Einreise des Familienangehörigen Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entgegenstehen. Um festzustellen, ob entsprechende Gründe vorliegen, ist eine AZR/SIS-Abfrage zulässig (vgl. Nummer 6.1.2). Sicherheitsabfragen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 73 Absatz 1 AufenthG sind zulässig (vgl. 11.1.2.1 ff.)."

Der Antragsteller hat bereits bei der Antragstellung die aktuellen Gehaltsnachweise seiner österreichischen Ehefrau eingereicht und somit seine Pflichten aus §5a Absatz 1 Nr. 1 FreizügG/EU erfüllt.

Das Visum hätte also bereits kurz nach Antragstelllung erteilt werden müssen. Der tatsächliche Erteilungszeitpunkt des Visums ist noch nicht ersichtlich.

Wie Sie sehen erscheint eine Klarstellung im nationalen Visumhandbuch als notwendig.


Mit freundlichen Grüßen
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Antwort #38 - 29.09.2017 um 15:30:22
 
Danke für euren Rat und ganz besonders danke an dich @Aras.

Nun habe ich der ABH noch mal geschrieben, versucht sie seit Donnerstag zu erreichen, hebt aber keiner ab.  Ärgerlich

Außerdem habe ich mich an den Bürgerservice, an Solvit und an die Botschaft gewandt. Ich hoffe, dass sich da jemand meldet und mir weiterhilft. Ich verstehe nicht, warum es uns so schwer gemacht wird.
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Antwort #39 - 10.10.2017 um 16:13:16
 
Zitat:
Lieber Hr. X,

Vielen Dank für Ihre Anfrage und die ergänzenden Erläuterungen.

Bitte entschuldigen Sie, dass die Antwort etwas auf sich hat warten lassen, aber wir wollen Ihre Frage ja auch möglichst umfassend beantworten.

Sie verweisen in Ihrer Zuschrift auf den Visumhandbuchbeitrag zur Freizügigkeit und einen Ihrer Ansicht nach in den Hinweisen befindlichen Widerspruch zum Europarecht.

Vielleicht können folgende Hinweise das Visumverfahren unter Beteiligung von Unionsbürgern verdeutlichen und einige Begriffe besser erklären:

Grundsätzlich hat ein Unionsbürger selbst immer das Recht, von seiner Freizügigkeit Gebrauch zu machen und sich in einem anderen Mitgliedsstaat aufzuhalten. Er kann sich zu kurzfristigen Aufenthalten in einen anderen Mitgliedstaat begeben und seine drittstaatsangehörigen Familienangehörigen können ihn begleiten, wenn der Unionsbürger selbst gem. § 2 Abs. 2  FreizügG/EU unionrechtlich freizügigkeitsberechtigt ist, (bei Kurzaufenthalten könnte er z.B. unter §2  Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU fallen), die Familienzugehörigkeit zweifelsfrei feststeht und letztere im Besitz gültiger Ausweispapiere sind. Ein Visum wird in diesen Fällen nicht nach dem Schengenrecht erteilt, sondern nach den freizügigkeitsrechtlichen Vorschriften. Zwar handelt es sich auch in diesen Fällen um ein sogenanntes „C-Visum“, allerdings wird zur Differenzierung das Auflagenfeld mit dem Zusatz „Familienangehöriger eines EU-/EWR-Bürgers“ versehen.

Möchten drittstaatsangehörige Familienangehörige für einen längeren Aufenthalt nach Deutschland reisen („nachziehen“), so werden auch hier die Voraussetzungen wieder ausschließlich nach den freizügigkeitsrechtlichen Vorschriften geprüft.

Der Unionsbürger, von dem der drittstaatsangehörige Familienangehörige seine Freizügigkeit ableiten möchte, muss auch in dieser Konstellation wieder gem. § 2 Abs. 2  FreizügG/EU selbst unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sein. Um festzustellen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, könnte die Vorlage zusätzlicher Nachweise notwendig sein (z.B. zu seinem Beschäftigungsstatus oder ausreichenden Existenzmitteln).

Wie Sie richtig aus der Kommissionsmitteilung KOM (2009) 313 endgültig zitieren, sollen die Behörden der Mitgliedstaaten die Antragsteller bezüglich des zutreffenden Antrags beraten. Das wird von den Auslandsvertretungen euch so gehandhabt. Es besteht kein Zwang, einen Antrag auf ein längerfristiges Visum zu stellen. Es erscheint aber durchaus plausibel, bei geplantem Daueraufenthalt, diesen auch unter den entsprechenden Voraussetzungen zu beantragen. Im Übrigen bedürfte es keiner Beratung, wenn nur Kurzzeitvisa/-anträge erlaubt wären. Die Tatsache, dass im Erteilungsfall ein D-Visum ausgestellt werden soll, bedeutet ausdrücklich nicht, dass nationales Recht zur Anwendung kommt; es wird damit lediglich deutlich gemacht, dass der drittstaatsangehörige Familienangehörige bereits bei der Beantragung vorgetragen hat, sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten zu wollen und dass dies im Visumverfahren geprüft worden ist. Auch in diesen Fällen wird wieder zur Differenzierung das Auflagenfeld mit dem Zusatz „Familienangehöriger eines EU-/EWR-Bürgers“ versehen.

Krankenversicherungsschutz wird im Zusammenhang mit dem Nachweis der ausreichenden Existenzmittel gefordert. Regelmäßig ist das nur der Fall, wenn der Unionsbürger, von dem ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger seine Freizügigkeit ableiten möchte, selbst nicht erwerbstätig ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG i.V.m. § 4 FreizügG/EU). Hierauf wird bei einem Kurzaufenthalt wegen § 2 Abs. 5 FreizügG/EU jedoch ausdrücklich verzichtet.

Es wird in Fällen, in denen ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger, der sich nach einem freizügigkeitsberechtigten Kurzaufenthalt dazu entschließt, sich doch länger als 90 Tage in Deutschland aufzuhalten, nicht davon ausgegangen, dass es hier zu einer missbräuchlichen Anwendung der Vorschriften gekommen ist, ist diese Möglichkeit vom Freizügigkeitsrecht ja vorgesehen. Dennoch ist in bestimmten Fallkonstellationen nicht ausgeschlossen, dass das Freizügigkeitsrecht in einer Weise genutzt werden soll, die vom Gesetzgeber nicht so vorgesehen war. Besonders die nahezu voraussetzungsfreie Antragsmöglichkeit zu Kurzaufenthalten bietet Schlupflöcher für Missbrauch, der im Interesse der geregelten Einwanderung ausgeschlossen werden sollte. Nach Art. 35 der Freizügigkeitsrichtlinie können die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch die Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Von dieser Möglichkeit hat Deutschland mit der Einfügung des Abs. 7 in § 2 FreizügG/EU Gebrauch gemacht.

Nach der Kommissionsmitteilung KOM (2009) 313 endgültig gilt als Rechtsmissbrauch ein Verhalten, das zwar formal den EU-rechtlichen Kriterien genügt, aber nicht mit deren Zweck vereinbar ist. Betrug ist als arglistige Täuschung oder manipulatives Verhalten definiert, das zum Ziel hat, einen freien Aufenthalt aus dem Freizügigkeitsrecht zu erlangen. Die EU Mitgliedsstaaten sollen Visa in diesen Fällen versagen (Art 35 RL 2004/38/EG, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU). Wenn sich im Einzelfall Verdachtsmomente für eine mögliche missbräuchliche Anwendung des Freizügigkeitsrechts ergeben, können Auslandsvertretungen diesen nachgehen und ggfs. zusätzliche Unterlagen fordern, um den Verdacht auszuschließen.

Ich hoffe sehr, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.
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Antwort #40 - 10.10.2017 um 18:31:19
 
Eine Beteiligung der Ausländerbehörden am Visaverfahren in Sinne von § 31 AufenthV ist im Freizügigkeitsgesetz nicht vorgesehen und eine direkte Anwendung von § 31 AufenthV ist nach AVV zum FreizügG/EU 2.4.4 Satz 2 ausgeschlossen.

Freizügigkeitsgesetz §2(5) gewährt nach AVV zum FreizügG/EU 2.5.1 ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht für 3 Monate sowohl für den EU Bürger als auch für den Familienangehörigen.

Das Prüfungsrecht der Ausländerbehörden nach §5(2) Freizügigkeitsgesetz bezieht sich auf "nach der Einreise".

Dem AA bzw. den deutshen AV's wird im Freizügigkeitsgesetz kein Prüfungsauftrag über die Voraussetzungen nach §2(2) Nr. 1 bis Nr. 5 erteilt. Die Länge des geplanten Aufenthalts spielt keine Rolle.
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« Zuletzt geändert: 10.10.2017 um 18:42:42 von mgb »  
 
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Antwort #41 - 10.10.2017 um 20:09:11
 
PS:
Mit AVV zum FreizügG/EU 2.4.1 Satz 5 lässt sich schlecht argumentieren. Da ist ein Fehler drin.

"Bei dem Visum handelt es sich um einen nach den materiellen Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU erteilten Aufenthaltstitel, d. h. das Visum ist zu erteilen, wenn die in § 2 Absatz 2 Nummer 6 i. V. m. §§ 3 und 4 geregelten Voraussetzungen für die Begleitung oder den Nachzug eines Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers vorliegen."

Der Verweis auf §4 ist ein direkten Verstoss gegen §2(5) Freizügigkeitsgesetz.
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Antwort #42 - 10.10.2017 um 20:10:59
 
Ja kein Ding. Ich darf jetzt sowieso eine Nichtigkeitsklage beim europäischen Gericht I. Instanz genau wegen solcher Fragen einreichen.
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Antwort #43 - 11.10.2017 um 10:47:48
 
Aras schrieb am 10.10.2017 um 20:10:59:
Ja kein Ding. Ich darf jetzt sowieso eine Nichtigkeitsklage beim europäischen Gericht I. Instanz genau wegen solcher Fragen einreichen. 


Aras. In der Anwort wurde ja sowieso zugegeben, dass es nach lesart des AA zwischen kurzfristigen Aufenthalt und langfristigen Aufenthalt bei Erteilung des Visum unterschieden wird. Bei zweiteren, dann vor Einreise das Existenzminimum geprüft wird. Damit wäre ein gemeinsamer Umzug eines Ehepaares aus einem Drittstaat defakto nicht möglich und alleine deshalb verstößt das AA schon gegen die Richtlinie. Zudem wird dem Angehörigen des Drittstaat sein abgeleitetes Recht auf dreimonatigen voraussetzungslosen Aufenthalt genommen. Diese Recht besteht ja auch bei langfristigen Aufenthalt.

Eine natinales Visaverfahren mit mehrmonatiger Dauer als Beratung zu verkaufen ist dann schon Realsatire.


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Antwort #44 - 11.10.2017 um 10:55:02
 
Ich glaub das ist so allgemein gehalten, dass man das eben nicht zugegeben hat. Es wird auf die freizügigkeitsrechtlichen Vorschriften verwiesen.

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