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EU Bürger in Deutschland (Gelesen: 11.237 mal)
sabrina_w
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.07.2017 um 21:51:52
 
Hallo zu meiner Situation:
ich komme aus Österreich und werde im August eine Arbeitsstelle in Deutschland beginnen und auch dorthin umziehen. Ich habe einen Freund aus einem Drittstaat, den ich bald heiraten werde (vor dem Umzug nach Deutschland) und den würde ich natürlich gerne nachholen.
Zu meiner Frage:
Da in Österreich die Vorlagen sehr sehr streng sind und ich gehört habe, dass ich es als EU-Bürger in Deutschland besser habe, würde ich gerne wissen, welche Vorlagen ich als EU Bürger vorbringen muss. Wie lange muss ich in Deutschland leben, um überhaupt das Recht zu haben meinen Mann nachzuholen? Wie sieht es aus mit dem Einkommen, da mein Vertrag zuerst befristet bleibt und wie sieht es mit der Wohnungsgröße etc. aus?
Kann ich ihn überhaupt nachholen?
Ich kenne mich leider mit den Gesetzen überhaupt nicht aus.

Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann. Laut lachend Laut lachend Laut lachend
Und vielen Dank im Voraus. Smiley Zwinkernd
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.07.2017 um 22:28:34
 
Hallo

willkommen in Deutschland. Ja, die österreichischen Gesetze sind graduell schlechter für FZF.

Es gibt keine Mindestverweildauer. Dein Arbeitsvertrag - auch wenn dieser Vertrag befristet ist - begründet einen Freizügigkeitstatbestand. Also sobald du deinen Wohnsitz in Deutschland begründet hast, kann dein Ehemann das einfache Einreisevisum beantragen. Auf Wohnungsgröße etc. kommt es nicht an.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #2 - 01.07.2017 um 23:55:36
 
Der Ehemann kann auch schon vor Wohnsitznahme ein Visum für den Familienangehörigen eines EU Bürgers beantragen.
Die ersten 3 Monate sind voraussetzungslos für den begleitenden oder nachziehenden Familienangehörigen.
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Antwort #3 - 02.07.2017 um 00:44:07
 
mgb schrieb am 01.07.2017 um 23:55:36:
Der Ehemann kann auch schon vor Wohnsitznahme ein Visum für den Familienangehörigen eines EU Bürgers beantragen.


Ja das geht, macht es aber komplizierter.
Ich würde raten dies nach Anmeldung der Wohnung beim Meldeamt zu machen. Damit kann der Mann beim Antrag eine Kopie der Meldebescheinigung abgeben. Das einfache Einreisevisum sollte relativ schnell ausgestellt werden. Er soll aber bei der AV ganz klar machen das er kein FZF-Visum beantragt sondern ein einfaches Einreisevisum im Rahmen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit.
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Antwort #4 - 02.07.2017 um 10:04:12
 
grisu1000 schrieb am 02.07.2017 um 00:44:07:
Ja das geht, macht es aber komplizierter.

Tut es nicht, wenn z.B. ein Arbeitsvertrag vorliegt.

Auch wenn das Recht auf Einreise voraussetzungslos ist, sehe ich keinen Sinn im Vertreten von Maximalpositionen, wenn ein Arbeitsvertrag (oder ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers) vorliegt und man es dadurch sowohl sich selbst als auch der AV, von der man das Einreisevisum ausgestellt haben möchte, einfacher macht.

Denn selbst der AV-Mitarbeiter, der die Freizügigkeit in einem konkreten Fall sehen will (gemeint ist sein eigenes Wollen) hat es einfacher, wenn ein ohnehin vorhandener Beleg in Kopie im Vorgang ist.

Obwohl Freizügigkeitsfälle in meiner Dienststelle relativ selten sind, haben wir doch schon einige Einreisevisa eben zur gemeinsamen Einreise zu einer künftigen Arbeitsaufnahme ausgestellt und dabei immer auf unsere Bitte (!) hin einen entsprechenden Beleg bekommen.
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mgb
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Antwort #5 - 02.07.2017 um 13:51:51
 
Der Vorschriftengeber definiert in Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz 2.5.1 ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht von 3 Monaten.
Klarer kann man nicht zum Ausdruck bringen, was mit §2(5) Freizügigkeitsgesetz gemeint sein soll.
Ist jetzt ein deutscher Beamter an Gesetz und Verwaltungsvorschrift gebunden oder nicht.
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Antwort #6 - 02.07.2017 um 14:05:54
 
Mag sein, aber mit dem Vertrag wird möglicher Rechtsmissbrauch garnicht erst in Betracht gezogen.
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Antwort #7 - 02.07.2017 um 14:38:25
 
Ach, mgb, warum wusste ich nur, dass Du nichts außer Maximalpositionen gelten lässt?

Sind Dir die Worte "sein eigenes Wollen", "einfacher" und "Bitte" nicht aufgefallen oder interessieren sie Dich einfach nicht?


Dann noch eine kleine Ergänzung zu dem oben:
Kommt ein Drittstaater daher und macht Freizügigkeit geltend für eine Kurzreise, dann braucht man nicht weiter nachzufragen.
Sobald man weiß, dass die Reise tatsächlich mit oder zu dem EU-Bürger nach Deutschland geht. Wie erfährt man das?

Jedoch kann dieser Drittstaater mit einem C-Visum "freizügiger Familienangehöriger" ohne die Begleitung seines EU-Familienangehörigen an der Grenze die zauberhaftesten - unzulässigen! - Überraschungen erleben, wenn sich Grenzbeamte auf "begleiten oder nachziehen" versteifen und weder das Eine noch das Andere glaubhaft gemacht werden kann.
Die Opfer solcher Überraschungen habe ich schon mehrfach in meiner Dienststelle gehabt mit "Was mache ich nun?"
Und sogar Opfer solcher unzulässiger Behandlung, die in Begleitung ihres EU-Ehepartners reisten.
Gegen eine - immer noch unzulässige - Einreisesperre eines Schengen-Staates stinkt nicht jeder an beim Grenzübertritt.
Auch nicht in Begleitung seines EU-Familienangehörigen.

Das ist die Praxis - aber die interessiert offenbar wenigstens einen hier nicht.

Ich selbst stelle da lieber ein paar Fragen, notiere die entsprechenden Antworten und plädiere für das Ausstellen eines ganz unscheinbaren Standard-C-Visums.
Der Drittstaater, dem weniger an einer theoretischen Idealbehandlung in der AV gelegen ist als an stressfreien Grenzübertritten, wird damit zufrieden sein.


Erzählt mir jetzt derselbe Drittstaater, dass sein Ehepartner in Deutschland eine Arbeit aufnehmen wird, dann gilt sinngemäß dassselbe - die AV muss wissen, dass sie überhaupt zuständig ist.

Zudem macht der Drittstaater etwas anderes als sein voraussetzungsloses Recht auf Kurzaufenthalte geltend und darf daher gefragt werden.


EU-Freizügigkeit heißt nicht, dass jede EU-AV ungeachtet des Reiseziels und des Reisezwecks angesichts einer Eheurkunde und Passkopie wortlos (=ohne Fragen) innerhalb drei Minuten ein Einreisevisum zu überreichen hat.

Mich lässt jedoch der Eindruck nicht los, dass nichts anderes Deine Vorstellung ist.


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sabrina_w
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Antwort #8 - 02.07.2017 um 16:21:49
 
Ok vielen lieben Dank für die Antworten.  Laut lachend

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Antwort #9 - 02.07.2017 um 19:38:54
 
sabrina_w schrieb am 02.07.2017 um 16:21:49:
Ok vielen lieben Dank für die Antworten.Laut lachend 


Bitte berichte später was das deutsche Konsulat dann wirklich gefordert hat. Das Feddback hilft auch anderen Mitlesern hier.
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mgb
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Antwort #10 - 04.07.2017 um 01:33:19
 
Petersburger schrieb am 02.07.2017 um 14:38:25:
EU-Freizügigkeit heißt nicht, dass jede EU-AV ungeachtet des Reiseziels und des Reisezwecks angesichts einer Eheurkunde und Passkopie wortlos (=ohne Fragen) innerhalb drei Minuten ein Einreisevisum zu überreichen hat.

Die Vorgaben sind exakt in Vissahandbuch K(2010) 1620 Teil III definiert.
Von Gängelung der Antragssteller steht da nichts.
Btw. wie definierst du "vorbehaltlos" nach deutscher Verwaltungsvorschrift.
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Antwort #11 - 04.07.2017 um 04:02:26
 
mgb schrieb am 04.07.2017 um 01:33:19:
Die Vorgaben sind exakt in Vissahandbuch K(2010) 1620 Teil III definiert.


Soryy, dann muss man aber auch alles Lesen.

Zitat aus Visahandbuch:
Zitat:
Da Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines EU-Bürgers sind, ihre Rechte gemäß  der Richtlinie von dem betreffenden EU-Bürger ableiten, muss zunächst festgestellt werden,  ob sich der EU-Bürger selbst in einer unter die Richtlinie fallenden Situation befindet.


Ein österreicher der in Österreich lebt fällt normalerweise nicht unter die Richtlinie. Es muss also ein Nachweis bereitgestellt werden, das er dies zum Zeitpunkt der Einreise tun wird. Das kann eine Hotelbuchung in Deutschland sein, oder eben ein Arbeitsvertrag.

Oder man wartet bis er eben den Wohnsitz in Deutschland hat. Das Visahandbuch stellt den Normalfall dar und kann nicht jeden Spezialfall lösen.
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mgb
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Antwort #12 - 04.07.2017 um 07:05:12
 
Das Visahandbuch verweist auf KOM(2009) 313.

KOM(2009) 313 Punkt 2.2.1 Einreisevisum 3. Absatz

"Da sich der Anspruch auf Ausstellung eines Einreisevisums aus dem Familienverhältnis zum EU-Bürger ableitet, dürfen die Mitgliedstaaten nur die Vorlage eines gültigen Reisepasses und den Nachweis des Bestehens einer familiären Beziehung verlangen"
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Antwort #13 - 04.07.2017 um 07:35:26
 
Ihr habt schon bemerkt, dass sich die TS mit Dank aus ihrem Thread "verabschiedet" hat?!?

Führt eure theoretische Diskussion bitte auf einem anderen "Schlachtfeld" fort, wenn es sein muss...

Daddy
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Antwort #14 - 03.09.2017 um 00:27:12
 
Hallo ich bins nochmal Smiley

Wir haben jetzt ein nationales Visum in dem jeweiligen Drittstaat beantragt und die Dame in der Botschaft meinte es würde 4-6 Wochen dauern. Jetzt ist mir aber aufgefallen, dass wir eigentlich das falsche Visum beantragt haben oder? Wir hätten ein Schengen Visum beantragen müssen, aber die Leute bei der Botschaft haben ja auch nichts gesagt. Kann man das Visum jetzt zurückziehen und noch mal ein Schengenvisum beantragen oder sollen wir erstmal abwarten?
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