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Status des Neugeborenes bei Eltern mit Flüchtlingsanerkennung? (Gelesen: 3.909 mal)
vladi86
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.06.2017 um 08:43:32
 
Hallo,

könnt ihr mir bitte weiterhelfen.
Eltern haben die Flüchtlingsanerkennung. Nun haben sie ein Kinde bekommen. Das Kind kann einen eigenen Asylantrag stellen.
Welchen Status/ Ausweis bekommt das Neugeborene während diese Zeit? Den Familienasyl oder? Welcher § ist denn das? Die ABH will für das Neugeborene eine Gestattung ausstellen.


Vielen DAnk
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 26.06.2017 um 10:25:43
 
vladi86 schrieb am 26.06.2017 um 08:43:32:
Die ABH will für das Neugeborene eine Gestattung ausstellen.

Aufenthaltsgestattung nennt man das Recht, sich zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten zu dürfen (§ 55 Abs. 1 AsylG). Aufenthaltsgestattung heißt zugleich die Bescheinigung, die Personen erhalten, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.06.2017 um 10:30:06
 
vladi86 schrieb am 26.06.2017 um 08:43:32:
Welchen Status/ Ausweis bekommt das Neugeborene während diese Zeit? 

Wenn beide Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt eine Aufenthalterlaubnis hatten, erhält das Kind von Amts wegen eine AE nach § 33 AufenthG. Das parallel dazu laufende Verfahren zwecks Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 2 i.V.m Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG ändert nichts daran. Sollte das Kind bei Anerkennung aber noch vor Erteilung der AE geboren worden sein, würde die Gestattung bis zum Eintreffen des Bescheides ausreichend sein.
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vladi86
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.06.2017 um 09:39:38
 
Super danke Leute. Wirklich super SEite hier:)
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vladi86
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.06.2017 um 15:53:04
 
und wie verhält es sich, wenn das Kind geboren wurde, als sie noch in der Gestattung waren und paar Wochen später erst die Anerkennung gekriegt haben?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 27.06.2017 um 16:20:43
 
vladi86 schrieb am 27.06.2017 um 15:53:04:
und wie verhält es sich, wenn das Kind geboren wurde, als sie noch in der Gestattung waren und paar Wochen später erst die Anerkennung gekriegt haben?


Dann wir das Kind ins Verfahren genommen, bekommt eine Gestattung, und die AE bekommen dann alle gleichzeitig.
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vladi86
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.06.2017 um 08:03:58
 
Die Eltern haben 2 Wochen nach der Geburt die Anerkennung gekriegt.
Somit bleibt das Kinde vorerst in der GEstattung?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 28.06.2017 um 11:30:18
 
Also wurde das Kind geboren, als sie noch im Asylverfahren waren. Damit gilt für das Kind, dass nach entsprechender Anzeige ein Asylverfahren läuft und es somit in der gesetzlichen Gestattung ist. Das ist auch ausreichend, bis dann der Bescheid über die Anerkennung des Kindes kommt. Mehr muss man nicht machen.
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 28.06.2017 um 13:06:15
 
Hier vergibt die ABH gleich eine Aufenthaltserlaubnis für das Neugeborene, wenn die Eltern das Asylverfahren beendet haben. Die Dauer ist an die Dauer der Eltern gekoppelt.
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TG
 
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vladi86
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 28.06.2017 um 13:51:14
 
traute weißt du wo das im Gesetz steht.
Das Kind ist geboren, als die Eltern noch im Verfahren waren. Paar Wochen später waren die Eltern anerkannt.
Für das Kind wurde ein Antrag auf Asyl gestellt.
Dei ABH gibt aber solange nur die Gestattung raus.
Ist eigentlich jka nicht schlimm, aber wegen Jobcenter, Sozialamt etc. echt nervig
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traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #10 - 29.06.2017 um 07:50:31
 
nein, das weiß ich leider nicht. Evtl. ist das auch Ermessensentscheidung?
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TG
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 29.06.2017 um 10:14:03
 
Die Regelung ist § 33 AufenthG, dort heißt es:

Zitat:
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis [......] besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, [......] besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt.


Der zweite Satz findet hier keine Anwendung, da die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren.

Satz 1 kann Anwendung finden. Das Problem ist aber, dass das Kind sich aktuell im Asylverfahren befindet und dadurch eine AE nur bei Anspruch erteilt werden kann (§ 10 Abs. 1 AufenthG). Durch den Wortlaut "kann abweichend" bleibt es aber eine Ermessensentscheidung und dadurch gibt es keinen unbedingten Anspruch.

Die Eltern könnten alternativ für das Kind eine AE nach § 32 Abs. 1 AufenthG beantragen, sofern die Geburt weniger als drei Monaten zurückliegt. Dann wäre ein Anspruch vorhanden, der die Sperrwirkung des § 10 AufenthG durchbricht. Ob es sich allerdings lohnt, ist eine andere Frage. 
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