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Rechtsanspruch auf Visatermin bei der Auslandsvertretung (Gelesen: 4.305 mal)
Fcschalke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.06.2017 um 17:13:18
 
Hallo zusammen,

ein alter Freund von mir möchte mich demnächst besuchen. Er ist syrischer Staatsangehöriger mit aktuellem Wohnsitz in Syrien (Fällt in den Zuständigkeitsbereich der Auslandsvertretung in Beirut).
Die Unterlagen sind auch alle komplett (inkl. Verpflichtungserklärung von mir).

Das Problem ist, dass es anscheinend unmöglich ist, an einen Termin bei der Visastelle der Botschaft in Beirut zu kommen. Ich gucke jetzt seit inzwischen fast 2 Monaten jeden Tag mehrmals vergeblich rein. Wenn es so weitergeht, verstreicht bald der geplante Besuchszeitraum und die Verpflichtungserklärung, ohne dass er auch nur bei der Botschaft vorsprechen konnte.

Ich kann mich dunkel erinnern, dass hier Mal die Rede von einem Rechtsanspruch auf einen Termin binnen 2 Wochen die Rede war. Gefunden habe ich entsprechendes unter Kapitel II Art. 9 Abs. 2 des Visakodexes. Jedoch ist dort die Rede von "in der Regel innerhalb von 2 Wochen" was ja alleine noch keinen Anspruch begründet.

Ist aus irgendeiner anderen EU-Verordnung/Gesetz/Visahandbuch des AA/Bundesverordnung oder ähnliches ein vergleichbarer ANSPRUCH zu entnehmen?

Und wenn nicht, wie wäre dann eine mögliche Lösung für das Problem? Es kann ja nicht sein, dass der Besuch schon am fehlenden Termin scheitert.

P.S.: Das Aufsuchen einer anderen Auslandsvertretung kommt für ihn leider aufgrund der Visabestimmungen der Nachbarländer nicht in Betracht.

Grüße
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 24.06.2017 um 17:55:22
 
Du kannst versuchen, einen Termin über den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes in Berlin zu bekommen. Du musst aber bedenken, dass es Tausende von Familienangehörigen hier lebender Flüchtlinge gibt, die auch auf einen Termin warten und unter sehr präkären, teils lebensbedrohlichen Umständen im Libanon leben. Ein "Härtefall" für einen Freund, der zu Besuch kommen will, ist vermutlich nicht gegeben.

Und: In dieser Situation, es handelt sich ja um den Krieg eines Diktators gegen sein eigenes Volk mit einer einmalig hohen Zahl an Flüchtlingen, kann schon dies und das scheitern.
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Eins
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 24.06.2017 um 18:41:33
 
Hat OP ein Anrecht, die Kosten der VE erstattet zu bekommen wenn überhaupt kein Antrag abgegeben werden kann, da keine Termine angeboten werden?
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KaGe
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Antwort #3 - 24.06.2017 um 19:00:49
 
Fcschalke schrieb am 24.06.2017 um 17:13:18:
Es kann ja nicht sein, dass der Besuch schon am fehlenden Termin scheitert.

Kommt der Freund eben später.
Für dich dürfte es leicht sein, die VE *kalt zu stellen*. Und an der Verwaltungsgebühr sollte deine Freundschaft auch nicht scheitern.

Ich kenne viele syrische Personen, die auf einen Termin bei der AV Beirut zum Zwecke der FZF schon seit November 2016 warten.
Und andere--- die haben ihren Termin schon---im März 2018

In solchen kriegsbedingten Situationen kann es schon sein, daß ein Besuch nicht wie geplant geht.

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KaGe
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Antwort #4 - 24.06.2017 um 19:38:15
 
Hab nochmal rückwärts gelesen:
So alt dürfte der Freund noch nicht sein, selbst bist du doch auch grad 20 Lenze. Also Geduld!
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erne
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Antwort #5 - 24.06.2017 um 20:54:13
 
Eins schrieb am 24.06.2017 um 18:41:33:
Hat OP ein Anrecht, die Kosten der VE erstattet zu bekommen wenn überhaupt kein Antrag abgegeben werden kann, da keine Termine angeboten werden? 


nein
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grisu1000
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Antwort #6 - 25.06.2017 um 03:11:02
 
erne schrieb am 24.06.2017 um 20:54:13:
nein 


Begründung: Niemand hat gefordert, das Ihr eine VE vor Terminbestätigung macht. Warum soll der Steuerzahler für eure Fehler haften.

Rechtlich gesehen hat in der Regel die AV innerhalb von 2 Wochen einen Termin zu machen. (Artikel 9 Abs 2 Visakodex). Jedoch sind die AV in Nachbarländern zu Syrien komplett durch die dortige Flüchtlingssituation überfordert. Damit wird man sich IMHO vor Gericht nicht auf den Regelbetrieb berufen können.
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bia2berry
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Antwort #7 - 25.06.2017 um 12:27:46
 
grisu1000 schrieb am 25.06.2017 um 03:11:02:
Begründung: Niemand hat gefordert, das Ihr eine VE vor Terminbestätigung macht. Warum soll der Steuerzahler für eure Fehler haften


ich sehe das nicht so! auch wenn es "nur" um 25 EUR geht und eigentlich egal wäre. Ich würde die Erstattung wie folgt begründen:

1- Auf der Homepage der AV Beirut liest man: neue Verfügbare Termine werden in höchstmöglicher Zahl in unregelmäßigen Abständen und mit einem Vorlauf von wenigen Wochen freigegeben.
2- Gemäß Visakodex sollte man binnen 2 Wochen einen Termin bekommen.
3- Auf der Homepage der AV lässt sich keine Hinweise finden, dass aufgrund der dortigen Umständen, eine Terminvereinbarung innerhalb wenigen Wochen ausgeschlossen ist.
4- Ein Termin bei der ABH zweck Abgabe einer VE zu vereinbaren und endgültiger Erhalt sowie Zusendung dieser VE an den Ausländer, kann nicht unbedingt binnen wenigen Wochen stattfinden.

Logischerweise sollte man dann erst die VE abgeben und dann einen Termin vereinbaren, da sonst die Gefahr bestehen könnte, dass der Antragsteller ohne VE zu dem Termin erscheinen muss, da diese noch unterwegs ist! zumal, dass bei diesen Botschaften man nie weiß, wann ein Termin frei wäre! (könnte ja gleich nächste Woche sein)

Wenn aber die AV seit Monaten keinen Termin frei gibt, bzw. nicht möglich ist, einen Termin zu bekommen und der Besuch am platzen ist, ist es nicht der Fehler des Gastgebers, sondern der der Botschaft und sollte im Streitfall die Kosten der VE erstatten. Schließlich besteht die Botschaft auf Abgabe einer kostenpflichtigen VE.

Das wäre meine Meinung!
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Petersburger
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Antwort #8 - 25.06.2017 um 12:48:01
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 12:27:46:
Schließlich besteht die Botschaft auf Abgabe einer kostenpflichtigen VE.

Wo steht denn das nun wieder?

Und bitte keine philosophischen Abhandlungen ...
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Antwort #9 - 25.06.2017 um 12:59:15
 
Fcschalke schrieb am 24.06.2017 um 17:13:18:
Die Unterlagen sind auch alle komplett (inkl. Verpflichtungserklärung von mir).

Was soll das denn überhaupt heißen?
Der TS hat doch gar nicht erklärt, ob er schon eine VE abgegeben hat und dafür die Gebühr bezahlt hat.

@bla2berry
Willst du wegen einer Homepage-Aussage der AV hier ein Faß um unbekannte 25,- aufmachen?
Wieso willst du denn die Erstattung begründen? Meinst du, den Antrag auf Erstattung?
Aber was verstehst du denn nicht an:
neue Verfügbare Termine werden in höchstmöglicher Zahl in unregelmäßigen Abständen und mit einem Vorlauf von wenigen Wochen freigegeben.
neue Termine erst, wenn Kapazitäten verfügbar. Wenn, dann entspr. der Bearbeitungs-Kapazität der AV. Dann mit Vorlauf weniger Wochen. Visakodex ist der AV bekannt. Offenbar sind 2Wochen nicht realistisch.

Der TS kennt sich sehr gut aus in der derzeitigen Situation in und um Syrien herum. Davon kannst du getrost ausgehen.
Der TS hat gar nicht nach der Erstattung der Gebühr gefragt.
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Antwort #10 - 25.06.2017 um 13:19:31
 
Die offizielle Linie des Auswärtigen Amtes auf die Frage nach einem rechtmittelfähigen Bescheid auf Antrag einer Erteilung eines Termins lautet wie folgt:

Zitat:
Einen rechtsmittelfähigen Bescheid kann weder die Botschaft noch das Auswärtige Amt erteilen, da Vorsprachetermine als behördliche Verfahrenshandlungen nicht isoliert eingeklagt werden können. Nach der Rechtsprechung stellt die Existenz von Terminvergabesystemen keine Rechtsbeeinträchtigung dar, da diese personellen und räumlichen Kapazitätsgrenzen geschuldet sind. Schließlich würde die gerichtliche Bevorzugung von Klägern/Antragstellern zwangsläufig zur Benachteiligung anderer wartender Visumantragsteller in vergleichbarer Situation führen.


Man könnte natürlich versuchen das zu kippen - gibt ja mE genug rechtliche Angriffsfläche. Aber ich habe bis jetzt keinen gefunden, der Geld und Lust hätte das zu knacken.
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Antwort #11 - 25.06.2017 um 14:15:16
 
Petersburger schrieb am 25.06.2017 um 12:48:01:
Wo steht denn das nun wieder?


Ich möchte nach Deutschland, habe kein eigenes Geld. Kann mein Gastgeber die Kosten übernehmen und Ihnen das versichern?
und was wäre hier die Antwort der Botschaft?

Petersburger schrieb am 25.06.2017 um 12:48:01:
Und bitte keine philosophischen Abhandlungen


Würde dir dieses Buch empfehlen : "Die Bedeutung der Philosophie für die Rechtswissenschaft" ISBN 978-3-642-56477-2.

Wenigstens habe ich mir die Mühe gemacht und einige Argumente geliefert. keine Ergüsse haben, aber anderen verbieten zu argumentieren, wäre die falsche Voraussetzung an einem Rechtsforum teilzunehmen.

KaGe schrieb am 25.06.2017 um 12:59:15:
Der TS hat gar nicht nach der Erstattung der Gebühr gefragt


Aber ein anderer Teilnehmer. Es gibt hierzu keine rechtlichen Grundlagen und womöglich auch keine Rechtssprechungen. Du sagst deine Meinung, ich meine! meine habe ich jedoch ausführlich begründet.

KaGe schrieb am 24.06.2017 um 19:00:49:
Für dich dürfte es leicht sein, die VE *kalt zu stellen*


Das ist mir auch neu. Was ist denn mir der Soll-Bestimmung der 6-Monate Frist ?

Fcschalke schrieb am 24.06.2017 um 17:13:18:
Ist aus irgendeiner anderen EU-Verordnung/Gesetz/Visahandbuch des AA/Bundesverordnung oder ähnliches ein vergleichbarer ANSPRUCH zu entnehmen?


Selbst wenn sowas gäbe, müsstest du dir diesen beim Verwaltungsgericht einklagen. Das dürfte wohl länger dauern, als eine Terminvereinbarung bei einer AV.

An meiner Auffassung, dass im Streitfall die 25,- EUR zu erstatten sind, wird sich nichts ändern. Deshalb übergebe ich euch den Ball und verlasse dieses Thema Smiley  schönen Sonntag noch!
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Petersburger
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Antwort #12 - 25.06.2017 um 14:42:06
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 14:15:16:
Ich möchte nach Deutschland, habe kein eigenes Geld.

Genau diese Voraussetzungen wurden bisher nicht genannt und sind daher von Deiner Seite rein spekulativ.

Zudem räumt eine VE denkbare Zweifel an einer rechtzeitigen Rückkehr in keinem Fall aus.
Und wenn jemand mit solchen Voraussetzungen wie von Dir genannt ankommt, steht diese Frage im Raums.

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Antwort #13 - 25.06.2017 um 15:27:06
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 14:15:16:
An meiner Auffassung, dass im Streitfall die 25,- EUR zu erstatten sind, wird sich nichts ändern.

Dann sei dir diese Auffassung gegönnt.
Ob der TS überhaupt bereits eine VE abgegeben hat, ist weiterhin unbekannt. Er hat nur alles schon komplett. Weites Feld.
Deine Antwort # 7 soll deine Begründung sein? ---Aha. Und Antwort 8--- nicht gelesen?
Es war eine Bitte und kein Verbot. Außerdem wird der Thread wohl gleich geschlossen oder verschoben, wenn du weiter spekulierst und philosophierst.
Argumentiert hast du zu völlig Irrelevantem.

bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 14:15:16:
Was ist denn mir der Soll-Bestimmung der 6-Monate Frist ?

Keine Ahnung. Vielleicht interessiert es den TS.
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Antwort #14 - 25.06.2017 um 21:35:56
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 12:27:46:
ich sehe das nicht so! auch wenn es "nur" um 25 EUR geht und eigentlich egal wäre. Ich würde die Erstattung wie folgt begründen:


kannst du machen, wäre alles irreleavant

die 25€ sind hatl die Gebühr für die Entgegennahme der VE und Ausstellung des entsprechenden Dokumentes.
Die Gebühr ist halt nur für die "Arbeitsleistung" der ABH für die Ausstellung dieser, alles andere ist absolut egal.
Auch wenn trotz dieser VE das Visum nicht gegeben wird, wird man die VE Gebühr nicht zurücjfordern können.

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