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Heirat in Berlin möglich? (Gelesen: 7.158 mal)
Themen Beschreibung: Sperrkonto trotz Hartz 4
bia2berry
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Antwort #15 - 25.06.2017 um 11:18:03
 
Alle Angaben von mir wie immer ohne Gewähr:

reinhard schrieb am 24.06.2017 um 15:14:14:
Falls Du Dir das Geld leihen musst, sollte das Konto gleich auf den anderen Namen eingerichtet werden, damit Du keine Probleme mit dem Jobcenter bekommt


mal nebenbei, was hat das mit dem Jobcenter zu tun?
Ein Darlehen stellt grundsätzlich kein Einkommen dar! BSG  Urteil vom 17.06.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R.

T.P.2013 schrieb am 24.06.2017 um 15:00:48:
Sperrkonto statt VE ist grundsätzlich wohl möglich


oder: ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. ( Bundeseinheitliches Merkblatt , VE)

frog schrieb am 24.06.2017 um 18:37:27:
Für Sparkonten (nicht Sperrkonten!) wird in Berlin 14.140 € pro eingeladenem Erwachsenen als ausreichend angesehen


Zwar wie der TS schreibt, ist ihr das Geld egal. Ich sage nur meine Meinung zu diesem Betrag, 14.140 EUR:

Halte ich (für einen Kurzaufenthalt) als absolut unverhältnismäßig, wenn der Ausländer eine Krankenversicherung sowie ein Rückflugticket vorweisen kann, was in der Regel auch immer der Fall ist.

Für die Prüfung der Bonität des sich Verpflichtenden gibt es vom Bundesministerium des Innern keine betragsmäßige Festlegung des Einkommens, über das er verfügen muss.

Sollte dem Ausländer- unter der Annahme, dass er über eine Reisekrankenversicherung sowie ein Rückflugticket verfügt-  einen Betrag i. H. V. ca. 45 EUR für jeden Tag zur Verfügung stehen, somit muss keine VE abgegeben werden.
Rechtliche Grundlagen:
- Art. 6 Abs. 3 SGK : Einzelheiten zur Definition ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. auch HK-AuslR/Hoffmann, § 6 Rn. 5)
- § 2 Abs. 3 AufenthG (vgl. Winkelmann, ZAR 2010, 272).

D.h. für einen 30-tägigen Aufenthalt sollten insgesamt 1350,- EUR reichen. Inkl. Wohnraum natürlich!


wie gesagt, die höhe des Betrages (Tagessatz) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber hierzu existieren zumindest diverse Rechtssprechungen.

Allerdings ist das in der Praxis sehr unterschiedlich. D.h es passiert sehr oft, dass das Visum aufgrund der fehlenden VE trotzdem abgelehnt wird. (auch wenn diese Handlung rechtswidrig ist). Ist halt so, als Laie kann man dagegen leider nicht viel tun.

KaGe schrieb am 24.06.2017 um 18:48:30:
Wer zahlt dann die überschaubaren Kosten,


Eine Eheschließung bzw. die Anerkennung in Deutschland, Antrag auf AE, Übersetzungskosten usw. sind kosten, die ihr tragen müsst. (Teilweise fallen diese Kosten weg, weil du deutsche bist). Ob dafür staatliche Hilfe gibt, wage ich zu bezweifeln. Vielleicht weiß Jemand hier näheres? ansonsten einfach Jobcenter fragen.

frog schrieb am 24.06.2017 um 18:37:27:
Das hätte zumindest den Vorteil für die TE, dass sie vor der Eheschließung und ggf. folgender FZF den Mann zumindest einmal persönlich getroffen hat. Das wirkt sich sicher nicht negativ aus.Zwinkernd Abgabe einer VE entfällt ebenfalls.


so sehe ich das auch!
Ich persönlich würde lieber im Ausland heiraten, dann den Antrag auf FZF stellen.
Ansonsten :
1- Visums-Antrag auf FZF (ohne Eheschließung) stellen, hier heiraten und dann hier Antrag auf AE zweck FZF. oder,
2- Antrag auf Besuchervisum, in Deutschland heiraten, ausreisen und im Ausland einen Antrag auf FZF stellen.

Da ihr euch noch nie gesehen habt, halte ich die Option "im Ausland heiraten", als akzeptabler. Sowohl für dich als auch für die AV.

was für euch besser klingt, müsstet ihr selber entscheiden.

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« Zuletzt geändert: 25.06.2017 um 11:31:08 von bia2berry »  
 
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Antwort #16 - 25.06.2017 um 12:07:29
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 11:18:03:
Ein Darlehen stellt grundsätzlich kein Einkommen dar

Wer schreibt von Darlehen? Was bedeutet grundsätzlich? Ist ein BSG-Urteil eine Grundsatzentscheidung? Oder gar geltendes Recht?

bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 11:18:03:
ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern,

Davon ist bisher nichts zu lesen. Es ist dein reines Wunschdenken.

bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 11:18:03:
wenn der Ausländer eine Krankenversicherung sowie ein Rückflugticket vorweisen kann, was in der Regel auch immer der Fall ist.

Woher weißt du das? Reines Wunschdenken?
Was du für unverhältnismäßig hältst, ist deine Meinung. Dagegen steht die Berliner Vorgabe. Das wird eine Kommunale bzw. landesrechtliche Regelung sein.
Die TS sollte zunächst mit ihrer Tochter besprechen, was die bereit ist zu tun. Vielleicht ist alles heiße Luft, wenn die Tochter nicht kann oder nicht will.
Rechtsprechungen werden hier zunächst nicht sehr hilfreich oder gar zielführend sein.
Wie kommst du auf die 30-Tage-Rechnung?
Die TS will den Mann aus dem Irak zum Heiraten einladen, sie kann krankheitshalber nicht hinfliegen, hat selbst kein Geld und der Mann muß zunächst  ein Visum beantragen.

bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 11:18:03:
ansonsten einfach Jobcenter fragen.

retoure: Was hat das Jobcenter damit zu tun?
Aber: Das Geld ist der TS ja egal.


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Antwort #17 - 25.06.2017 um 13:12:11
 
KaGe schrieb am 25.06.2017 um 12:07:29:
Wer schreibt von Darlehen?



Wenn du das genau wissen möchtest:
Eine Leihe ist nur an unverbrauchbaren Sachen möglich. Das Darlehen hat hingegen immer verbrauchbare Sachen zum Gegenstand. D.h hier ist von einem Darlehen auszugehen.

(auch wenn hier nicht viel mit dem eigentlichen Thema zu tun hat) : und Ja , ein BSG Urteil hat eine richtungsweisende Bedeutung für untergeordnete Gerichte. Muss kein geltendes Recht sein, ich finde hier jedoch bei vorliegendem Sachverhalt keinen wichtigen Grund, davon abweichen zu können.

KaGe schrieb am 25.06.2017 um 12:07:29:
Davon ist bisher nichts zu lesen. Es ist dein reines Wunschdenken


Ja genau! deshalb sage ich es hier, damit der TS auf diese Möglichkeit aufmerksam wird.

KaGe schrieb am 25.06.2017 um 12:07:29:
Woher weißt du das?


Weil ohne eine KV kein Visum ( Besuch,etc) erteilt wird.

KaGe schrieb am 25.06.2017 um 12:07:29:
Das wird eine Kommunale bzw. landesrechtliche Regelung sein


Solange eine Bundeseinheitliche Regelung gibt, (Grenzkodex, Visakodex, AufenthG ,usw), muss eine abweichende landesrechtliche Regelung zumindest in einem Verhältnis zu dem Bund sein.

KaGe schrieb am 25.06.2017 um 12:07:29:
Wie kommst du auf die 30-Tage-Rechnung?


1350 ergibt sich aus 30*45 ! man kann ja einen Antrag auf ein Visum für eine Dauer von z.B. 30 Tagen stellen.

Aber wie gesagt, alles nicht hier unbedingt relevant. War allgemein gemeint. Der TS hat ja anscheinend keine Probleme eine VE zu besorgen..

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Antwort #18 - 25.06.2017 um 14:03:17
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 13:12:11:
Wenn du das genau wissen möchtest:
Ich weiß, was ein Darlehen ist. Lies mal meine Frage nach. Zunge
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 13:12:11:
ich finde hier jedoch bei vorliegendem Sachverhalt keinen wichtigen Grund, davon abweichen zu können.
Bist du schon vor Gericht? Schockiert/Erstaunt
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 13:12:11:
Aber wie gesagt, alles nicht hier unbedingt relevant
Genau. Dein reines Wunschdenken. Zwinkernd
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 13:12:11:
Solange eine Bundeseinheitliche Regelung gibt, (Grenzkodex, Visakodex, AufenthG ,usw),
Steht dort was zur Höhe bzw. Summe für den Fall der TS?
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 13:12:11:
Der TS hat ja anscheinend keine Probleme eine VE zu besorgen..
Tatsächlich? Wo liest sich das?
Ihr ist das Geld egal---- das liest sich hier.
Und: Die Tochter wird gefragt.


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Antwort #19 - 25.06.2017 um 15:32:57
 
@ KaGe: ich finde keinen logischen Zusammenhang zwischen deiner Post und meiner. Offensichtlich hast du nicht alles sorgfältig gelesen.


DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 15:20:31:
habe eine Krankheit die es sehr schwer macht irgendwo so schnell hinzufliegen

DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 15:44:56:
Kann ich wenn es so nicht funktioniert immer noch hinfliegen und heiraten?

DavAni22282 schrieb am 24.06.2017 um 15:28:45:
Ehrlich gesagt das Geld ist mir egal, ob ichs behalten kann oder nicht


Meine Ausführungen sind nicht immer in einem 100%igen Zusammenhang zu der ursprünglichen Frage, denn aus einem Sachverhalt entwickeln sich schnell andere "benachbarten Sachverhalte die man darauf eingehen könnte. Besonders wenn der ursprüngliche Sachverhalt mangelhaft oder widersprüchlich wird.
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Antwort #20 - 25.06.2017 um 16:01:03
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 11:18:03:
Blablubb...Sollte dem Ausländer- unter der Annahme, dass er über eine Reisekrankenversicherung sowie ein Rückflugticket verfügt-einen Betrag i. H. V. ca. 45 EUR für jeden Tag zur Verfügung stehen, somit muss keine VE abgegeben werden.
Rechtliche Grundlagen:
- Art. 6 Abs. 3 SGK : Einzelheiten zur Definition ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. auch HK-AuslR/Hoffmann, § 6 Rn. 5)
- § 2 Abs. 3 AufenthG (vgl. Winkelmann, ZAR 2010, 272).

D.h. für einen 30-tägigen Aufenthalt sollten insgesamt 1350,- EUR reichen. Inkl. Wohnraum natürlich!...bla


Dir ist aber Sinn und Zweck einer VE schon klar? Ich bin mir da nicht sicher.
Denn Intention, eine solche (oder eben ausreichend Vermögen) zur Voraussetzung zu machen ist es nicht, den Unterhalt des Reisenden sicherzustellen, sondern der öffentlichen Hand ggf. die Möglichkeit des Regresses und Rückgriffs bei Anfall von z.B. Rückführungskosten und / oder öffentlicher Transferzahlungen zu gewährleisten.

bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 15:32:57:
Meine Ausführungen sind nicht immer in einem 100%igen Zusammenhang zu der ursprünglichen Frage, ...


Korrekt.
Ist oft so, wenn nicht die Fragen des Fragenden, sondern die Antworten der Antwortenden kommentiert werden...

@DavAni22282


Im Prinzip ist alles nach Antwort #12 hier für Dich völlig irrelevant.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #21 - 25.06.2017 um 16:35:57
 
T.P.2013 schrieb am 25.06.2017 um 16:01:03:
ist es nicht, den Unterhalt des Reisenden sicherzustellen


Forschen vor dem Posten halte ich als hilfreich!

Zitat:
Bundeseinheitliches Merkblatt
zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67 AufenthG -(Stand: Oktober 2009) : C)  Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich.


weiß nicht, was Du darunter verstehst!
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Antwort #22 - 25.06.2017 um 16:38:33
 
@bia2berry
Ich habe seit gestern alle Beiträge sehr sorgfältig gelesen.
Ich habe auch auf die Mitteilung mit der Krankheit reagiert.
Die TS überlegt schon selbst, ob sie trotz Krankheit dann hinfliegt und heiratet. Auch das habe ich schon gestern sehr sorgfältig gelesen.
Habe mir gedacht: Hartz 4 und mal eben in den Irak fliegen und heiraten. Jaja.

Auch heute gilt:
Wenn der Mann nach D kommen will, braucht er ein Visum und die TS muß höchstwahrscheinlich eine VE in der Höhe, wie sie ihre zuständige Behörde verlangt, abgeben.
Da wird wenig Spielraum für deine Blaablubb-Idee sein.
Fehlt noch, daß du anführst, die TS könne ja auch zusichern, weniger als 45,- p.d. zu verbrauchen, weils im Irak für den Mann auch mit viel weniger geht.
Sag mal, was ist dir passiert?

Antworte doch lieber auf Fragen der TS.


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Antwort #23 - 25.06.2017 um 21:22:54
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 16:35:57:
C)Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. 


was in der Regel am Nachweis scheitert und daher die VE die Regel ist.

(und auch ansonsten kann ich auch keinen praktischen Zusammenhang zwischen dem Problem des TS und deinen Posts entdecken)
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Antwort #24 - 25.06.2017 um 21:56:38
 


erne schrieb am 25.06.2017 um 21:22:54:
was in der Regel am Nachweis scheitert und daher die VE die Regel ist


Stimmt, du hast Recht! du solltest auf jeden Fall bei der nächsten Gesetzgebung dabei sein, damit nicht wieder solche unvollständigen Vorschriften beschlossen werden!

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Antwort #25 - 26.06.2017 um 08:37:23
 
bia2berry schrieb am 25.06.2017 um 16:35:57:
weiß nicht, was Du darunter verstehst!


Den tatsächlichen Zweck, dem eine VE dient, nicht den formalen. Und darunter fällt eben nicht nur die Sicherung der Bedürfnisse des Reisenden, sondern eben die Sicherung der (Sicherheits-)bedürfnisse des Gastlandes in pekuniärer Hinsicht. Dach+KV+Rückreiseticket+45 EUR/Tag allein wird davor schützen, eine Zurückweisung an der Grenze wg. Mittellosigkeit zu vermeiden. Daraus ableiten zu wollen, wie hoch das Einkommen eines VE-Gebers für ausreichende Bonität oder die Höhe eines Sperrkontos / verfügbaren Vermögens sein soll, ist gewagt.
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« Zuletzt geändert: 26.06.2017 um 08:54:27 von T.P.2013 »  

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Antwort #26 - 26.06.2017 um 09:11:00
 
Habs gefunden, was ich vor Augen hatte. Ergänzend zitiere ich daher mal aus "Ausländerrecht - Verwaltungsvorschriften: Bundeseinheitliche Anwendung des AufenthG, FreizügG/EU, AZRG", (Walhalla Fachverlag, 2012, hier: aus S. 437, u.a.):
Zitat:
... Sinn und Zweck des Instruments der Verpflichtungserklärung ist es, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand für die ihr entstehenden Kosten beim Verpflichtungsgeber Regress nehmen kann. ...
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Antwort #27 - 27.06.2017 um 00:58:30
 
Da stellt sich mir die Frage: bei wem nimmt dann die öffentliche Hand Regress wenn der Ausländer ohne VE einreist, weil Sicherung des LU durch Ausländer selbst? Die genannten Voraussetzungen (Unterbringung+KV+Tickets+45EUR/Tag) stellen ja keine so unüberwindbare Hürde dar. Wenn man dagegen sieht welche Zahlen hier im Raum stehen für ein Sperrkonto um eine VE abzugeben.
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Antwort #28 - 27.06.2017 um 09:36:07
 
frog schrieb am 27.06.2017 um 00:58:30:
Die genannten Voraussetzungen (Unterbringung+KV+Tickets+45EUR/Tag) stellen ja keine so unüberwindbare Hürde dar.

Bitte beachte doch, wer die sog "Voraussetzungen" hier überhaupt ins Spiel brachte.
Es sind rein private Zahlen-und Gedankenspielereien eines Users.

Für den o.g. Mann aus dem Irak, der der TS noch persönlich unbekannt ist und die jetzt schon nach Scheineheprüfungen vor der Eheschließung fragt, wird es wohl ohne VE nicht gehen, wenn überhaupt.
Ob jemand für die TS ein Sperrkonto anlegt, ist ebenso unklar.
Insofern stellt sich die Frage doch wirklich nicht. Aber viele stehen da nicht auf der Bühne, auf die man zeigen kann.
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Antwort #29 - 27.06.2017 um 16:26:43
 
frog schrieb am 27.06.2017 um 00:58:30:
Da stellt sich mir die Frage: bei wem nimmt dann die öffentliche Hand Regress wenn der Ausländer ohne VE einreist, weil Sicherung des LU durch Ausländer selbst? Die genannten Voraussetzungen (Unterbringung+KV+Tickets+45EUR/Tag) stellen ja keine so unüberwindbare Hürde dar. Wenn man dagegen sieht welche Zahlen hier im Raum stehen für ein Sperrkonto um eine VE abzugeben. 


Wir entfernen uns immer weiter von der Fragestellung des TS.

Die genannten Voraussetzungen, die der User bia2berry quasi als Definition für eine geforderte Bonität zur Diskussion stellt, ist das Minimum dessen, was z.B. als Nachweis der Nicht-Mittellosigkeit im Rahmen der Einreisebefragung eines Schengen-Visuminhabers oder Positivstaaters i.d.R. ausreichen wird.

Es ist eigentlich nichts anderes als eine Art Hilfskonstrukt, um Personen touristische Reisen / Kurzaufenthalte nach / in Schengenland zu ermöglichen, die gerade keine Personen (natürliche oder juristische, wie z.B. Firmen) kennen, von denen sie dann eingeladen werden können (und die eine VE abgeben...).

Das sind beispielsweise die klassischen Chinesen für die Reisen "Europa in 5 Tagen" oder die halb- und neureichen Russen im Badeurlaub oder auf Shopping- und Gambling-Tour.
Das sind dann sehr oft eben auch Personen, die finanziell so gut aufgestellt sind, dass sie auf öffentliche Mittel nicht angewiesen sein werden und ganz sicher nicht rückgeführt werden müssen - so dass sich Deine Frage daher im Regelfall nicht stellen wird.

Und genau aus diesem Grund ist es völlig praxis- und lebensfern, die Quasi-Mindestvoraussetzungen für die finanzielle Leistungsfähigkeit nach SGK als Alternative zur VE ins Spiel zu bringen oder zu meinen, dass dies für eine Visumerteilung doch ausreichen müsste. Das wird es, allein, nämlich nicht, sondern nur bei positivem Ergebnis der Gesamtschau aller nachgewiesenen Umstände.
Und dann, wenn eine VE oder Vermögen in einer bestimmten Höhe o.ä. gefordert wird, dies als rechtswidrig zu bezeichnen, kann man m.M.n. nur machen, wenn lediglich angelesene und / oder fehlinterpretierte Rechtskenntnisse vorhanden sind, die nicht mit Leben gefüllt werden können, weil eben z.B. die praktische Erfahrung in / mit der Verwaltungspraxin fehlt.
Und deshalb ist diese Nebenstrang-Diskussion auch eigentlich so sinnfrei.

Und um Deine konkrete Frage zu beantworten: Dieses kleine Restrisiko, bei den Grenzfällen ggf. niemanden in Regress nehmen zu können, nimmt der Staat billigend in Kauf. Mut zur Lücke halt.
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