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Nachweis/Bescheinigung "deutsch seit Geburt" woher? (Gelesen: 3.230 mal)
Anachi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.06.2017 um 12:55:02
 
Hallo!
Zur Beantragung eines Visums für einen Drittstaat, benötigt dieser den Nachweis, dass unser Sohn seit Geburt Deutscher ist.
Woher bekomme ich so einen Nachweis?
Er hat einen Kinderreisepass, der 3 Tage nach Geburt in Deutschland ausgestellt wurde.
Außerdem eine deutsche Geburtsurkunde (Geburtsort auch in Deutschland, auch wenn das meistens unerheblich ist) und eine deutsche Mutter Zwinkernd
Wir wohnen in den Niederlanden.
Muss ich mich dafür an die deutsche Botschaft wenden, oder die Behörde, die den Pass ausgestellt hat? Oder an wen?

Es geht explizit darum, dass er nicht Deutscher durch Einbürgerung ist, sonder seit Geburt...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.06.2017 um 14:30:52
 
Rein interessehalber: Um welchen Drittstaat geht es?

Es wundert mich nämlich, dass die Frage nach dem Erwerbsgrund für einen Visumantrag relevant sein soll.
Und selbst wenn der relevant wäre - wieso es expliziter Nachweise für einen Visumantrag bedarf ...
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Anachi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 23.06.2017 um 14:49:03
 
Indien.
Sorry, ich hätte es genauer schreiben sollen. Es ist kein Visum in dem Sinne, sondern es berechtigt Personen indischer Abstammung aber mit ausländischem Pass lebenslang zur Einreise und weiterem.
Nennt sich OCI.
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erne
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Antwort #3 - 23.06.2017 um 17:46:45
 
Anachi schrieb am 23.06.2017 um 12:55:02:
Woher bekomme ich so einen Nachweis?


der ergibt sich aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz und der Staatsangehörigkeit der Eltern bei Geburt, was in der Geburtsurkunde ja vermerkt ist.
Ob sich das andere LAnd das Studieren des Staatsangehörigkeitsgesetzes antut: keine Ahnung, kommt ggf. auf deine Argumente an.
Ansonsten: Gutachten, welches von den Behörden anerkannt wird.
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Anachi
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Antwort #4 - 23.06.2017 um 18:07:17
 

erne schrieb am 23.06.2017 um 17:46:45:
der ergibt sich aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz und der Staatsangehörigkeit der Eltern bei Geburt, was in der Geburtsurkunde ja vermerkt ist.
Ob sich das andere LAnd das Studieren des Staatsangehörigkeitsgesetzes antut: keine Ahnung, kommt ggf. auf deine Argumente an.
Ansonsten: Gutachten, welches von den Behörden anerkannt wird.


In der Geburtsurkunde sind keine Staatsangehörigkeiten vermerkt.

Was meinst du mit Gutachten?

Meiner Meinung nach sollte die Sache klar sein. Entweder hat das Kind die Nationalität der Mutter, des Vaters oder des Geburtslandes. Auch wenn man es nicht länderspezifisch studiert, bleibt dann also nur die Möglichkeit: Deutsch, Indisch oder Deutsch. Und dass das Kind nicht Inder ist, können die Inder wohl selbst feststellen...

Nur zählt meine Logik wohl nicht bei den Mitarbeitern des von der Botschaft beauftragten Dienstleisters...
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Newman
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Antwort #5 - 27.06.2017 um 10:27:28
 
Da ihr im Ausland wohnt, ist Euer Ansprechpartner die deutsche Auslandsvertretung (also Botschaft oder Generalkonsulat), zuständige Behörde ist dann das Bundesverwaltungsamt. Für Euer Kind könnte ein Verfahren der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durchgeführt werden, allerdings bekommt man da am Ende einen Staatsangehörigkeitsausweis, der wiederum nichts über den Grund des Erwerbs der Staatsangehörigkeit aussagt, sondern nur den Besitz der Staatsangehörigkeit bescheinigt. Das Bundesverwaltungsamt könnte allerdings in einem Bescheid dazu Ausführungen zum Erwerbsgrund machen. Darauf hat man zwar keinen Anspruch, aber wenn es - wie in Eurem Fall - darauf ankommt, sollte es doch möglich sein, den Erwerbsgrund zu bescheinigen.

Also wendet Euch an die deutsche Botschaft und tragt Euer Anliegen vor. Die passausstellende Behörde ist nicht der richtige Ansprechpartner, für Fragen der Staatsangehörigkeit gibt es die Staatsangehörigkeitsbehörden (welche für im Ausland lebende Antragsteller das Bundesverwaltungsamt ist).
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Anachi
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Antwort #6 - 27.06.2017 um 22:38:36
 
Danke für deine Antwort. Ich denke gerade weil wir im Ausland leben, wird da so ein Aufwand betrieben. (weil natürlich auch das niederl. Staatsangehörigkeitsrecht anders ist und es hier für Niederländer solche Bescheinigungen gibt)
Da es nun keine schnelle Lösung gibt, werden wir es zunächst mit einem Ausdruck des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes versuchen. Evtl. auch direkt mit der ind. Botschaft sprechen, da natürlich der Dienstleister für die Antragsannahme wenig flexibel ist und nur seine Liste abarbeitet.
Deutsche Botschaft habe ich bereits angeschrieben, aber noch keine Antwort erhalten.
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Tenna
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Antwort #7 - 12.07.2017 um 00:43:13
 
Anachi schrieb am 23.06.2017 um 18:07:17:
In der Geburtsurkunde sind keine Staatsangehörigkeiten vermerkt.

Lasst euch beim Standesamt, bei dem ihr die Geburt habt registrieren lassen, eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil ausstellen. Im Hinweisteil sind die Staatsangehörigkeiten der Eltern und des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt vermerkt. Wenn dort nichts steht, bedeutet das, dass die deutsche SA vorliegt. Eingetragen werden die nicht-deutschen SA. Zwinkernd
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Antwort #8 - 12.07.2017 um 01:01:11
 
Anachi schrieb am 23.06.2017 um 18:07:17:
In der Geburtsurkunde sind keine Staatsangehörigkeiten vermerkt.


Was so in der Pauschalität  nicht richtig ist:

1) Ausländische Staatsangehörigekeiten sind sehr wohl vermerkt.

2) Grad bei älteren Genburtsurkunden ´+-einträgen ist durchaus die Staatsangehörigkeit der Eltern vermerkt. Auf meiner Geburtsurkunde steht:
..Eltern...beide deutsch und ....

Und selbst bei einer neuen Auszug stand das da drauf, weil es mein Geburtseintrag beim Standesamt ist.
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Antwort #9 - 12.07.2017 um 01:02:15
 
Alternativ kann auch ein Staatsangehörigkeitsausweis gem. § 30 Abs. 3 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63217.htm
beantragt werden.
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Antwort #10 - 13.07.2017 um 07:32:43
 
Der Staatsangehörigkeitsausweis sagt doch aber nichts aus über den Erwerbszeitpunkt oder irre ich?
Soweit ich weiß, bestätigt dieser nur, dass die Staatsangehörigkeit vorliegt.
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Antwort #11 - 13.07.2017 um 08:38:40
 
Möglicherweise lehnt sich das indische Staatsangehörigkeitsrecht an das britische an, wonach es, insbesondere bei Auslandsgeburten, von Bedeutung ist, ob ein Elternteil die britische Staatsangehörigkeit durch Abstammung ("by descent") oder auf andere Weise ("otherwise than by descent") erworben hat.

www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/262401/chapter...

Vielleicht kann man dir bei der britischen Botschaft in den Niederlanden oder dem Generalkonsulat in Düsseldorf erläutern, wie man dort bei der Registrierung von Auslandsgeburten britischer Staatsbürger verfährt, um die Art des Erwerbs der britischen Staatsangehörigkeit festzustellen, und dir Hinweise für deinen Fall geben.
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Anachi
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Antwort #12 - 24.07.2017 um 16:57:53
 
grisu1000 schrieb am 12.07.2017 um 01:01:11:
Was so in der Pauschalität  nicht richtig ist:

1) Ausländische Staatsangehörigekeiten sind sehr wohl vermerkt.

2) Grad bei älteren Genburtsurkunden ´+-einträgen ist durchaus die Staatsangehörigkeit der Eltern vermerkt. Auf meiner Geburtsurkunde steht:
..Eltern...beide deutsch und ....

Und selbst bei einer neuen Auszug stand das da drauf, weil es mein Geburtseintrag beim Standesamt ist.


Ich hatte beim zuständigen Standesat angerufen und mir wurde gesagt, dass man mir da nicht weiterhelfen könne, da wenn überhaupt nur ausländische Staatsangehörigkeiten vermerkt werden.

Zitat:
Möglicherweise lehnt sich das indische Staatsangehörigkeitsrecht an das britische an, wonach es, insbesondere bei Auslandsgeburten, von Bedeutung ist, ob ein Elternteil die britische Staatsangehörigkeit durch Abstammung ("by descent") oder auf andere Weise ("otherwise than by descent") erworben hat.

Das mag sein, aber es handelte sich hier um eine Inlandsgeburt (deutsches Kind in D geboren, aber wohnhaft im Ausland)

Wir haben unseren Antrag dennoch abgegeben, mit einem Erklärungsschreiben und Auszug des entsprechenden Gesetztestextes. Falls das nicht reicht, wird man uns vermutlich/hoffentlich kontaktieren und wir sehen weiter.
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Antwort #13 - 24.07.2017 um 17:08:58
 
Klingt jetzt vielleicht doof, aber vielleicht kann man sowas wie hier lösen...

http://www.ortsfamilienbuch-bevensen.de/images/staatsangehoerigkeitsausweis-kurt...

Oder durch eine weitere Erklärung der zuständigen Staatsangehörigkeitsstelle.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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