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Verstoß gegen Nebenbestimmung § 16 Abs. 4 AufenthG (Gelesen: 3.343 mal)
Kanton
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17.06.2017 um 17:10:03
 
Hoffentlich poste ich in der richtigen „Abteilung“.
Ich dachte, weil es ja AufenthG. und SGB III betrifft, wärs hier richtig.
Ansonsten die Bitte um Verschiebung. Und sorry!

Hallo allerseits,

ich bin über folgendes „gestolpert" und dachte: Was gilt denn nun? Und warum?“ In einem Urteil las ich folgendes.

Vorab zum hier relevanten Kontext in Stichworten:
- Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG. (nach Studium in D Suche nach angemessenem Arbeitsplatz)
- Nebenbestimmung: Ausnahmsweise unselbständige Beschäftigung bis zu 90 ganzen oder 180 halben Tagen im Jahr erlaubt.
- der Betreffende ist zehn Monate lang von April 2010 bis Januar 2011 in Vollzeit unselbständig tätig gewesen.

Dazu das Gericht (VGH München, Beschluss v. 09.03.2012 – 10 CS 11.2790):

„ Diese unselbständige Beschäftigung geht wohl über den dem Antragsteller in der Aufenthaltserlaubnis vom 19. April 2010 eingeräumten Rahmen für eine unselbständige Beschäftigung hinaus, stellt damit einen Verstoß gegen eine Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dar und verwirklicht den Bußgeldtatbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG.“

Das Gericht direkt anschließend – das führt zum springenden Punkt meiner Frage (das Hervorgehobene):

„Offen ist derzeit jedoch, ob darin zugleich ein nicht nur geringfügiger oder vereinzelter Verstoß i. S. d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegt. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass nicht einmal ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde und die Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 5 AufenthG für den Bußgeldtatbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG nur einen Bußgeldrahmen von 1.000,- Euro vorsieht.“

(Anmerkung dazu. Den Verweis auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verstehe ich gar nicht. Darunter finde ich unter AufenthG das „Bleibeinteresse“. Vielleicht ein Irrtum?)


Ich bin Laie, bitte das zu berücksichtigen! Vielleicht gibt es dazu eine Erklärung/Lösung. Dem gegenüber steht aus meiner Sicht der Bußgeldrahmen des  SGB III. § 404  Abs. 2 Nr. 4:

(2) „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
…..
4. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,
…..
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann (…) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16, 26 und 27 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (…) geahndet werden.“


Ich bin dankbar für Aufklärung.
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dgstein
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Antwort #1 - 17.06.2017 um 17:49:33
 
Hallo Kanton,

in § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG heißt es: "Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."

Somit ist kraft Gesetzes jegliche unselbständige Erwerbstätigkeit ohne Einschränkungen gestattet und die Aufenthaltserlaubnisse werden nur noch mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet" erteilt. Die Rechtslage stellt sich also inzwischen ganz anders dar als noch im Jahr 2012.

Viele Grüße

dgstein
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Kanton
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Antwort #2 - 17.06.2017 um 19:56:57
 
Danke dgstein,

wie angegeben, das Urteil ist schon älter (aus 2012). Ich habe nochmal reingeschaut, damit ich mich nicht vertan habe. Offensichtlich nicht, da heißt es wörtlich:

"Er reiste mit einem Visum zu Studienzwecken 2001 in das Bundesgebiet ein und schloss sein Studium der Physik am 22. Oktober 2009 mit Erfolg ab. Die Antragsgegnerin erteilte ihm darauf am 19. April 2010 eine bis 18. April 2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG. Diese enthielt eine Auflage, wonach eine unselbständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde, eine selbständige Tätigkeit nicht gestattet sei. Ausnahmsweise sei eine unselbständige Beschäftigung bis zu insgesamt 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr erlaubt."

Offenbar muss in Bezug auf die Erwerbstätigkeit im Gesetzestext etwas geändert worden sein, sonst wäre das "Diese enthielt eine Auflage, wonach eine unselbständige Beschäftigung ....." ja nicht möglich. *grübel*
Insofern, dieser wäre der Fall heute nicht mehr möglich.

Die Kernfrage aber ist, wo ich (als Laie) eine Divergenz sehe bzgl. Einmal gilt ein Bußgeldrahmen von 1000 Euro. Wenn man dem Gericht mit Blick auf § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG folgt.
Das andere Mal, ein Bußgeldrahmen von bis zu 5000 Euro nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III. 
Die Divergenz wäre ja auch heute noch da, wenn man etwa an einen Verstoß unter dem Aufenthaltstitel "Sprachkurs" (§ 16 Abs. 5 AufenthG) denkt.

Ich weiß nicht, ob ich mich da irre. Wenn ja, wo?

Wie gesagt, für weitere Aufklärung wäre ich dankbar.

Grüße
Kanton
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KaGe
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Antwort #3 - 18.06.2017 um 10:00:12
 
So kannst du alte und neue Fassungen von Gesetzen vergleichen:
Suche: buzer § xy a.F.
http://www.buzer.de/gesetz/4752/al34636-0.htm

Ja, die Rechtslage hat sich geändert.
Und:
Ein Aufenthalt nach § 16(5) AufenthG ist  hinsichtlich der Bußgeldvorschriften nicht vergleichbar mit den Vorschriften nach § 284 und § 404 SGB III.

Der Bußgeldtatbestand in dem von dir herausgepolkten Urteil bezog sich auf eine *selbständige* Tätigkeit (hier Geschäftsführer). Die war einfach auch 2010 und 2011 nicht erlaubt.
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Aras
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Antwort #4 - 18.06.2017 um 10:03:53
 
Kanton schrieb am 17.06.2017 um 19:56:57:
Die Divergenz wäre ja auch heute noch da, wenn man etwa an einen Verstoß unter dem Aufenthaltstitel "Sprachkurs" (§ 16 Abs. 5 AufenthG) denkt.

Willst du dieses Urteil auf den Fall deiner Freundin übertragen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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KaGe
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Antwort #5 - 18.06.2017 um 10:28:29
 
@Kanton
ich hätte eher rückwärts lesen sollen. Mea culpa.

Die Experten haben sich schon verkrümelt. Als Laie mach ichs jetzt.

btw.
Eine Ausländerin, die in D mit B2-Level ihre Promo machen will oder als Ärztin arbeiten möchte---- sorry, das wird wohl ganz sicher nichts (abgesehen von den anderen Hürden)
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dgstein
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Antwort #6 - 18.06.2017 um 10:49:50
 
Hallo Kanton,

du musst trennen zwischen einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Wer unerlaubt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 98 Abs. 5 AufenthG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

Das AufenthG enthält hinsichtlich einer unerlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit keinen Bußgeldtatbestand, so dass hier § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III zum Tragen kommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 404 Abs. 3 SGB III ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #7 - 18.06.2017 um 16:29:44
 
Hallo KaGe,

KaGe schrieb am 18.06.2017 um 10:00:12:
So kannst du alte und neue Fassungen von Gesetzen vergleichen: (.....)

Danke dafür! Das ist sehr nützlich. Ich hatte schon vergeblich danach gesucht, wie ich "früher/heute" vergleichen kann.

Danke auch für den Einwand bzgl. des Bezuges auf selbständige Tätigkeit.
Vom sachlichen Gehalt möchte ich HIER nicht drauf eingehen, weil es sich durch dein darauf folgendes Posting erübrigt.
Zu diesem, dem letzten Absatz, ich sehe ein Persönlichwerden - wenn dort auch "nur" in Bezug auf Dritte - als ziemlich sicheres Indiz für gute Argumente und auch für Souveränität.

Dir weiterhin Alles Gute.
Kanton
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Antwort #8 - 18.06.2017 um 17:22:35
 
Hallo Aras,

Aras schrieb am 18.06.2017 um 10:03:53:
Willst du dieses Urteil auf den Fall deiner Freundin übertragen?

Ich halte dieses Urteil aufgrund der sich deutlich unterscheidenden Umstände mit Sicherheit für nicht übertragbar.

Ob die Argumentation des Gerichts in diesem einen Punkt (unter den damaligen Bedingungen, § 16 Abs. 4 AufenthG mit Nebenbedingungen bzgl. Erwerbstätigkeit) stichhaltig ist, weiß ich nicht. Ich werde nochmal nachsehen, wie die Bestimmungen SGB in diesem Punkt damals aussahen. Womöglich klärt sich dann die Frage der vermuteten Divergenz ganz einfach auf.

Grüße
Kanton
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Antwort #9 - 18.06.2017 um 22:00:09
 
Hallo dgstein,

dgstein schrieb am 18.06.2017 um 10:49:50:
du musst trennen zwischen einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Ich muss zugeben, dass ich ab und zu mal das eine fürs andere gelesen habe. Ich habe es dann, glaube ich jedenfalls, immer noch rechtzeitig bemerkt.

Grüße
Kanton
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Antwort #10 - 19.06.2017 um 00:22:51
 
Ich würde die Frage gerne, wie man so sagt aus gegebenem Anlass, "ent-emotionalisieren" und zu diesem Zweck auch die hypothetische (!) "Divergenz" - wie ich es genannte hatte - ganz rauslassen.

In diesem Sinne also der verkürzte Punkt.
Wie, mit welcher Logik kommt das Gericht zu seiner Auffassung? 
"....... und die Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 5 AufenthG für den Bußgeldtatbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG nur einen Bußgeldrahmen von 1.000,- Euro vorsieht.“

(In dem Fall ging es sowohl um selbständige wie auch unselbständige Arbeit. Gemeint kann mit dem Bußgeldtatbestand verständlicherweise nur die unselbständige sein.)


Ich denke, vermute jedenfalls, die Lösung gefunden zu haben zu dem, was mich irritierte, worüber ich "stolperte". Explizit ist unselbständige Arbeit (das Verstoß gegen das Verbot) unter § 98 nicht aufgeführt. Was ich nicht gesehen habe, obwohl alles klar da steht,  Schockiert/Erstaunt . Unselbständige Arbeit wurde vom Gericht unter  § 98 Abs. 3 Nr. 2 subsummiert - der auf § 12 ("Geltungsbereich; Nebenbestimmungen") Bezug nimmt.  Und somit entsprechend § 98 Abs. 5 unter "übrige Fälle"[/u]  eingeordnet. Und heraus kam ein Bußgeldrahmen von 1000 E. Weil eben

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen ... bis zu fünfhunderttausend Euro,  .... bis zu dreißigtausend Euro,  ... bis zu fünftausend Euro, ... bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Vielleicht hat es der eine oder andere sofort gesehen, ich nicht. Aber jetzt scheint mir der dahinter stehende Gedankengang klar.

Grüße
Kanton
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Aras
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Antwort #11 - 19.06.2017 um 01:20:51
 
Ist schon echt spät:

Du musst natürlich wie bereits vorgeschlagen die damals gültige Gesetzeslage nachschlagen und nicht die heutige Gesetzeslage heranziehen...

damals gültige Fassung des § 16 in der rechten Spalte:
http://www.buzer.de/gesetz/4752/al8163-0.htm

damals gültige Fassung des § 98 in der rechten Spalte:
http://www.buzer.de/gesetz/4752/al8229-0.htm

Kanton schrieb am 19.06.2017 um 00:22:51:
Unselbständige Arbeit wurde vom Gericht unter  § 98 Abs. 3 Nr. 2 subsummiert - der auf § 12 ("Geltungsbereich; Nebenbestimmungen") Bezug nimmt.


Überleg mal wie die damaligen Nebenbestimmungen der § 16 Abs. 4 AE lauteten.

aus der Entscheidung
Zitat:
Die Antragsgegnerin erteilte ihm darauf am 19. April 2010 eine bis 18. April 2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG. Diese enthielt eine Auflage, wonach eine unselbständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde, eine selbständige Tätigkeit nicht gestattet sei. Ausnahmsweise sei eine unselbständige Beschäftigung bis zu insgesamt 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr erlaubt.


Kanton schrieb am 19.06.2017 um 00:22:51:
xplizit ist unselbständige Arbeit (das Verstoß gegen das Verbot) unter § 98 nicht aufgeführt. Was ich nicht gesehen habe, obwohl alles klar da steht, . Unselbständige Arbeit wurde vom Gericht unter  § 98 Abs. 3 Nr. 2 subsummiert - der auf § 12 ("Geltungsbereich; Nebenbestimmungen") Bezug nimmt.  Und somit entsprechend § 98 Abs. 5 unter "übrige Fälle"[/u]  eingeordnet. Und heraus kam ein Bußgeldrahmen von 1000 E. Weil eben

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen ... bis zu fünfhunderttausend Euro,  .... bis zu dreißigtausend Euro,  ... bis zu fünftausend Euro, ... bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. 


aus der Entscheidung
Zitat:
Momentan steht nicht mit Sicherheit fest, dass der Antragsteller durch seine Tätigkeit für die Y. Handels GmbH den Bußgeldbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat bzw. gegen die Auflage in der Aufenthaltserlaubnis bezüglich der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) verstoßen hat und daher der Bußgeldtatbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist.




§ 4 Abs. 3 Satz 1

Zitat:
Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt.


Falls der Ausländer die selbstständige Tätigkeit nicht in diesem Umfang aufnehmen hätte dürfen, dann wäre der BUßgeldrahmen bei bis zu 5000 € gewesen. Und hätte der Ausländer die unselbstständige Tätigkeit nicht in diesem Umfang aufnehmen dürfen, dann wäre der Bußgeldrahmen bei bis zu 1000 € gewesen.

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Antwort #12 - 19.06.2017 um 10:20:03
 
Hallo Aras,

Aras schrieb am 19.06.2017 um 01:20:51:
Du musst natürlich wie bereits vorgeschlagen die damals gültige Gesetzeslage nachschlagen und nicht die heutige Gesetzeslage heranziehen...

Das habe ich dann gemacht. Aber wahrscheinlich habe ich da einen Fehler gemacht, nicht den Zeitpunkt des Tatbestandes als Fixpunkt genommen, sondern den des Urteils. Vielleicht/hoffentlich lerne ich dazu.

Das letztlich Wichtige. - Meine (schließlich) reduzierte Frage war
Kanton schrieb am 19.06.2017 um 00:22:51:
Wie, mit welcher Logik kommt das Gericht zu seiner Auffassung?  


Du schreibst abschließend im letzten Posting
Aras schrieb am 19.06.2017 um 01:20:51:
Falls der Ausländer die selbstständige Tätigkeit nicht in diesem Umfang aufnehmen hätte dürfen, dann wäre der BUßgeldrahmen bei bis zu 5000 € gewesen. Und hätte der Ausländer die unselbstständige Tätigkeit nicht in diesem Umfang aufnehmen dürfen, dann wäre der Bußgeldrahmen bei bis zu 1000 € gewesen.

Für mich ist dein Resümee fraglos überzeugend. Die Logik des Gerichts (bzgl. beider Beträge) nun auch nachvollziehbar.
Womit, was ich verstehen wollte, erfreulicherweise beantwortet ist. - Danke.

Grüße
Kanton 
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