HeFi schrieb am 14.06.2017 um 13:53:22:hier bleibt also nur der Erwerb durch "Ersitzen"
- das ist schoen formuliert, ich glaube auf jedenfall greift das.
Ralf schrieb am 14.06.2017 um 20:56:17:Warum? Bislang war nirgends die Rede davon, dass der Fragesteller mit
der Geburt die nigerianische StA erworben hätte.
Also,
@
CHMike, wie sieht es damit aus?
Also hierzu: nach nigerianischem Recht habe ich die nig. Staatsbuergerschaft. Habe/hatte aber nie einen nig. Reisepass beantragt.
Lt. meiner Mum schickte der dt. Staat mir als ich 18 war einen Brief, laut dem ich mich fuer eine Stabue entscheiden muss. Sie hat das selbst erledigt und "deutsche Stabue" zurueckgeantwortet
. Jedoch kein Nachweis mehr vorhanden, Brief ist verloren. Speziell ist, dass man lt. nig. Recht auch die nig. Stabue nicht einfach aberklaeren kann. Die bleibt. In Nigeria kan man soviele Stabues parallel haben wie man moechte. War aber in keinem Land im Wehrdienst (das war noch zu der Zeit wo man soviele Atteste wie moeglich gesammelt hat => T5 und was Nigeria betrifft, dort gibt/gab es keinen Pflichtwehrdienst). Aber den Ausmusterungsbescheid - den habe ich noch!
Danke fuer die Erklaerung mit dem "nicht zu vertreten hat" - ja, keine Faelschung oder Tricks von unserer Seite.
Auch Danke fuer den Tipp mit der lokalen austellenden Behoerde - werde da mal bei diversen Orten anlaeuten.
Momentan laeuft es also darauf hinaus, dass ich auf dem BBG Formular "Sonstiges" ankreuzen werde und eine Erklaerung dazu schreibe. Mir gruselts aber schon vor den Nachfragen.
Eine Frage noch bitte:
Saxonicus schrieb am 13.06.2017 um 20:12:03:Staatsangehörigkeitsgesetz § 3
Die Staatsangehörigkeit wird erworben
.
.
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
Habe ich die Nachweispflicht fuer die 12 Jahre? Oder kann ich mich zuruecklehnen und mich auf das global-deutsche-eGovernment-Verzeichnis verlassen
?