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Algerier soll Nationalpass vorlegen, sonst Verbot der Erwerbstätigkeit (Gelesen: 5.384 mal)
Kasi
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13.06.2017 um 17:56:19
 
Hallo Zusammen, folgendes Problem liegt vor:

Ein Bekannter von mir, Algerier, ist seit Januar 2016 hier ohne Pass in Deutschland. Es wurde in seiner Heimat bedroht, so dass er aus Angst nach Deutschland gekommen ist - wie gesagt - ohne seinen Pass. Den hat er unterwegs "verloren".

Er hat Klage eingereicht, damit sein Asylantrag anerkannt wird. Seine Gründe waren jedoch nicht ausreichend, so dass die Klage abgelehnt wurde.
Seit Mitte April 2017 arbeitet er mit Genehmigung der Ausländerbehörde.

Heute waren wir bei der Ausländerbehörde. Er hat eine Duldung §60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Nr. xxx gültig bis: 06.07.17 erhalten.

Weiterhin hat er ein Schreiben bekommen, in dem steht, dass er sich derzeit ohne gültigen Nationalspass im Bundesgebiet befindet und mitwirken muss, einen gültigen Pass oder Passersatz zu besorgen.
Er soll zum Konsulat nach Frankfurt fahren und dort einen Pass beantragen. Wenn er bis zum 06.07.17 nicht nachweisen kann das er sich darum gekümmert hat, wird ihm der Mitarbeiter der Ausländerbehörde Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60 a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG erteilen.

Er, der Algerier,  will sich aber nicht um einen neuen Pass kümmern, denn dann wird er, so seine Information, nach Algerien abgeschoben bzw. er muss ausreisen. Das kann er jedoch nicht, weil er um sein Leben in Algerien fürchtet.

Das soweit in Kurzform zusammengefasst.

Meine konkreten Fragen lauten:

1. Kann ihm die Arbeit tatsächlich untersagt werden? Quasi als Druckmittel? Und wenn ja, dann kann er ja ohne Pass hier bleiben aber dann (leider) ohne Arbeit. Oder was hat die Ausländerbehörde dann wieder "in petto"?

2. Wenn er wieder einen algerischen Pass bekommt, welche Möglichkeiten hat er dann, trotzdem in Deutschland zu bleiben und hier zu arbeiten?

Ich freu mich auch über weitere Tipps oder Informationen.

Vielen Dank im Voraus,
Kerstin
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Vinzent2m
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Antwort #1 - 13.06.2017 um 18:41:27
 
1. Ja, das ist eine übliche Vorgehensweise. Wenn er meint, es sei besser für ihn nicht zu kooperieren, wird die ABH sich um ein Passersatzpapier kümmern und es kann zur Abschiebung kommen.
2. Vor welchem Hintergrund sollte ihm ein weiterer Verbleib und Arbeit hier möglich sein? Er ist derzeit ohne Aufenthaltstitel!
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Antwort #2 - 13.06.2017 um 18:42:57
 
Hallo,

du selbst setzt das "verloren" in Anführungsstriche, da Dir offensichtlich genauso klar ist wie der zuständigen ABH, dass wir hier von einer Passunterdrückung reden.
Zudem weigert sich der betreffende Algerier, sich einen Nationalpass zu verschaffen, wirkt also nicht mit und hat damit die Gründe zu vertreten, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (noch) nicht vollzogen werden können.
Daher lauten die Antworten:

1) Ja, die Arbeit darf ihm nicht nur, sondern muss ihm untersagt werden. Die Rechtsgrundlage ist in Deinem Beitrag genannt.
Und was die ABH "in petto" hat, ist Beschaffung eines Rückreisedokuments ohne Mitwirkung des Algeriers mit anschließender "Abschiebung".

2) Keine, die ich anhand des Sachverhalts sehe. Gründe für eine Schutzgewährung liegen anscheinend nicht vor, er besitzt keinen AT, er ist ausreisepflichtig.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Kasi
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Antwort #3 - 13.06.2017 um 19:20:13
 
Vinzent2m schrieb am 13.06.2017 um 18:41:27:
1. Ja, das ist eine übliche Vorgehensweise. Wenn er meint, es sei besser für ihn nicht zu kooperieren, wird die ABH sich um ein Passersatzpapier kümmern und es kann zur Abschiebung kommen.
2. Vor welchem Hintergrund sollte ihm ein weiterer Verbleib und Arbeit hier möglich sein? Er ist derzeit ohne Aufenthaltstitel!


Vielen Dank für deine Antwort.
Auch wenn die Klage abgewiesen ist, kann und möchte er aus den Gründen die ihn seinerzeit zur Flucht nach Deutschland veranlasst haben nicht zurück nach Algerien.
D.h. es bleibt ihm keine andere Möglichkeit ausser zurückzukehren und möglicherweise dem Tod ins Auge zu blicken?

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Kasi
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Antwort #4 - 13.06.2017 um 19:23:59
 
T.P.2013 schrieb am 13.06.2017 um 18:42:57:
Hallo,

du selbst setzt das "verloren" in Anführungsstriche, da Dir offensichtlich genauso klar ist wie der zuständigen ABH, dass wir hier von einer Passunterdrückung reden.
Zudem weigert sich der betreffende Algerier, sich einen Nationalpass zu verschaffen, wirkt also nicht mit und hat damit die Gründe zu vertreten, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (noch) nicht vollzogen werden können.
Daher lauten die Antworten:

1) Ja, die Arbeit darf ihm nicht nur, sondern muss ihm untersagt werden. Die Rechtsgrundlage ist in Deinem Beitrag genannt.
Und was die ABH "in petto" hat, ist Beschaffung eines Rückreisedokuments ohne Mitwirkung des Algeriers mit anschließender "Abschiebung".

2) Keine, die ich anhand des Sachverhalts sehe. Gründe für eine Schutzgewährung liegen anscheinend nicht vor, er besitzt keinen AT, er ist ausreisepflichtig.

Gruß


Auch für diese Antworten vielen Dank.

Warum hat er den Pass wohl "verloren". Weil er sonst hier in Deutschland gar keinen Schutz bekommen hätte, dass ist ja nun allen klar.
Ich finde es nicht fair, dass jemand der selbst für seinen Lebensunterhalt sorgt, egal in welchem Land, zurück soll in sein Geburtsland. Heimat kann man ja nicht sagen, denn sicher fühlt er sich in Algerien leider nicht.

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Antwort #5 - 13.06.2017 um 20:05:35
 
Kasi schrieb am 13.06.2017 um 19:20:13:
Auch wenn die Klage abgewiesen ist, kann und möchte er aus den Gründen die ihn seinerzeit zur Flucht nach Deutschland veranlasst haben nicht zurück nach Algerien

Anscheinend waren die Fluchtgründe nicht überzeugend, sonst hätte man sein Asylbegehren nicht abschlägig beschieden.

Im Übrigen ist Algerien ein großes Land, sodass ihm eine "innerstaatliche Fluchtalternative" bleibt. Staatlicherseits fand ja wohl keine Verfolgung statt.

Wenn er es auf eine Abschiebung ankommen lässt, dann verbaut er sich auch die Möglichkeit, in absehbarer Zeit nach Deutschland zurückkehren zu können.
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Antwort #6 - 13.06.2017 um 20:11:50
 
Kasi schrieb am 13.06.2017 um 19:23:59:
Ich finde es nicht fair, dass jemand der selbst für seinen Lebensunterhalt sorgt, egal in welchem Land, zurück soll in sein Geburtsland.

Ich überspitze diese Logik:

Fair ist es, wenn jeder, der eine LU-sichernde Arbeitsstelle findet, dann auch ins Land darf bzw. bleiben darf - auch dann, wenn gleichzeitig bereits im Land Lebende ihren LU nicht selbst sichern können?

Oder ist das nicht die Konsequenz aus Deiner Aussage?
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Antwort #7 - 13.06.2017 um 20:38:42
 
Kasi schrieb am 13.06.2017 um 19:20:13:
Vielen Dank für deine Antwort.
Auch wenn die Klage abgewiesen ist, kann und möchte er aus den Gründen die ihn seinerzeit zur Flucht nach Deutschland veranlasst haben nicht zurück nach Algerien.
D.h. es bleibt ihm keine andere Möglichkeit ausser zurückzukehren und möglicherweise dem Tod ins Auge zu blicken?



Das Problem ist ein anderes.

Wenn er einen Pass hat, kann er auch freiwillig ausreisen. Dann hat er viel eher die Möglichkeit, dort einzureisen, ohne aufzufallen.

Wenn er es der Ausländerbehörde überlässt, Ersatzpapiere zu besorgen und die Abschiebung zu organisieren, wird seine Ankunft gesondert abgesprochen und angekündigt – er fällt sofort auf.

Es gibt auch einige Möglichkeiten, hier zu bleiben, z.B. mit einer Duldung für eine anerkannte Ausbildung. Oder wenn nach einiger Zeit die Härtefall-Kommission für ihn Stellung bezieht. Aber alles setzt "Mitwirkung" voraus. Auf jeden Fall sollte er sich nicht von Landsleuten, sondern von Profis einer Migrationsberatungsstelle beraten lassen.
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Kasi
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Antwort #8 - 14.06.2017 um 01:38:59
 
reinhard schrieb am 13.06.2017 um 20:38:42:
Das Problem ist ein anderes.

Wenn er einen Pass hat, kann er auch freiwillig ausreisen. Dann hat er viel eher die Möglichkeit, dort einzureisen, ohne aufzufallen.

Wenn er es der Ausländerbehörde überlässt, Ersatzpapiere zu besorgen und die Abschiebung zu organisieren, wird seine Ankunft gesondert abgesprochen und angekündigt – er fällt sofort auf.

Es gibt auch einige Möglichkeiten, hier zu bleiben, z.B. mit einer Duldung für eine anerkannte Ausbildung. Oder wenn nach einiger Zeit die Härtefall-Kommission für ihn Stellung bezieht. Aber alles setzt "Mitwirkung" voraus. Auf jeden Fall sollte er sich nicht von Landsleuten, sondern von Profis einer Migrationsberatungsstelle beraten lassen.



Was muss ich mir unter der Härtefall-Kommision vorstellen?
Mitwirken würde er sicher, sofern er in Deutschland bleiben kann und nicht zurück nach Algerien muss.
Er sagte mir vorhin, wenn er zurück muss nach Algerien, wäre das "sein Ende"...
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Antwort #9 - 14.06.2017 um 02:39:47
 
Kasi schrieb am 14.06.2017 um 01:38:59:
Mitwirken würde er sicher, sofern er in Deutschland bleiben kann und nicht zurück nach Algerien muss.


Mitwirkung ohne Bedingungen. Sonst ist es keine Mitwirkung, er soll sich von der Vorstellung verabschieden, er könnte mit den Behörden oder Härtefallkommission einen Deal machen. Auch wenn Ihn das ggf. Landsleute einflüstern.

Ansonsten ist zur Zeit die Abschiebung das wahrscheinlichste Szenario, wenn der Pass weiterhin verschwunden bleibt und er sich weigert auszureisen.
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Antwort #10 - 14.06.2017 um 07:04:37
 
Kasi schrieb am 14.06.2017 um 01:38:59:
Was muss ich mir unter der Härtefall-Kommision vorstellen?


klick

Kasi schrieb am 13.06.2017 um 19:23:59:
Ich finde es nicht fair, dass jemand der selbst für seinen Lebensunterhalt sorgt, egal in welchem Land, zurück soll in sein Geburtsland. Heimat kann man ja nicht sagen, denn sicher fühlt er sich in Algerien leider nicht.

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Antwort #11 - 14.06.2017 um 10:30:50
 
Kasi schrieb am 14.06.2017 um 01:38:59:
Mitwirken würde er sicher, sofern er in Deutschland bleiben kann und nicht zurück nach Algerien muss.
Er sagte mir vorhin, wenn er zurück muss nach Algerien, wäre das "sein Ende"...


Das ist eben das Problem:

Wenn er nicht mitwirkt, verspielt er alle Chancen, durch Arbeitsplatz oder Ausbildung in irgend eine "Sonderregelung" zu fallen. Und wenn er mitwirkt, bekommt er den Pass, der für die Aufenthaltserlaubnis oder für die Ausreise oder für die Abschiebung benutzt werden kann.

Zur Mitwirkung ist er gesetzlich verpflichtet, und wenn er die Gesetze dieses Landes verletzt, gibt es umgekehrt auch kein Entgegenkommen.
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Antwort #12 - 14.06.2017 um 10:38:42
 
Kasi schrieb am 14.06.2017 um 01:38:59:
Mitwirken würde er sicher, sofern er in Deutschland bleiben kann und nicht zurück nach Algerien muss.

Er ist nicht in der Position, um seine Mitwirkungspflicht von irgendwelchen Bedingungen abhängig zu machen. Entweder er besorgt sich seinen Pass und kommt seiner Ausreiseverpflichtung nach oder er wird abgeschoben und muss die Konsequenzen einer Wiedereinreisesperre in Kauf nehmen.

Außerdem verursacht er durch eine Abschiebung nicht unerhebliche Kosten, die durch eine freiwillige Ausreise zu vermeiden wären und ihm im Falle einer Wiederkehr präsentiert würden.
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Antwort #13 - 14.06.2017 um 10:51:13
 
Offen gesagt, solltest du dir nicht so große Hoffnungen machen.

Beim Vertreten bzw. genauer beim Vertretenmüssen, kommt es darauf an, ob er die vorliegende Pflichtverletzung verschuldet hat. Verschuldet ist die Pflichtverletzung, wenn die betreffende Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Er unterliegt als Ausländer und abgelehnter Asylbewerber der Passpflicht, § 3 Abs. 1 AufenthG. Er wurde durch die ABH aufgefordert seinen Reisepass zu beschaffen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, obwohl es einem Ausländer grundsätzlich zumutbar ist einen Reisepass zu beantragen. Er ist der Aufforderung durch willentliches Unterlassen nicht nach gekommen. Er wusste, dass er der Passpflicht unterliegt. Er handelte also vorsätzlich als er den Reisepass nicht beschaffte. Er hat also die daraus folgende kausale Passlosigkeit zu vertreten.

Wenn er nur länger bleiben will, dann sollte er keinen Pass beschaffen, verliert aber dadurch ggf. seine Arbeitserlaubnis. Oder er schließt sich dem wohl rechtskräftigen Urteil eines deutschen Gerichtes an, und erkennt dass es in Algerien nicht so schlimm ist wie er sich das vorstellt, holt sich einen Reisepass und wartet auf die Ausreiseaufforderung und geht dann zurück in sein Land.

Das er meint, dass es dort für ihn gefährlich sei, zieht nicht, da das Gegenteil gerichtlich festgestellt wurde. Dass er Angst um sein Leben hat, ist ggf. nur ein Hirngespinst. Er kann ja auch in einer anderen algerischen Großstadt leben wo er in der Anonymität der Masse aufgehen kann.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #14 - 14.06.2017 um 16:35:11
 
Angenommen er beantragt einen neuen Pass, wie lange wird das ungefähr dauern bis er ihn bekommt?

Wenn er den Pass dann hat, wie lange darf er dann noch in Deitschland bleiben?
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