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Werden Deutsche im AufenthG benachteiligt? (Gelesen: 1.934 mal)
Turgor
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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06.06.2017 um 20:29:28
 
Hallo,

meine Frau (Drittstaatlerin) und ich (Deutscher) fühlen uns gerade ziemlich von der ABH veralbert, wobei des Pudels Kern wohl eher in den Verwaltungsvorschriften zum AufenthG zu finden ist. Wir würden uns daher sehr freuen, wenn sich hier jemand mit den Vorschriften auskennt und uns Ratschläge zum weiteren Vorgehen geben könnte. Es geht um folgendes:

Für eine Niederlassungserlaubnis § 9 AufenthG werden u.a. 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert. Nach §9.3.1 reicht es, wenn bei bestehender Ehe ein Ehepartner diese Bedingung erfüllt. Jetzt steht in den Verwaltungsvorschriften allerdings, dass dies nicht für Ehegatten von Deutschen gelten solle, da diese ja bereits nach §28.2 privilegiert seien. In den Verwaltungsvorschriften zu §28.2 heißt es dann aber wiederum, dass für eine Niederlassungserlaubnis nur Aufenthaltszeiten zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft berücksichtigt werden könnten.

Ich selbst habe bereits mehr als 60 Rentenbeitragsmonate gesammelt und meine Frau noch nicht, sie hat aber insgesamt bereits länger als 5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis (nach §16, 18 und 19a, nicht(!) nach §28). Nun kann meine Frau wohl nur deshalb noch keine Niederlassungserlaubnis bekommen, weil sie mit mir (=deutsch) verheiratet ist. Wären wir verheiratet und ich hätte nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, würden meine Monate in der Rentenversicherung berücksichtigt und sie hätte Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.

Kann das so richtig sein? Ist meine Frau tatsächlich dadurch schlechter gestellt, dass sie mit einem Deutschen statt mit einem Nicht-Deutschen verheiratet ist?

Vielen Dank für Eure Meinungen!
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Jojo2015I
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Antwort #1 - 06.06.2017 um 21:01:04
 
Auch mit einer aktuell bestehenden AE nach § 28 AufenthG kann deine Frau die NE nach § 9 II AufenthG beantragen.

Sie kann bloß (wenn die Voraussetzungen vorlägen) zusätzlich uU die NE nach § 28 II beantragen.

Also ab zur ABH Antrag stellen und überraschen lassen, wie problemlos das laufen dürfte...  Cool
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dim4ik
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Antwort #2 - 07.06.2017 um 09:13:43
 
Jojo2015I schrieb am 06.06.2017 um 21:01:04:
uch mit einer aktuell bestehenden AE nach § 28 AufenthG kann deine Frau die NE nach § 9 II AufenthG beantragen.

Sie kann bloß (wenn die Voraussetzungen vorlägen) zusätzlich uU die NE nach § 28 II beantragen.

Am einfachsten wäre es ja einen Antrag auf Erteilung einer NE ohne jegliche §§-Verweise zu stellen. In diesem Fall soll die ABH den Antrag auf alle relevanten Rechtsgrundlagen hin prüfen.
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erne
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Antwort #3 - 07.06.2017 um 15:01:04
 
Turgor schrieb am 06.06.2017 um 20:29:28:
Nach §9.3.1 reicht es, wenn bei bestehender Ehe ein Ehepartner diese Bedingung erfüllt. Jetzt steht in den Verwaltungsvorschriften allerdings, dass dies nicht für Ehegatten von Deutschen gelten solle,


du liest das falsch.
AufenthG §9.3.1 stellt als "Gesetz" fest, dass es genügt, wenn die Voraussetzung der 60 Monate Rentenbeitrag druch einen der Ehegatten erfüllt ist.
Punkt. PUNKT!

die Vorschrift dazu (ist nur eine Vorschrift, ist kein Gesetz und kann nicht das Gesetz §9.3.1. ändern) stellt klar, dass das, was in dieser Vorschrift nicht für Ehegatten Deutscher (also nur für Ehegatten von Auslädnern) gilt.
Also vergiss die Vorschrift und lies nur das Gesetz. Die Vorschrift ist in *diesem* Punkt für Euren Fall nicht gültig (und auch nicht anwendbar).
Und das Gesetz sagt klar, dass es genügt, wenn nur ein Ehegatte die 60 Monatsbeiträge geleistet hat.

Nebenbei: Diese AVwV sind für den Bürger nicht bindend, nur eine Richtlinie für die Behörden.
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Turgor
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Antwort #4 - 07.06.2017 um 19:37:04
 
Hallo nochmal!

Vielen Dank für die Antworten, dann scheint es ja doch nicht so aussichtslos, schon jetzt eine NE zu bekommen. Wir werden also möglichst schnell einen neuen Termin bei der ABH machen und einfach eine NE beantragen, notfalls halt schriftlich. Und dann schauen, was passiert.

Jojo2015I schrieb am 06.06.2017 um 21:01:04:
Also ab zur ABH Antrag stellen und überraschen lassen, wie problemlos das laufen dürfte... 


Das glaube ich erst, wenn ich es erlebt habe  Zwinkernd
Da wir in letzter Zeit mehrmals umgezogen sind und wegen unserer Berufstätigkeit auch zeitweise einen Zweitwohnsitz inne hatten, prüft die nun zuständige ABH unsere Anträge sehr skeptisch, und zwar gründlich, ausdauernd, doppelt und dreifach. Verständlich, aber halt auch nervig... 
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Jojo2015I
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Antwort #5 - 07.06.2017 um 20:44:12
 
Naja, dann lasst sie halt prüfen. Wäre ja die letzte intensive Prüfung bei der ABH  Zwinkernd
Am Ende gibt's die NE ja doch und alle sind glücklich.

Die ABH in der Regel übrigens auch... dann muss deine Frau nämlich höchstens noch hin, wenn der Pass abläuft, sofern sie nicht vorher eingebürgert ist  Laut lachend
Ich persönlich freue mich über (fast) jede erteilte NE  Cool
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Antwort #6 - 07.06.2017 um 21:42:45
 
Turgor schrieb am 06.06.2017 um 20:29:28:
meine Frau noch nicht, sie hat aber insgesamt bereits länger als 5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis (nach §16, 18 und 19a

WENN sie davon ^^^ auch noch einen deutschen Hochschulabschluss hat, DANN kommt ggf. auch eine NE gem.
§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen http://www.buzer.de/gesetz/4752/a176957.htm
in Betracht.
Da ^^^ braucht sie nur 24 (2 Jahre) Monats-Beiträge zur RV
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