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Asylantragsstellung für Neugeborene (Gelesen: 2.258 mal)
Bibim12
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Asylantragsstellung für Neugeborene
28.05.2017 um 12:45:25
 
Guten Tag,
für in Deutschland geborene Kinder besteht die Möglichkeit entweder einen Aufenthalt nach §33 AufenthG zu erhalten, wenn beide Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder einen Asylantrag nach 14a AsylG zustellen.

Welcher Vorteil bietet die Asylantragsstellung nach §14a AsylG gegenüber einem Aufenthalt nach §33 AufenthG für ein Neugeborenes Kind.

Vielen Dank.


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reinhard
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Beiträge: 15.172

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.05.2017 um 14:07:29
 
Das hängt von den Einzelheiten im konkreten Fall ab.

Die Eltern sollten sich unbedingt beraten lassen, dabei auch ihren Bescheid vorlegen. Denn der Asylantrag wird auch "von Amts wegen" gestellt. Bevor eine "offensichtlich-unbegründet"-Entscheidung ergeht, sollte man den Antrag zurückziehen bzw. gleich von Anfang an darauf verzichten.

Ansonsten ist ein Flüchtlingsstatus meistens stärker als ein Familienstatus – aber wie gesagt: Es hängt vom Einzelfall ab.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.05.2017 um 14:09:50
 
Zur Klarstellung:

(1) § 14a AsylG = Eltern befinden sich noch im Asylverfahren, bzw. sind nach negativem Ausgang im Besitz einer Duldung oder einer humanitären AE.

(2) § 26  AsylG= Eltern haben einen Schutzstatus zugesprochen bekommen.

Da hier wohl (2) gemeint ist, kann man nur soviel sagen, dass das Kind dann den selben Status wie ein bzw. beide Elternteile bekommt und dies eigentlich immer vorteilhafter als der reguläre Aufenthalt über § 33 AufenthG ist.
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Bibim12
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i4a rocks!


Beiträge: 3

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 28.05.2017 um 16:01:10
 
Ich meine hier den §33 AufenthG:

Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt.

Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt.
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Bibim12
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 28.05.2017 um 16:03:38
 
Mir sind keine Gründe bekannt, warum es für einen Neugeborenen besser sein soll, einen Asylantrag zustellen statt die Aufenthaltserlaubnis nach §33 AufenthG zubeantragen.

Viele Leute raten Geflüchteten die Asylantragsstellung für Neugeborene. Meine Frage ist halt warum ?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 28.05.2017 um 16:34:33
 
Von statt kann eigentlich nicht die Rede sein, denn bei erfolgreichem Asylverfahren der Eltern ist beides gleichzeitig möglich. Außerdem sind solche Fälle reine Formsache, also nicht vergleichbar mit "richtigen" Asylverfahren.

Im Falle einer Flüchtlingsanerkennung der Eltern sind die Vorteile auch durchaus vorhanden: Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge, spätere Einbürgerung ohne Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, günstigere Voraussetzungen zur Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltstitels, erhöhter Ausweisungsschutz, grundsätzlich Gleichstellung mit Deutschen bei Sozialfragen etc.
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« Zuletzt geändert: 28.05.2017 um 16:45:06 von N/V »  
 
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