Kleine Korrektursammlung:
deerhunter schrieb am 21.05.2017 um 21:01:18:"unechtes Schengenvisum
Falsch: Echtes Schengenvisum! Aber "Unechtes (Mehr-)Jahresvisum".
Vermutlich "unecht", weil es zwar ein oder mehrere Jahre gilt, aber nicht zum Aufenthalt gleicher Länge berechtigt.
Zitat:Aufenthalt von 90Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen
Aufenthalt von 90Tagen innerhalb
jedes beliebigen Zeitraumes von 180 Tagen.
Weiter:
jojo_o schrieb am 21.05.2017 um 22:11:24:Wo wird dann hier "Zwei-Jahres-Visum" angegeben?
In der Form gar nicht.
Punkt 25: 90
Punkt 29: Beginn des gewünschten Gültigkeitszeitraums
Punkt 30: Ende des gewünschten Gültigkeitszeitraums
jojo_o schrieb am 21.05.2017 um 22:11:24:Was ist hier mit "abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie" gemeint? Zählt z. Bsp. Schwiegertochter dazu?
Das ganze Thema ist ganz und gar unglücklich ausgedrückt.
Es geht um
1. EU-Bürger, die in Deutschland ihre EU-Freizügigkeit ausüben. Das trifft auf Deutsche nur in Rückkehrer-Fällen zu.
2. von denen können Drittstaater EU-Freizügigkeit ableiten.
Das sind der Ehegatte des Unionsbürgers sowie Verwandte des Unionsbürgerst
und des Ehegatten in auf- und absteigender Linie unter bestimmten Voraussetzungen.
Das Formular nun lässt viele schöne Fehldeutungen zu; die entsprechenden Formulierungen beziehen sich aber alle auf den Antragsteller, falls der EU-Freizügigkeit vom EU-Bürger oder dessen Ehegatten ableiten kann.
Wenn Du also als Deutscher in Deutschland Deine EU-Freizügigkeit nutzt (was bisher nicht erkennbar ist), dann kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Deine Schwiegermutter von Dir diese Freizügigkeit ableiten.
Jedoch trifft in 99% der Fälle, in denen bei uns entsprechende Einträge in den Anträgen zu finden sind, die eine oder die andere Bedingung nicht zu - der EU-Bürger ist nicht EU-freizügig oder die Voraussetzungen für die Ableitung sind nicht gegeben.