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Besuchervisum mit einer Gültigkeit von bis zu 2 Jahren oder mehr (Gelesen: 4.211 mal)
Themen Beschreibung: Welcher Antrag sollte für ein solches Visum gestellt werden?
jojo_o
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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21.05.2017 um 20:47:00
 
Hallo liebe Community,
Ich habe folgende Frage:
Meine Mutter aus Kamerun besucht mich einmal pro 1,5 Jahre nach Deutschland und bleibt in der Regel 3 Monate (solange wie das erteilte Besuchervisum gültig ist).

Letztens habe ich bei einem Gespräch mit Bekannten erfahren, dass es eine Möglichkeit gäbe, ein Besuchervisum mit einer Gültigkeit von bis zu 2 Jahren zu bekommen (sodass sie mehrmals uns besuchen kann ohne jedesmal wieder von vorne ein Visum beantragen zu müssen bzw. die ganze Prozedur von vorne anfangen zu müssen).

Daher würde ich mich sehr freuen, wenn ihr mich erklären könnt, wie ich das für meine Mutter erreichen kann.

Ist das eine ganze andere Art von Visum? bzw. kann das sein dass es gar nicht ein Schengen Visum (http://www.jaunde.diplo.de/contentblob/4780918/Daten/717782/Download_Antragsform...) ist, sondern ein nationales Visum? ((http://www.jaunde.diplo.de/contentblob/4780922/Daten/6034630/Download_Antragsfor...)

Nach welchen Kriterien wird das erteilt?

In welchem Paragrah des Gesetzes ist mehr darüber zu lesen?

Die Bekannten mit denen ich geredet hatte, hatten alle ähnliche Fälle: Eltern in Heimat, komme als Besucher nach Deutschland fast alle 2 jahre und besitzen gültige Visums bis zu 2 Jahre (einer sagte sogar, 3 Jahre). Nur leider wollte mir niemand genau sagen, um welche Prozedur es sich handelt.

Ich bedanke mich schon mal ganz herzlich bei allen und für Eure Zeit.

Auf der Seite von der Botschaft in Kamerun sind zwei Links:
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 21.05.2017 um 21:01:18
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.05.2017 um 21:01:49
 
Es ist ein Schengen-Visum wie die bisherigen auch, nur länger gültig erlaubt aber wie gewohnt einen Aufenthalt von 90  Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen. Im Gebrauch hat sich der Name "unechtes Jahresvisum" etabliert.

Die Prodzedur und die Voraussetzungen sind einfach die selben. Beim Antrag sollte einfach angegeben werden, dass man die Erteilung eines Zwei-Jahres-Visums beantragt.

Rechtsgrundlage ist Artikel 24 Visakodex.
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jojo_o
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 21.05.2017 um 22:11:24
 
Vielen Dank für Eure schnellen Antworten.

deerhunter schrieb am 21.05.2017 um 21:01:18:


Es ist es! Smiley Höre aber zum ersten Mal!

Zitat:
Rechtsgrundlage ist Artikel 24 Visakodex


Ich habe mir das angeschaut, sie erfüllt die Voraussetzungen dafür.

Zitat:
Beim Antrag sollte einfach angegeben werden, dass man die Erteilung eines Zwei-Jahres-Visums beantragt.


Allerdings habe ich mir noch genau das Formular zum Visumantrag angeschaut, es gibt kein Feld wo man angeben kann, dass man die Erteilung eines Zwei-Jahres-Visums beantragt.

Auf dem Punkt 24., kann man ja ankreuzen:
Mehrfache Einreise

In Punkt 25 "Dauer des geplanten Aufenthalts oder der
Durchreise", gehe ich mal davon aus, dass man hier nicht 2 Jahre angeben kann richtig?
Denn die Besucherin kann ja nur für 90 Tage innerhalb 180 Tages bleiben bevor sie nochmals einreisen kann (falls ein solches Visum natürlich vorliegt), ist das richtig?
Also wenn ich richtig verstanden habe, im Punkt 25 wird zum Beispiel "2 Monate angegeben" und unten die Anzahl von Tagen.

Wo wird dann hier "Zwei-Jahres-Visum" angegeben?


Noch eine andere Frage bitte.
35. Verwandtschaftsverhältnis zum Unionsbürger oder Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz
□ Ehegatte □ Kind □ Enkelkind □ abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie

Was ist hier mit "abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie" gemeint? Zählt z. Bsp. Schwiegertochter dazu?

Das Formular für den Antrag befindet sich hier:
http://www.jaunde.diplo.de/contentblob/4780918/Daten/717782/Download_Antragsform...
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deerhunter
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Antwort #4 - 21.05.2017 um 22:24:43
 
jojo_o schrieb am 21.05.2017 um 22:11:24:
Was ist hier mit "abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie" gemeint? Zählt z. Bsp. Schwiegertochter dazu?


Aufsteigend von dir in gerade Linie sind deine Eltern! Eine Schwiegertochter zählt nicht dazu
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jojo_o
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 21.05.2017 um 22:50:00
 
deerhunter schrieb am 21.05.2017 um 22:24:43:
Aufsteigend von dir in gerade Linie sind deine Eltern! Eine Schwiegertochter zählt nicht dazu 


Hast du Recht! Sorry, ich hatte auf "aufsteigend" nicht aufgepasst.

Dennoch, würde dann die "Schwiegermutter" da rein passen?
Bsp: Person A - Unionsbürger lädt Person B - Schwiegermutter in einem Drittstaat ein.

Diese Frage bezog speziell auf "abhängiger Verwandter"
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #6 - 21.05.2017 um 22:55:23
 
Kleine Korrektursammlung:
deerhunter schrieb am 21.05.2017 um 21:01:18:
"unechtes Schengenvisum

Falsch: Echtes Schengenvisum! Aber "Unechtes (Mehr-)Jahresvisum".

Vermutlich "unecht", weil es zwar ein oder mehrere Jahre gilt, aber nicht zum Aufenthalt gleicher Länge berechtigt.

Zitat:
Aufenthalt von 90Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen

Aufenthalt von 90Tagen innerhalb jedes beliebigen Zeitraumes von 180 Tagen.



Weiter:
jojo_o schrieb am 21.05.2017 um 22:11:24:
Wo wird dann hier "Zwei-Jahres-Visum" angegeben?

In der Form gar nicht.
Punkt 25: 90
Punkt 29: Beginn des gewünschten Gültigkeitszeitraums
Punkt 30: Ende des gewünschten Gültigkeitszeitraums

jojo_o schrieb am 21.05.2017 um 22:11:24:
Was ist hier mit "abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie" gemeint? Zählt z. Bsp. Schwiegertochter dazu?

Das ganze Thema ist ganz und gar unglücklich ausgedrückt.

Es geht um
1. EU-Bürger, die in Deutschland ihre EU-Freizügigkeit ausüben. Das trifft auf Deutsche nur in Rückkehrer-Fällen zu.

2. von denen können Drittstaater EU-Freizügigkeit ableiten.
Das sind der Ehegatte des Unionsbürgers sowie Verwandte des Unionsbürgerst und des Ehegatten in auf- und absteigender Linie unter bestimmten Voraussetzungen.

Das Formular nun lässt viele schöne Fehldeutungen zu; die entsprechenden Formulierungen beziehen sich aber alle auf den Antragsteller, falls der EU-Freizügigkeit vom EU-Bürger oder dessen Ehegatten ableiten kann.


Wenn Du also als Deutscher in Deutschland Deine EU-Freizügigkeit nutzt (was bisher nicht erkennbar ist), dann kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Deine Schwiegermutter von Dir diese Freizügigkeit ableiten.

Jedoch trifft in 99% der Fälle, in denen bei uns entsprechende Einträge in den Anträgen zu finden sind, die eine oder die andere Bedingung nicht zu - der EU-Bürger ist nicht EU-freizügig oder die Voraussetzungen für die Ableitung sind nicht gegeben.
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jojo_o
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 21.05.2017 um 23:30:26
 
Petersburger schrieb am 21.05.2017 um 22:55:23:
Aufenthalt von 90Tagen innerhalb jedes beliebigen Zeitraumes von 180 Tagen.


Danke für die Präzision. Das ist auch ein Thema was ich bis jetzt noch nicht verstanden habe. Was heißt das wirklich konkrett?

Petersburger schrieb am 21.05.2017 um 22:55:23:
In der Form gar nicht.

In welcher Form wird dann dieses Zwei-Jahres-Visum beantragt? Oder ist das ein ganz anderes Formular?


Petersburger schrieb am 21.05.2017 um 22:55:23:
Wenn Du also als Deutscher in Deutschland Deine EU-Freizügigkeit nutzt (was bisher nicht erkennbar ist), dann kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Deine Schwiegermutter von Dir diese Freizügigkeit ableiten.


Ich muss zugeben, ich habe es wirklich nicht ganz verstanden.
Ich bin in Deutschland lebender Deutscher.

Aber ich stelle mal einfach mal die Fragen anders und einfacher:
Person X - Deutscher, lebend in Deutschland möchte in die Schwiegermama Person Y aus dem Drittstaat einladen.
Wird dann die Schwiegermama, Antragsstellerin, als Verwandte gesehen? bzw. besteht hier im Sinne des Gesetzes ein Verwandtschaftsverhältnis? (Ich beziehe mich auf den Punkt 35 von dem Antragsformular).
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reinhard
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Antwort #8 - 22.05.2017 um 11:36:05
 
Dann hast Du vermutlich die Antwort nicht richtig durchgelesen.

Alles, was Du fragst, hat Petersburger bereits in seinem Beitrag beantwortet.

90 Tage in jedem 180-Tage-Zeitraum heißt konkret genau das.
Antrag so wie erklärt.
Nein, wenn Du nicht im EU-Ausland lebst oder lange gelebt hast, gilt dieses Feld nicht für Dich – sie ist nicht mit einem EU-Bürger verwandt.
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Antwort #9 - 22.05.2017 um 12:40:55
 
reinhard schrieb am 22.05.2017 um 11:36:05:
Dann hast Du vermutlich die Antwort nicht richtig durchgelesen.


Ich habe mir das nochmals alles durchgelesen.

Also folgendes:
Petersburger schrieb am 21.05.2017 um 22:55:23:
Punkt 25: 90
Punkt 29: Beginn des gewünschten Gültigkeitszeitraums
Punkt 30: Ende des gewünschten Gültigkeitszeitraums


Also wenn ich es jetzt richtig verstehe, heißt es,
Punkt 30 sollte dann so zusagen die Zeit nach 2 Jahren.
Also für das heutiges Datum als Beispiel:
Wäre:
Punkt 25: 90 Tage
Punkt 29: 22/05/2017
Punkt 30: 21/05/2018

Wäre dann so alles richtig?


reinhard schrieb am 22.05.2017 um 11:36:05:
Nein, wenn Du nicht im EU-Ausland lebst oder lange gelebt hast, gilt dieses Feld nicht für Dich – sie ist nicht mit einem EU-Bürger verwandt.


Alles klar, Verstanden! Danke! Smiley
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Antwort #10 - 22.05.2017 um 12:57:29
 
Wenn man davon absieht, dass Du so mit Sicherheit kein Zweijahresvisum beantragen kannst - Prinzip verstanden  Daumen hoch

Sonst --> http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1280220533
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Antwort #11 - 22.05.2017 um 13:17:05
 
Und guck auch beim Beantragen (wird ja letztlich durch Vorsprache gemacht): Ein "unechtes Jahresvisum" kann auch für drei oder fünf Jahre ausgestellt werden.

Die meisten Auslandsvertretungen stellen es beim ersten Mal nur für zwei Jahre aus, das ist aber nur Gewohnheit. Fragen kostet nichts.
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Antwort #12 - 22.05.2017 um 13:32:02
 
Petersburger schrieb am 22.05.2017 um 12:57:29:
Wenn man davon absieht, dass Du so mit Sicherheit kein Zweijahresvisum beantragen kannst - Prinzip verstandenDaumen hoch


Klar, es geht ja nicht darum, dass man in Deutschland 2 Jahre am Stück bleiblt (und das würde bestimmt nicht meine Mutter wollen - die blieb noch nie mehr als 2 Monate Smiley )

Es geht einfach darum dass sie mehrfach in diesen 2 Jahren ein-und-ausreisen kann (nach der 90/180 Regel) ohne die ganze Prozedur zu wiederholen.

Daher die Frage an Petersburger, wären dann die Eingaben für den Eintrag so richtig? also wie nach meinem Beispiel?


reinhard schrieb am 22.05.2017 um 13:17:05:
Fragen kostet nichts. 


ja richtig. Allerdings hat man kaum Chance vorher was zu fragen. Ich den Regel bekommt man einen Termin online, dann geht man hin schon mit den ausgefüllten Unterlagen. Es gibt ja keinen Termin um Fragen zu stellen, und per Email wird kaum geantwortet. Die Botschaft liegt auch in einer Stadt die nicht unbedingt nah von seinem Wohnsitz ist.

Also hat man natürlich Angst, das Formular vielleicht falsch auszufüllen, und deswegen vielleicht kein Visum zu bekommen.

Deswegen frage ich wirklich wie das ausgefüllt werden soll. Ich hoffe, ihr könnt mich verstehen! (Tut mir leid wenn meine Frage doch der eine oder der andere nervt).

Mir gehts eigentlich nur darum wie man richtig dieses "unechtes" Visum beantragt. Vielen Dank für Eure Zeit!
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Antwort #13 - 22.05.2017 um 15:18:53
 
jojo_o schrieb am 22.05.2017 um 13:32:02:
also wie nach meinem Beispiel?

Da steht nur ein  Jahr ...
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Antwort #14 - 22.05.2017 um 15:45:28
 
Stimmt..

Punkt 25: 90 Tage
Punkt 29: 22/05/2017
Punkt 30: 21/05/2019

Also richtig? Danke!!!!
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Antwort #15 - 23.05.2017 um 05:23:52
 
Ja, richtig  Smiley
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Antwort #16 - 24.05.2017 um 01:00:59
 
Punkt 25: 90 Tage
Punkt 29: 22/05/2017
Punkt 30: 21/05/2019

Also kann ich das so angeben für das unechtes Zwei-Jahre-Visum?

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Antwort #17 - 24.05.2017 um 06:12:46
 
Dieselbe Frage wie vorgestern?  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #18 - 25.05.2017 um 11:06:47
 
wurde schon geantwortet. hatte (zu spät) gesehen.
Vielen Dank an alle!
Ich werde berichten nachdem ich den Antrag gestellt habe und erzählen wie es dann gelaufen.
Das ist erst in Oktober.
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