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Fiktionsbescheinigung / Sperrkonto? (Gelesen: 5.990 mal)
Kanton
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21.05.2017 um 18:43:58
 
Hallo allerseits,

eine vermutlich einfache Frage, bezogen auf eine ausländische  Bekannte. Dahingehend: Bei einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 AufenthG braucht man eine Sperrkonto mit einem gewissen Betrag oder einen anderweitigen Beleg, als Nachweis bzgl. der bestreitbaren Lebenshaltungskosten.

Beim letzten Mal war das zwar nicht so, aber ist es möglich, dass im Kontext einer weiteren Fiktionsbescheinigung ein entsprechender Nachweis verlangt wird?

Ich vermute mal, dass nicht. Vielleicht gehe ich da aber auch fehl?
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Antwort #1 - 22.05.2017 um 18:18:40
 
Kanton schrieb am 21.05.2017 um 18:43:58:
dass im Kontext einer weiteren Fiktionsbescheinigung ein entsprechender Nachweis verlangt wird?


nein, im Kontext einer Fiktionsbescheinigung sicher nicht.
Die FB bescheinigt nur, dass ein AT oder dessen Verlängerung  beantragt wurde, dieser noch nicht erteilt wurde und daher der bisherige AT weiter gilt bis über den Antrag entschieden wird.

Der Nachweis wird aber für die Entscheidung über den Antrag verlangt, und wird er nicht beigebracht wird der Antrag wohl abgelehnt und die FB ist nichtig.
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Antwort #2 - 22.05.2017 um 21:49:56
 
Danke, soweit habe ich es verstanden.

erne schrieb am 22.05.2017 um 18:18:40:
Der Nachweis wird aber für die Entscheidung über den Antrag verlangt, und wird er nicht beigebracht wird der Antrag wohl abgelehnt und die FB ist nichtig.

Aber der Nachweis muss nicht gleich zusammen mit dem Antrag vorliegen, als Aktenbestandteil für die Entscheidung, oder???

Bei der Verlängerung des AT nach dem ersten Jahr war es so: Der Antrag wurde bearbeitet und von der Sache her positiv entschieden. Daraufhin gab es seitens der Behörde ein Formular für die Bank, dass für meine Bekannte ein Sperrkonto notwendig sei. Das hat sie mit dem erforderlichen Betrag eröffnet, brachte die Bestätigung zur ABH und bekam dann die AE ausgehändigt. Ist so das übliche Verfahren?
Sorry, ich bin aufgrund von Erfahrung sehr vorsichtig geworden, dass da nichts schief läuft.
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Antwort #3 - 22.05.2017 um 22:08:10
 
Was ist deine Frage?
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Antwort #4 - 22.05.2017 um 23:31:44
 
Aras schrieb am 22.05.2017 um 22:08:10:
     Geschrieben am: Heute um 22:08:10
Was ist deine Frage?


Die erste hat erne  schon beantwortet.

erne schrieb am 22.05.2017 um 18:18:40:
nein, im Kontext einer Fiktionsbescheinigung sicher nicht.


Die zweite ist offensichtlich nicht ausreichend klar formuliert.

Ich versuche es deshalb anders. Meine Frage zielt auf die Reihenfolge.
- Ist ein Verlängerungsantrag zusammen mit dem Beleg (über ein bereits eingerichtetes Sperrkonto mit dem erforderlichen Betrag) einzureichen?

- Oder ist das übliche Verfahren: Wenn klar ist, dass der Antrag prinzipiell genehmigt würde, wird als "letzter Baustein" nun noch der Nachweis über das Sperrkonto gefordert?

Ok, vielleicht klingt die Frage komisch. Vielleicht bin ich da zu übervorsichtig.


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Antwort #5 - 23.05.2017 um 19:03:31
 
Kanton schrieb am 22.05.2017 um 23:31:44:
- Ist ein Verlängerungsantrag zusammen mit dem Beleg (über ein bereits eingerichtetes Sperrkonto mit dem erforderlichen Betrag) einzureichen?


besser wäre das

Kanton schrieb am 22.05.2017 um 23:31:44:
Oder ist das übliche Verfahren: Wenn klar ist, dass der Antrag prinzipiell genehmigt würde, wird als "letzter Baustein" nun noch der Nachweis über das Sperrkonto gefordert? 


Wenn bei der Antragsabgabe eine Voraussetzung nicht erfüllt ist, hindert nichts und niemand eine ABH den Antrag einfach abzulehnen.
Eine andere ABH (oder anderer Sachbearbeiter) kann auch mit dem Antragsteller in Kontakt treten und nach entsprechenden Belegen fragen.  Das kann vllt. auch für die meisten gelten, aber ob das für alle gilt?

Hängt wohl auch stark von der Auslastung der Sachbearbeiter da ab.

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Antwort #6 - 24.05.2017 um 06:17:48
 
Worauf genau willst du denn hinaus mit deiner Frage?

Bestehen bei euch Zweifel, ob die Voraussetzung für die Verlängerung vorliegen und es soll kein Geld "umsonst" hinterlegt werden? Wenn das so wäre, man kommt an das Geld wieder dran, wenn man ausreisen müssen musste.

Andernfalls: die Finanzierung ist nachzuweisen. Dann doch besser früher als später, denn, wie erne bereits schrieb: es hindert niemand den SB den Antrag abzulehnen, wenn und so lange die Finanzierung nicht nachgewiesen ist.
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Antwort #7 - 24.05.2017 um 12:06:07
 
Jojo2015I schrieb am 24.05.2017 um 06:17:48:
Bestehen bei euch Zweifel, ob die Voraussetzung für die Verlängerung vorliegen und es soll kein Geld "umsonst" hinterlegt werden? Wenn das so wäre, man kommt an das Geld wieder dran, wenn man ausreisen müssen musste.
(Vorstellbarer Grund dafür, nur "im Ernstfall" dafür einzustehen wäre, wenn jemand dazu z. B. Aktienanteile verkaufen müsste oder Ahnliches, was ihm Nachteile einbrächte.) )

Der Punkt ist, dass ein Teil des Betrags geliehen werden müsste. Aber im Fall der sozusagen "prinzipiellen Genehmigung" (nur noch ausstehendes Sperrkonto) geliehen werden würde. Auch ein Geschenk der Familie ist eine Option.

Das wäre bei dem Verfahren Behörde A ja auch kein Problem (da lag zuvor die Zuständigkeit).
Kanton schrieb am 22.05.2017 um 21:49:56:
Bei der Verlängerung des AT nach dem ersten Jahr war es so: Der Antrag wurde bearbeitet und von der Sache her positiv entschieden. Daraufhin gab es seitens der Behörde ein Formular für die Bank, dass für meine Bekannte ein Sperrkonto notwendig sei. Das hat sie mit dem erforderlichen Betrag eröffnet, brachte die Bestätigung zur ABH und bekam dann die AE ausgehändigt.

Mal ganz formal zugespitzt. Wäre es denkbar, dass die nun zuständige Behörde B es anders handhabt. Den Antrag allein wegen fehlendem Sperrkonto ablehnt. Der Betroffene unverzüglich den Nachweis beibringt. Die Behörde aber sagt: Tut uns leid. Jetzt ist es zu spät. Sie müssen leider nach Hause fahren. ?
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« Zuletzt geändert: 24.05.2017 um 12:21:49 von Kanton »  
 
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Antwort #8 - 24.05.2017 um 12:28:13
 
[quote author=22352922470 link=1495385038/1#1 date=1495469920]Der Nachweis wird aber für die Entscheidung über den Antrag verlangt, und wird er nicht beigebracht wird der Antrag wohl abgelehnt und die FB ist nichtig.[/quote]


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Antwort #9 - 24.05.2017 um 12:37:47
 
Hallo Jojo2015, mir ist leider bei der Formatierung etwas durcheinander geraten. Entschuldige bitte!
Ich habe leider versehentlich etwas, was ich schreiben wollte, an das Zitat von Dir angehängt.


Ich möchte es korrigieren. Es tut mir leid. Ich zitierte:
Kanton schrieb am 24.05.2017 um 12:06:07:
Bestehen bei euch Zweifel, ob die Voraussetzung für die Verlängerung vorliegen und es soll kein Geld "umsonst" hinterlegt werden? Wenn das so wäre, man kommt an das Geld wieder dran, wenn man ausreisen müssen musste.
(Vorstellbarer Grund dafür, nur "im Ernstfall" dafür einzustehen wäre, wenn jemand dazu z. B. Aktienanteile verkaufen müsste oder Ahnliches, was ihm Nachteile einbrächte.) )


Der Passus:

- "(Vorstellbarer Grund dafür, nur "im Ernstfall" dafür einzustehen wäre, wenn jemand dazu z. B. Aktienanteile verkaufen müsste oder Ahnliches, was ihm Nachteile einbrächte.)"

der gehört nicht zu dem Zitat.
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« Zuletzt geändert: 24.05.2017 um 12:50:01 von Kanton »  
 
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Antwort #10 - 24.05.2017 um 13:03:14
 
Mojo Jojo,

mit dem Zitat von erne, das du anführst: 

"Der Nachweis wird aber für die Entscheidung über den Antrag verlangt, und wird er nicht beigebracht wird der Antrag wohl abgelehnt und die FB ist nichtig.

Nur zur Klarheit. Ein unmittelbar nachträgliches Beibringen der Bescheinigung würde nichts ändern, die Ablehnung wäre definitiv?
Was hieße, und das wäre gut zu wissen, das Sperrkonto müsste zwingend jetzt eingerichtet werden,wenn man dem entgehen wollte.
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Antwort #11 - 24.05.2017 um 18:06:20
 
Kanton schrieb am 24.05.2017 um 12:06:07:
) )

Der Punkt ist, dass ein Teil des Betrags geliehen werden müsste.

in dem Fall nicht "müsste", sondern "muss"
wenn man das Geld nicht hat, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Punkt

Kanton schrieb am 24.05.2017 um 12:06:07:
Den Antrag allein wegen fehlendem Sperrkonto ablehnt. Der Betroffene unverzüglich den Nachweis beibringt. Die Behörde aber sagt: Tut uns leid. Jetzt ist es zu spät. Sie müssen leider nach Hause fahren. ? 



Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann man Remonstrieren und mit der Remonstration den Beleg liefern.
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Antwort #12 - 24.05.2017 um 18:26:42
 
Sorry, wahrscheinlich verhakle ich mich in den Bedingungen des Einzelfalls.

Worauf ich stieß:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) / § 28 Anhörung Beteiligter

"(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern."

(Abs. 2 umfasst Ausnahmen, die hier im Konkreten nicht von Belang sind.)

So lese ich es: In aller Regel (so auch hier, Aufenthalt nach  § 16 (1) AufenthG betreffend) kann also ein Antrag auf Verlängerung einer AE nicht ohne Weiteres, "einfach nach Aktenlage", ohne quasi "Vorankündigung" abgelehnt werden. Dem Betroffenen muss zuvor die Gelegenheit gegeben werden, zur beabsichtigten Ablehnung Stellung nehmen zu können.

Mir ging es darum, Bescheid zu wissen, um eine "unangenehme Überraschung" zu vermeiden.

Was ich konkret daraus schließe. Für eine schriftliche Stellungnahme wird einem eine bestimmte Frist eingeräumt. Wird der Nachweis des Sperrkontos innerhalb dieser Zeit erbracht, entfiele dieser Ablehnungsgrund.
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Antwort #13 - 24.05.2017 um 18:41:09
 
Naja, zumindest ist nach der Ablehnung der rechtmäßige Aufenthalt der Dame beendet. Mit der Ablehnung gibt's ne Ausreiseaufforderung und ggf ne Güb. Die Fiktionsbescheinigung verliert ja ab Entscheidung ihre Wirkung und ein Anspruch auf eine neue wird auch durch Eilantrag bzw Klage regelmäßig nicht ausgelöst. Was natürlich nicht bedeutet dass man nicht trotzdem gegen die Ablehnung klagen darf. Man muss halt nur Freude daran haben, Geld aus'm Fenster zu schmeißen und Nerven übrig haben.
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Antwort #14 - 24.05.2017 um 18:49:49
 
Und natürlich kann 'einfach so' abgelehnt werden. 'bäumchen schüttel dich'  Spielchen muss keine Behörde veranstalten - zumal die erteilungsbedingungen, wie du selber erkannt hast, wenig Interpretationsspielraum übrig lassen:

Bei einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 AufenthG braucht man eine Sperrkonto mit einem gewissen Betrag oder einen anderweitigen Beleg, als Nachweis bzgl. der bestreitbaren Lebenshaltungskosten.

Und ja: das ist bei Beantragung nachzuweisen. Da muss echt nicht nochmal separat drum gebeten werden die Voraussetzungen doch bitte gnädigst zu erfüllen.

Was nach Ablehnung bleibt ist dann halt eben der Widerspruch und die Klage.

Leidtragende ist die Begehrende.
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Antwort #15 - 24.05.2017 um 18:53:58
 
Ich verstehe den Sinn der Diskussion nicht. Reiche den Nachweis des Sperrkontos ein und gut.

Oder man macht ein gentlemens agreement mit der ABH auf Nachreichen des Sperrkontos. Aber wozu sollte man das machen? Der Ausländer hat eine Mitwirkungspflicht und die ABH muss nicht ständig nachrennen damit der Antrag vervollständigt wird.

Wenn die ABH bereits bei Antragstellung das fehlende Sperrkonto als fehlend angemerkt hat und eine angemessene Frist gegeben hat um den Nachweis zu liefern, dass ein Sperrkonto mit entsprechender Deckung eingerichtet wurde, dann ist ja schon ausreichend Möglichkeit gegeben worden den Antrag zu vervollständigen.

Eine Anhörung ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ein subjektives öffentliches Verteidigerrecht. Aber eine fehlende Anhörung macht nur den Verwaltungsakt nichtig, wenn die Anhörung erheblich für das Ergebnis gewesen wäre. Und das wäre ja nur gegeben, wenn du vor Erlass der Ablehnung den Nachweis für das Sperrkonto eingereicht hättest.

Russisches Roulette.

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Antwort #16 - 24.05.2017 um 18:59:55
 
Kanton schrieb am 24.05.2017 um 13:03:14:
"Der Nachweis wird aber für die Entscheidung über den Antrag verlangt, und wird er nicht beigebracht wird der Antrag wohl abgelehnt und die FB ist nichtig.



Die FB ist nicht nichtig. Nichtig bedeutet, dass das Recht ex tunc nicht existiert hat. Also das Recht von Anfang nicht existiert hat. Die FB erlischt ex nunc. Sobald die Ablehnung erfolgt ist, gilt die FB ab dem Zeitpunkt nicht mehr.

Kanton schrieb am 24.05.2017 um 12:06:07:
Der Punkt ist, dass ein Teil des Betrags geliehen werden müsste. 


Geld hat man zu haben. Den Staat interessiert es nicht woher sie das Geld für das Sperrkonto herhat. Das ist eure Sache.
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Antwort #17 - 24.05.2017 um 19:09:51
 
erne schrieb am 24.05.2017 um 18:06:20:
in dem Fall nicht "müsste", sondern "muss"
wenn man das Geld nicht hat, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Punkt

Natürlich muss das Geld real vorhanden sein und nicht nur im Konjunktiv.  Smiley
Das Wort "müsste" verwendete ich nur deshalb: Wenn eine Ablehnung allein aufgrund des fehlenden Sperrkontos erfolgte, müsste das Geld, als Geschenk seitens der Familie erfolgen oder eben geliehen werden. Damit es dann auch tatsächlich vorhanden ist. Smiley Wenn es andere Ablehnungsgründe gibt, muss es natürlich nicht geliehen werden, weil es dann gar kein Sperrkonto mehr braucht.

erne schrieb am 24.05.2017 um 18:06:20:
Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann man Remonstrieren und mit der Remonstration den Beleg liefern.
DAnn wird die Sach nochmal geprüft (und die freuen sich darüber!, ist ja sonst nichts zu tun)


Es geht keineswegs darum, der ABH unnütze Arbeit zu verschaffen! Es wäre alles problemlos, wenn der Nachweis etwas später geliefert werden könnte. Nach dem Verfahren, ich habe es oben beschrieben, wie es die früher zuständige Behörde A gehandhabt hat. Da stand der Nachweis am Ende des Verfahrens.

So braucht ggf. kein Geld geliehen werden, was am Ende gar nicht gebraucht wird. Was für den Geldgeber u. U. Nachteile hat, wenn er etwa sein Konto überziehen müsste, zu ungünstigem Zeitpunkt Aktienanteile verkaufen o. Ä. Nachteiliges.
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Antwort #18 - 24.05.2017 um 19:13:14
 
Du kannst auch ggf. erstmal nur die Hälfte eines Jahres, also 1 Semester, als Betrag auf dem Sperrkonto anbieten.
Lies dir diesbezüglich das in der AVWV durch.
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Antwort #19 - 24.05.2017 um 19:30:05
 
Kanton schrieb am 24.05.2017 um 19:09:51:
Es geht keineswegs darum, der ABH unnütze Arbeit zu verschaffen! Es wäre alles problemlos, wenn der Nachweis etwas später geliefert werden könnte.


ähem, also statt einfach einen Antrag zu bearbeiten l(zu genehmigen oder abzulehnen), dem Antragsteller nachzulaufen und immer wieder (und sei es nur ein weiteres mal) neue Belege durchzuschauen ist keine zusätzliche Arbeit?

Kanton schrieb am 24.05.2017 um 19:09:51:
So braucht ggf. kein Geld geliehen werden, was am Ende gar nicht gebraucht wird.

du missverstehst das und drehst die Logik dahinter um.
Das Geld ist notwendig als Voraussetzung für die AE.
Ist es nicht da, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Dir geht es darum, die nicht erfüllte Voraussetzung nicht nachzuweisen, bzw. die Voraussetzung gar nicht zu schaffen, wenn der Antrag aus anderen Gründen abgelehnt werden würde.
In jedem Fall ist aber die Voraussetzung nicht erfüllt und damit kein Anspruch auf AE.

Wie gesagt, Ihr könnt den Weg gehen. Kann klappen, dass die ABH nachbohrt. Kann aber auch sein, dass sie einfach ablehnt und die FB *erlischt* (ohne weitere Aktion von Seiten der Behörden).
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Antwort #20 - 24.05.2017 um 19:35:07
 
Aras schrieb am 24.05.2017 um 18:59:55:
Geld hat man zu haben. Den Staat interessiert es nicht woher sie das Geld für das Sperrkonto herhat. Das ist eure Sache.

In diesem Sinne, da gehe ich überein.

Aras schrieb am 24.05.2017 um 18:53:58:
Wenn die ABH bereits bei Antragstellung das fehlende Sperrkonto als fehlend angemerkt hat und eine angemessene Frist gegeben hat um den Nachweis zu liefern, dass ein Sperrkonto mit entsprechender Deckung eingerichtet wurde, dann ist ja schon ausreichend Möglichkeit gegeben worden den Antrag zu vervollständigen. 

Zur Sachinformation, das Sperrkonto wurde bei der Antragstellung und auch bislang nicht als fehlend angemerkt und es gab insofern auch keine Fristsetzung.
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Antwort #21 - 24.05.2017 um 20:11:32
 
Ganz ehrlich, ich bin hier wieder raus!

Was soll dieses ganze hätte/wollte/könnte???

Wo ist das Problem, das Geld zurückzugeben, wenn aus anderen Gründen abgelehnt werden sollte.
Es scheint ja Gründe zu geben, die euch an der Verlängerung zweifeln lassen.
Besonders klug ist es dann erst recht nicht, wenn man durch Nichterfüllung der Mitwirkungsflicht noch mehr Futter für die Ablehnung liefert.

Eigentlich ist hier alles (mehrfach) erklärt...

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Antwort #22 - 24.05.2017 um 20:12:20
 
erne schrieb am 24.05.2017 um 19:30:05:
ähem, also statt einfach einen Antrag zu bearbeiten l(zu genehmigen oder abzulehnen), dem Antragsteller nachzulaufen und immer wieder (und sei es nur ein weiteres mal) neue Belege durchzuschauen ist keine zusätzliche Arbeit?

Ich hatte erklärt, weshalb ein etwas späterer Zeitpunkt besser wäre (am Beispiel von evtl. Kontoüberziehung oder Aktienanteil-Verkauf zu ungünstigem Zeitpunkt). Eine nachvollziehbare Motivation, finde ich. Zielrichtung ist tatsächlich nicht das Verschaffen von nicht notwendiger Arbeit für die ABH

Ich finde das Vorgehen der (vorigen) Behörde A einerseits ebenso korrekt und gleichzeitig kundenfreundlicher. Es geht mir aber nicht darum, das noch eingehender zu diskutieren.

Ich wünsche mir eine konstruktive Lösung! Die mögliche Konflikte vermeidet. Und dafür muss wohl, vermute ich, in den sauren Apfel gebissen werde. Das d. h. das Sperrkonto trotz möglicher Nachteile für die Geldgeber muss jetzt eingerichtet werden.   

Aras schrieb am 24.05.2017 um 19:13:14:
Du kannst auch ggf. erstmal nur die Hälfte eines Jahres, also 1 Semester, als Betrag auf dem Sperrkonto anbieten.
Lies dir diesbezüglich das in der AVWV durch.

Das finde ich, ist ein guter Vorschlag zur konstruktiven Lösung.
Dazu die Frage, ob mein Gedankengang / meine Rechnung richtig ist? Bitte ggf. um Korrektur / Einwände!

Die Fiktionsbescheinigung läuft seit Mitte März 2017. Verlängert wird (die Verlängerung als solche vorausgesetzt) bis Mitte März 2018. Gesamtbetrag für 1 Jahr, 8.640 E. Es bleiben 10 Monate. Davon die Hälfte, 3.600 E also würde das ausreichen?
Weshalb ich so "knauserig" rechne hat einen Grund. In 3 Monaten komme ich wieder an das Geld für ein Sperrkonto (sofern der Betreffende auch nach 4 Wochen wieder ausreist Zwinkernd, was ich per Verpflichtungserklärung festgelegt habe. Wenn sonst nichts geht, könnte ich also aushelfen. (Aber letztendlich sollte es an dem einen Monat, der die Hälfte eines ganzen Jahres ausmacht, nicht scheitern.) 

Also, 1. Vorab-Mitteilung an die AB und Nachfrage, ob es so ok ist. 2. sofort (Anfang der nächsten Woche) eröffen. 3. Beleg schicken.
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« Zuletzt geändert: 24.05.2017 um 20:24:59 von Kanton »  
 
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Antwort #23 - 24.05.2017 um 20:27:09
 
Hast du den Abschnitt aus der AVWV gelesen?

Kanton schrieb am 24.05.2017 um 20:12:20:
Verlängert würde um 1 Jahr. Die Fiktionsbescheinigung läuft seit Mitte März 2017. Verlängert wird (die Verlängerung als solche vorausgesetzt) bis Mitte März 2017. Gesamtbetrag für 1 Jahr, 8.640 E. Es bleiben 10 Monate. Davon die Hälfte, also würde das ausreichen?
Weshalb ich so "knauserig" rechne, in 3 Monaten komme ich wieder an das Geld für ein Sperrkonto (sofern der Betreffende auch nach 4 Wochen wieder ausreist , was ich per Verpflichtungserklärung festgelegt habe. Wenn sonst nichts geht, könnte ich also aushelfen. 


Das klingt ja alles sehr clever. Aber hat deine Freundin nicht vorher ein § 16 V AufenthG gehabt? Und wieso soll die ABH auf sowas eingehen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #24 - 24.05.2017 um 20:40:02
 
Aras schrieb am 24.05.2017 um 20:27:09:
Das klingt ja alles sehr clever. Aber hat deine Freundin nicht vorher ein § 16 V AufenthG gehabt?


Vielleicht denke ich da (wieder mal?) zu kurz. Es kann womöglich sein.
Es kommt darauf an, was du mit "vorher" meinst. Ja, sie hatte im ersten Aufenthaltsjahr eine AE nach 16 § (5). Danach im zweiten Aufenthaltsjahr eine AE nach § 16 (1), um deren Verlängerung es aktuell geht.



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Antwort #25 - 24.05.2017 um 20:58:05
 
Ganz ehrlich: Was du versuchst ist irgendwie den Preis runterzuhandeln. Meines Erachtens wird sich die ABH veräppelt fühlen wenn du denen erklären willst, dass die Deckung für 2-3 Monate ja nicht nötig seien weil das ja durch die FB gedeckt sei. Geh davon aus, dass du nicht der Erste bist, der sich da ganz clever wähnt.

Da ich nicht weiß wie ein ABHler da reagiert oder was er da entscheidet bin ich auch raus.
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Antwort #26 - 24.05.2017 um 21:06:44
 
Ich bin hier auch so was von raus. Die Frage wurde doppelt, wenn nicht dreifach beantwortet.

Hoffe nur mehr als inständig, dass die Begehrende stets hinterfragt und sicherstellt, was da in ihrem Namen passiert und sich das nicht als 'das kann man mit den Behörden so machen' verkaufen lässt.
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Antwort #27 - 24.05.2017 um 21:09:42
 
Aras, es ist nicht so, dass ich dich vollkommen nicht verstehe! Gut, ich nehme das Handeln - wie du es einordnest, und ich kann es auch etwas nachvollziehen - zurück. Ich gehe davon ab, es irgendwie (für die Erst-Zahlung) billiger als angemessen / erforderlich machen zu wollen. Es tut mir auch leid, wenn ich jemanden damit nerve.
Ich würde es wirklich gern konstruktiv lösen. So weit ich gelesen habe, ist ein Teilbetrag bei einer Verlängerung einer AE möglich. Also ohne Handeln und Feilschen. Wäre für den Zeitraum eines halbes Jahres in Ordnung, sollte es mehr sein? Wirklich eine offene Frage.
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« Zuletzt geändert: 24.05.2017 um 21:22:55 von Kanton »  
 
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Antwort #28 - 24.05.2017 um 21:41:15
 
Wenn sie ernsthaft interessiert ist am Studium, ist es immer am einfachsten, es so zu machen wie Zehntausende andere: Sperrkonto mit Jahresbetrag, Verlängerungsantrag ohne Spekulationen auf eine FB.

Sie sollte versuchen, "normaler" zu wirken.
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Antwort #29 - 24.05.2017 um 22:24:29
 
Wie reinhard schreibt: Versucht auch wegen der anderen Geschichte normaler/unverdächtiger zu sein. Also "low profile" ist aus strategischen Gründen angesagt.
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Antwort #30 - 24.05.2017 um 23:24:17
 
Kanton schrieb am 24.05.2017 um 21:09:42:
So weit ich gelesen habe, ist ein Teilbetrag bei einer Verlängerung einer AE möglich. Also ohne Handeln und Feilschen. Wäre für den Zeitraum eines halbes Jahres in Ordnung, sollte es mehr sein? Wirklich eine offene Frage. 


Und diese vermeintlich offene Frage lässt sich, völlig ohne jede Spekulation in einem Forum und verbindlich für alle Beteiligten, klären - mittels Kontaktaufnahme und Nachfrage bei der ABH, im Idealfall schriftlich / per E-Mail.

Gruß
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Antwort #31 - 25.05.2017 um 00:21:58
 
Aras schrieb am 24.05.2017 um 22:24:29:
Wie reinhard schreibt: Versucht auch wegen der anderen Geschichte normaler/unverdächtiger zu sein. Also "low profile" ist aus strategischen Gründen angesagt.

Ich glaube, nein ich bin der sicheren Überzeugung, dass du recht hast!
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Antwort #32 - 25.05.2017 um 00:30:14
 
T.P.2013 schrieb am 24.05.2017 um 23:24:17:
Und diese vermeintlich offene Frage lässt sich, völlig ohne jede Spekulation in einem Forum und verbindlich für alle Beteiligten, klären - mittels Kontaktaufnahme und Nachfrage bei der ABH, im Idealfall schriftlich / per E-Mail.

Auch wenn du es mir nicht glaubst, von wegen offener Frage, ich habe sie gestellt, denn es wäre nicht gut, die ABH irgendeinen "Quatsch" zu fragen. Von der "Rechnerei" (handeln um Monate) habt ihr mich zum Glück abgebracht.   
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Antwort #33 - 25.05.2017 um 00:40:39
 
reinhard schrieb am 24.05.2017 um 21:41:15:
Sie sollte versuchen, "normaler" zu wirken.

Aras hatte ich ja schon geantwortet, der auf dich zurückgreift. Auch dir ein Danke.

-------
Es war ein Fehler unsererseits, der grundlegend zum "Schlamassel" beitrug. Beide haben wir uns geirrt mit der Annahme, dass unabhängig vom Bundesland das Verfahren jeweils gleich wäre. So hatte sie sich bislang nicht um die Einrichtung eines Sperrkontos gekümmert. Offensichtlich ein Fehler, weil es hier, im anderen Land durchaus anders sein kann.
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Antwort #34 - 25.05.2017 um 01:02:11
 
Aras schrieb am 24.05.2017 um 22:24:29:
Versucht auch wegen der anderen Geschichte normaler/unverdächtiger zu sein. Also "low profile" ist aus strategischen Gründen angesagt.


Wie schon gesagt, ganz richtig. Die andere Geschichte liegt zum Glück in Händen eines Anwalts, worum ich auch sehr froh bin.

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