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Fiktionsbescheinigung / Sperrkonto? (Gelesen: 5.988 mal)
Aras
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Antwort #15 - 24.05.2017 um 18:53:58
 
Ich verstehe den Sinn der Diskussion nicht. Reiche den Nachweis des Sperrkontos ein und gut.

Oder man macht ein gentlemens agreement mit der ABH auf Nachreichen des Sperrkontos. Aber wozu sollte man das machen? Der Ausländer hat eine Mitwirkungspflicht und die ABH muss nicht ständig nachrennen damit der Antrag vervollständigt wird.

Wenn die ABH bereits bei Antragstellung das fehlende Sperrkonto als fehlend angemerkt hat und eine angemessene Frist gegeben hat um den Nachweis zu liefern, dass ein Sperrkonto mit entsprechender Deckung eingerichtet wurde, dann ist ja schon ausreichend Möglichkeit gegeben worden den Antrag zu vervollständigen.

Eine Anhörung ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ein subjektives öffentliches Verteidigerrecht. Aber eine fehlende Anhörung macht nur den Verwaltungsakt nichtig, wenn die Anhörung erheblich für das Ergebnis gewesen wäre. Und das wäre ja nur gegeben, wenn du vor Erlass der Ablehnung den Nachweis für das Sperrkonto eingereicht hättest.

Russisches Roulette.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 24.05.2017 um 18:59:55
 
Kanton schrieb am 24.05.2017 um 13:03:14:
"Der Nachweis wird aber für die Entscheidung über den Antrag verlangt, und wird er nicht beigebracht wird der Antrag wohl abgelehnt und die FB ist nichtig.



Die FB ist nicht nichtig. Nichtig bedeutet, dass das Recht ex tunc nicht existiert hat. Also das Recht von Anfang nicht existiert hat. Die FB erlischt ex nunc. Sobald die Ablehnung erfolgt ist, gilt die FB ab dem Zeitpunkt nicht mehr.

Kanton schrieb am 24.05.2017 um 12:06:07:
Der Punkt ist, dass ein Teil des Betrags geliehen werden müsste. 


Geld hat man zu haben. Den Staat interessiert es nicht woher sie das Geld für das Sperrkonto herhat. Das ist eure Sache.
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Antwort #17 - 24.05.2017 um 19:09:51
 
erne schrieb am 24.05.2017 um 18:06:20:
in dem Fall nicht "müsste", sondern "muss"
wenn man das Geld nicht hat, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Punkt

Natürlich muss das Geld real vorhanden sein und nicht nur im Konjunktiv.  Smiley
Das Wort "müsste" verwendete ich nur deshalb: Wenn eine Ablehnung allein aufgrund des fehlenden Sperrkontos erfolgte, müsste das Geld, als Geschenk seitens der Familie erfolgen oder eben geliehen werden. Damit es dann auch tatsächlich vorhanden ist. Smiley Wenn es andere Ablehnungsgründe gibt, muss es natürlich nicht geliehen werden, weil es dann gar kein Sperrkonto mehr braucht.

erne schrieb am 24.05.2017 um 18:06:20:
Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann man Remonstrieren und mit der Remonstration den Beleg liefern.
DAnn wird die Sach nochmal geprüft (und die freuen sich darüber!, ist ja sonst nichts zu tun)


Es geht keineswegs darum, der ABH unnütze Arbeit zu verschaffen! Es wäre alles problemlos, wenn der Nachweis etwas später geliefert werden könnte. Nach dem Verfahren, ich habe es oben beschrieben, wie es die früher zuständige Behörde A gehandhabt hat. Da stand der Nachweis am Ende des Verfahrens.

So braucht ggf. kein Geld geliehen werden, was am Ende gar nicht gebraucht wird. Was für den Geldgeber u. U. Nachteile hat, wenn er etwa sein Konto überziehen müsste, zu ungünstigem Zeitpunkt Aktienanteile verkaufen o. Ä. Nachteiliges.
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Antwort #18 - 24.05.2017 um 19:13:14
 
Du kannst auch ggf. erstmal nur die Hälfte eines Jahres, also 1 Semester, als Betrag auf dem Sperrkonto anbieten.
Lies dir diesbezüglich das in der AVWV durch.
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Antwort #19 - 24.05.2017 um 19:30:05
 
Kanton schrieb am 24.05.2017 um 19:09:51:
Es geht keineswegs darum, der ABH unnütze Arbeit zu verschaffen! Es wäre alles problemlos, wenn der Nachweis etwas später geliefert werden könnte.


ähem, also statt einfach einen Antrag zu bearbeiten l(zu genehmigen oder abzulehnen), dem Antragsteller nachzulaufen und immer wieder (und sei es nur ein weiteres mal) neue Belege durchzuschauen ist keine zusätzliche Arbeit?

Kanton schrieb am 24.05.2017 um 19:09:51:
So braucht ggf. kein Geld geliehen werden, was am Ende gar nicht gebraucht wird.

du missverstehst das und drehst die Logik dahinter um.
Das Geld ist notwendig als Voraussetzung für die AE.
Ist es nicht da, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Dir geht es darum, die nicht erfüllte Voraussetzung nicht nachzuweisen, bzw. die Voraussetzung gar nicht zu schaffen, wenn der Antrag aus anderen Gründen abgelehnt werden würde.
In jedem Fall ist aber die Voraussetzung nicht erfüllt und damit kein Anspruch auf AE.

Wie gesagt, Ihr könnt den Weg gehen. Kann klappen, dass die ABH nachbohrt. Kann aber auch sein, dass sie einfach ablehnt und die FB *erlischt* (ohne weitere Aktion von Seiten der Behörden).
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Antwort #20 - 24.05.2017 um 19:35:07
 
Aras schrieb am 24.05.2017 um 18:59:55:
Geld hat man zu haben. Den Staat interessiert es nicht woher sie das Geld für das Sperrkonto herhat. Das ist eure Sache.

In diesem Sinne, da gehe ich überein.

Aras schrieb am 24.05.2017 um 18:53:58:
Wenn die ABH bereits bei Antragstellung das fehlende Sperrkonto als fehlend angemerkt hat und eine angemessene Frist gegeben hat um den Nachweis zu liefern, dass ein Sperrkonto mit entsprechender Deckung eingerichtet wurde, dann ist ja schon ausreichend Möglichkeit gegeben worden den Antrag zu vervollständigen. 

Zur Sachinformation, das Sperrkonto wurde bei der Antragstellung und auch bislang nicht als fehlend angemerkt und es gab insofern auch keine Fristsetzung.
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Antwort #21 - 24.05.2017 um 20:11:32
 
Ganz ehrlich, ich bin hier wieder raus!

Was soll dieses ganze hätte/wollte/könnte???

Wo ist das Problem, das Geld zurückzugeben, wenn aus anderen Gründen abgelehnt werden sollte.
Es scheint ja Gründe zu geben, die euch an der Verlängerung zweifeln lassen.
Besonders klug ist es dann erst recht nicht, wenn man durch Nichterfüllung der Mitwirkungsflicht noch mehr Futter für die Ablehnung liefert.

Eigentlich ist hier alles (mehrfach) erklärt...

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Antwort #22 - 24.05.2017 um 20:12:20
 
erne schrieb am 24.05.2017 um 19:30:05:
ähem, also statt einfach einen Antrag zu bearbeiten l(zu genehmigen oder abzulehnen), dem Antragsteller nachzulaufen und immer wieder (und sei es nur ein weiteres mal) neue Belege durchzuschauen ist keine zusätzliche Arbeit?

Ich hatte erklärt, weshalb ein etwas späterer Zeitpunkt besser wäre (am Beispiel von evtl. Kontoüberziehung oder Aktienanteil-Verkauf zu ungünstigem Zeitpunkt). Eine nachvollziehbare Motivation, finde ich. Zielrichtung ist tatsächlich nicht das Verschaffen von nicht notwendiger Arbeit für die ABH

Ich finde das Vorgehen der (vorigen) Behörde A einerseits ebenso korrekt und gleichzeitig kundenfreundlicher. Es geht mir aber nicht darum, das noch eingehender zu diskutieren.

Ich wünsche mir eine konstruktive Lösung! Die mögliche Konflikte vermeidet. Und dafür muss wohl, vermute ich, in den sauren Apfel gebissen werde. Das d. h. das Sperrkonto trotz möglicher Nachteile für die Geldgeber muss jetzt eingerichtet werden.   

Aras schrieb am 24.05.2017 um 19:13:14:
Du kannst auch ggf. erstmal nur die Hälfte eines Jahres, also 1 Semester, als Betrag auf dem Sperrkonto anbieten.
Lies dir diesbezüglich das in der AVWV durch.

Das finde ich, ist ein guter Vorschlag zur konstruktiven Lösung.
Dazu die Frage, ob mein Gedankengang / meine Rechnung richtig ist? Bitte ggf. um Korrektur / Einwände!

Die Fiktionsbescheinigung läuft seit Mitte März 2017. Verlängert wird (die Verlängerung als solche vorausgesetzt) bis Mitte März 2018. Gesamtbetrag für 1 Jahr, 8.640 E. Es bleiben 10 Monate. Davon die Hälfte, 3.600 E also würde das ausreichen?
Weshalb ich so "knauserig" rechne hat einen Grund. In 3 Monaten komme ich wieder an das Geld für ein Sperrkonto (sofern der Betreffende auch nach 4 Wochen wieder ausreist Zwinkernd, was ich per Verpflichtungserklärung festgelegt habe. Wenn sonst nichts geht, könnte ich also aushelfen. (Aber letztendlich sollte es an dem einen Monat, der die Hälfte eines ganzen Jahres ausmacht, nicht scheitern.) 

Also, 1. Vorab-Mitteilung an die AB und Nachfrage, ob es so ok ist. 2. sofort (Anfang der nächsten Woche) eröffen. 3. Beleg schicken.
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« Zuletzt geändert: 24.05.2017 um 20:24:59 von Kanton »  
 
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Antwort #23 - 24.05.2017 um 20:27:09
 
Hast du den Abschnitt aus der AVWV gelesen?

Kanton schrieb am 24.05.2017 um 20:12:20:
Verlängert würde um 1 Jahr. Die Fiktionsbescheinigung läuft seit Mitte März 2017. Verlängert wird (die Verlängerung als solche vorausgesetzt) bis Mitte März 2017. Gesamtbetrag für 1 Jahr, 8.640 E. Es bleiben 10 Monate. Davon die Hälfte, also würde das ausreichen?
Weshalb ich so "knauserig" rechne, in 3 Monaten komme ich wieder an das Geld für ein Sperrkonto (sofern der Betreffende auch nach 4 Wochen wieder ausreist , was ich per Verpflichtungserklärung festgelegt habe. Wenn sonst nichts geht, könnte ich also aushelfen. 


Das klingt ja alles sehr clever. Aber hat deine Freundin nicht vorher ein § 16 V AufenthG gehabt? Und wieso soll die ABH auf sowas eingehen?
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Antwort #24 - 24.05.2017 um 20:40:02
 
Aras schrieb am 24.05.2017 um 20:27:09:
Das klingt ja alles sehr clever. Aber hat deine Freundin nicht vorher ein § 16 V AufenthG gehabt?


Vielleicht denke ich da (wieder mal?) zu kurz. Es kann womöglich sein.
Es kommt darauf an, was du mit "vorher" meinst. Ja, sie hatte im ersten Aufenthaltsjahr eine AE nach 16 § (5). Danach im zweiten Aufenthaltsjahr eine AE nach § 16 (1), um deren Verlängerung es aktuell geht.



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Antwort #25 - 24.05.2017 um 20:58:05
 
Ganz ehrlich: Was du versuchst ist irgendwie den Preis runterzuhandeln. Meines Erachtens wird sich die ABH veräppelt fühlen wenn du denen erklären willst, dass die Deckung für 2-3 Monate ja nicht nötig seien weil das ja durch die FB gedeckt sei. Geh davon aus, dass du nicht der Erste bist, der sich da ganz clever wähnt.

Da ich nicht weiß wie ein ABHler da reagiert oder was er da entscheidet bin ich auch raus.
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Antwort #26 - 24.05.2017 um 21:06:44
 
Ich bin hier auch so was von raus. Die Frage wurde doppelt, wenn nicht dreifach beantwortet.

Hoffe nur mehr als inständig, dass die Begehrende stets hinterfragt und sicherstellt, was da in ihrem Namen passiert und sich das nicht als 'das kann man mit den Behörden so machen' verkaufen lässt.
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Man muss noch Chaos in sich haben, um einen tanzenden Stern gebären zu können. -Friedrich Nietzsche
 
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Antwort #27 - 24.05.2017 um 21:09:42
 
Aras, es ist nicht so, dass ich dich vollkommen nicht verstehe! Gut, ich nehme das Handeln - wie du es einordnest, und ich kann es auch etwas nachvollziehen - zurück. Ich gehe davon ab, es irgendwie (für die Erst-Zahlung) billiger als angemessen / erforderlich machen zu wollen. Es tut mir auch leid, wenn ich jemanden damit nerve.
Ich würde es wirklich gern konstruktiv lösen. So weit ich gelesen habe, ist ein Teilbetrag bei einer Verlängerung einer AE möglich. Also ohne Handeln und Feilschen. Wäre für den Zeitraum eines halbes Jahres in Ordnung, sollte es mehr sein? Wirklich eine offene Frage.
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« Zuletzt geändert: 24.05.2017 um 21:22:55 von Kanton »  
 
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reinhard
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Antwort #28 - 24.05.2017 um 21:41:15
 
Wenn sie ernsthaft interessiert ist am Studium, ist es immer am einfachsten, es so zu machen wie Zehntausende andere: Sperrkonto mit Jahresbetrag, Verlängerungsantrag ohne Spekulationen auf eine FB.

Sie sollte versuchen, "normaler" zu wirken.
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Antwort #29 - 24.05.2017 um 22:24:29
 
Wie reinhard schreibt: Versucht auch wegen der anderen Geschichte normaler/unverdächtiger zu sein. Also "low profile" ist aus strategischen Gründen angesagt.
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