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Fiktionsbescheinigung / Sperrkonto? (Gelesen: 5.987 mal)
Kanton
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21.05.2017 um 18:43:58
 
Hallo allerseits,

eine vermutlich einfache Frage, bezogen auf eine ausländische  Bekannte. Dahingehend: Bei einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 AufenthG braucht man eine Sperrkonto mit einem gewissen Betrag oder einen anderweitigen Beleg, als Nachweis bzgl. der bestreitbaren Lebenshaltungskosten.

Beim letzten Mal war das zwar nicht so, aber ist es möglich, dass im Kontext einer weiteren Fiktionsbescheinigung ein entsprechender Nachweis verlangt wird?

Ich vermute mal, dass nicht. Vielleicht gehe ich da aber auch fehl?
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erne
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Antwort #1 - 22.05.2017 um 18:18:40
 
Kanton schrieb am 21.05.2017 um 18:43:58:
dass im Kontext einer weiteren Fiktionsbescheinigung ein entsprechender Nachweis verlangt wird?


nein, im Kontext einer Fiktionsbescheinigung sicher nicht.
Die FB bescheinigt nur, dass ein AT oder dessen Verlängerung  beantragt wurde, dieser noch nicht erteilt wurde und daher der bisherige AT weiter gilt bis über den Antrag entschieden wird.

Der Nachweis wird aber für die Entscheidung über den Antrag verlangt, und wird er nicht beigebracht wird der Antrag wohl abgelehnt und die FB ist nichtig.
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Kanton
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Antwort #2 - 22.05.2017 um 21:49:56
 
Danke, soweit habe ich es verstanden.

erne schrieb am 22.05.2017 um 18:18:40:
Der Nachweis wird aber für die Entscheidung über den Antrag verlangt, und wird er nicht beigebracht wird der Antrag wohl abgelehnt und die FB ist nichtig.

Aber der Nachweis muss nicht gleich zusammen mit dem Antrag vorliegen, als Aktenbestandteil für die Entscheidung, oder???

Bei der Verlängerung des AT nach dem ersten Jahr war es so: Der Antrag wurde bearbeitet und von der Sache her positiv entschieden. Daraufhin gab es seitens der Behörde ein Formular für die Bank, dass für meine Bekannte ein Sperrkonto notwendig sei. Das hat sie mit dem erforderlichen Betrag eröffnet, brachte die Bestätigung zur ABH und bekam dann die AE ausgehändigt. Ist so das übliche Verfahren?
Sorry, ich bin aufgrund von Erfahrung sehr vorsichtig geworden, dass da nichts schief läuft.
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Aras
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Antwort #3 - 22.05.2017 um 22:08:10
 
Was ist deine Frage?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Kanton
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Antwort #4 - 22.05.2017 um 23:31:44
 
Aras schrieb am 22.05.2017 um 22:08:10:
     Geschrieben am: Heute um 22:08:10
Was ist deine Frage?


Die erste hat erne  schon beantwortet.

erne schrieb am 22.05.2017 um 18:18:40:
nein, im Kontext einer Fiktionsbescheinigung sicher nicht.


Die zweite ist offensichtlich nicht ausreichend klar formuliert.

Ich versuche es deshalb anders. Meine Frage zielt auf die Reihenfolge.
- Ist ein Verlängerungsantrag zusammen mit dem Beleg (über ein bereits eingerichtetes Sperrkonto mit dem erforderlichen Betrag) einzureichen?

- Oder ist das übliche Verfahren: Wenn klar ist, dass der Antrag prinzipiell genehmigt würde, wird als "letzter Baustein" nun noch der Nachweis über das Sperrkonto gefordert?

Ok, vielleicht klingt die Frage komisch. Vielleicht bin ich da zu übervorsichtig.


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Antwort #5 - 23.05.2017 um 19:03:31
 
Kanton schrieb am 22.05.2017 um 23:31:44:
- Ist ein Verlängerungsantrag zusammen mit dem Beleg (über ein bereits eingerichtetes Sperrkonto mit dem erforderlichen Betrag) einzureichen?


besser wäre das

Kanton schrieb am 22.05.2017 um 23:31:44:
Oder ist das übliche Verfahren: Wenn klar ist, dass der Antrag prinzipiell genehmigt würde, wird als "letzter Baustein" nun noch der Nachweis über das Sperrkonto gefordert? 


Wenn bei der Antragsabgabe eine Voraussetzung nicht erfüllt ist, hindert nichts und niemand eine ABH den Antrag einfach abzulehnen.
Eine andere ABH (oder anderer Sachbearbeiter) kann auch mit dem Antragsteller in Kontakt treten und nach entsprechenden Belegen fragen.  Das kann vllt. auch für die meisten gelten, aber ob das für alle gilt?

Hängt wohl auch stark von der Auslastung der Sachbearbeiter da ab.

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Antwort #6 - 24.05.2017 um 06:17:48
 
Worauf genau willst du denn hinaus mit deiner Frage?

Bestehen bei euch Zweifel, ob die Voraussetzung für die Verlängerung vorliegen und es soll kein Geld "umsonst" hinterlegt werden? Wenn das so wäre, man kommt an das Geld wieder dran, wenn man ausreisen müssen musste.

Andernfalls: die Finanzierung ist nachzuweisen. Dann doch besser früher als später, denn, wie erne bereits schrieb: es hindert niemand den SB den Antrag abzulehnen, wenn und so lange die Finanzierung nicht nachgewiesen ist.
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Kanton
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Antwort #7 - 24.05.2017 um 12:06:07
 
Jojo2015I schrieb am 24.05.2017 um 06:17:48:
Bestehen bei euch Zweifel, ob die Voraussetzung für die Verlängerung vorliegen und es soll kein Geld "umsonst" hinterlegt werden? Wenn das so wäre, man kommt an das Geld wieder dran, wenn man ausreisen müssen musste.
(Vorstellbarer Grund dafür, nur "im Ernstfall" dafür einzustehen wäre, wenn jemand dazu z. B. Aktienanteile verkaufen müsste oder Ahnliches, was ihm Nachteile einbrächte.) )

Der Punkt ist, dass ein Teil des Betrags geliehen werden müsste. Aber im Fall der sozusagen "prinzipiellen Genehmigung" (nur noch ausstehendes Sperrkonto) geliehen werden würde. Auch ein Geschenk der Familie ist eine Option.

Das wäre bei dem Verfahren Behörde A ja auch kein Problem (da lag zuvor die Zuständigkeit).
Kanton schrieb am 22.05.2017 um 21:49:56:
Bei der Verlängerung des AT nach dem ersten Jahr war es so: Der Antrag wurde bearbeitet und von der Sache her positiv entschieden. Daraufhin gab es seitens der Behörde ein Formular für die Bank, dass für meine Bekannte ein Sperrkonto notwendig sei. Das hat sie mit dem erforderlichen Betrag eröffnet, brachte die Bestätigung zur ABH und bekam dann die AE ausgehändigt.

Mal ganz formal zugespitzt. Wäre es denkbar, dass die nun zuständige Behörde B es anders handhabt. Den Antrag allein wegen fehlendem Sperrkonto ablehnt. Der Betroffene unverzüglich den Nachweis beibringt. Die Behörde aber sagt: Tut uns leid. Jetzt ist es zu spät. Sie müssen leider nach Hause fahren. ?
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« Zuletzt geändert: 24.05.2017 um 12:21:49 von Kanton »  
 
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Mojo Jojo
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Antwort #8 - 24.05.2017 um 12:28:13
 
[quote author=22352922470 link=1495385038/1#1 date=1495469920]Der Nachweis wird aber für die Entscheidung über den Antrag verlangt, und wird er nicht beigebracht wird der Antrag wohl abgelehnt und die FB ist nichtig.[/quote]


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Antwort #9 - 24.05.2017 um 12:37:47
 
Hallo Jojo2015, mir ist leider bei der Formatierung etwas durcheinander geraten. Entschuldige bitte!
Ich habe leider versehentlich etwas, was ich schreiben wollte, an das Zitat von Dir angehängt.


Ich möchte es korrigieren. Es tut mir leid. Ich zitierte:
Kanton schrieb am 24.05.2017 um 12:06:07:
Bestehen bei euch Zweifel, ob die Voraussetzung für die Verlängerung vorliegen und es soll kein Geld "umsonst" hinterlegt werden? Wenn das so wäre, man kommt an das Geld wieder dran, wenn man ausreisen müssen musste.
(Vorstellbarer Grund dafür, nur "im Ernstfall" dafür einzustehen wäre, wenn jemand dazu z. B. Aktienanteile verkaufen müsste oder Ahnliches, was ihm Nachteile einbrächte.) )


Der Passus:

- "(Vorstellbarer Grund dafür, nur "im Ernstfall" dafür einzustehen wäre, wenn jemand dazu z. B. Aktienanteile verkaufen müsste oder Ahnliches, was ihm Nachteile einbrächte.)"

der gehört nicht zu dem Zitat.
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« Zuletzt geändert: 24.05.2017 um 12:50:01 von Kanton »  
 
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Antwort #10 - 24.05.2017 um 13:03:14
 
Mojo Jojo,

mit dem Zitat von erne, das du anführst: 

"Der Nachweis wird aber für die Entscheidung über den Antrag verlangt, und wird er nicht beigebracht wird der Antrag wohl abgelehnt und die FB ist nichtig.

Nur zur Klarheit. Ein unmittelbar nachträgliches Beibringen der Bescheinigung würde nichts ändern, die Ablehnung wäre definitiv?
Was hieße, und das wäre gut zu wissen, das Sperrkonto müsste zwingend jetzt eingerichtet werden,wenn man dem entgehen wollte.
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Antwort #11 - 24.05.2017 um 18:06:20
 
Kanton schrieb am 24.05.2017 um 12:06:07:
) )

Der Punkt ist, dass ein Teil des Betrags geliehen werden müsste.

in dem Fall nicht "müsste", sondern "muss"
wenn man das Geld nicht hat, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Punkt

Kanton schrieb am 24.05.2017 um 12:06:07:
Den Antrag allein wegen fehlendem Sperrkonto ablehnt. Der Betroffene unverzüglich den Nachweis beibringt. Die Behörde aber sagt: Tut uns leid. Jetzt ist es zu spät. Sie müssen leider nach Hause fahren. ? 



Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann man Remonstrieren und mit der Remonstration den Beleg liefern.
DAnn wird die Sach nochmal geprüft (und die freuen sich darüber!, ist ja sonst nichts zu tun)

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Antwort #12 - 24.05.2017 um 18:26:42
 
Sorry, wahrscheinlich verhakle ich mich in den Bedingungen des Einzelfalls.

Worauf ich stieß:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) / § 28 Anhörung Beteiligter

"(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern."

(Abs. 2 umfasst Ausnahmen, die hier im Konkreten nicht von Belang sind.)

So lese ich es: In aller Regel (so auch hier, Aufenthalt nach  § 16 (1) AufenthG betreffend) kann also ein Antrag auf Verlängerung einer AE nicht ohne Weiteres, "einfach nach Aktenlage", ohne quasi "Vorankündigung" abgelehnt werden. Dem Betroffenen muss zuvor die Gelegenheit gegeben werden, zur beabsichtigten Ablehnung Stellung nehmen zu können.

Mir ging es darum, Bescheid zu wissen, um eine "unangenehme Überraschung" zu vermeiden.

Was ich konkret daraus schließe. Für eine schriftliche Stellungnahme wird einem eine bestimmte Frist eingeräumt. Wird der Nachweis des Sperrkontos innerhalb dieser Zeit erbracht, entfiele dieser Ablehnungsgrund.
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Antwort #13 - 24.05.2017 um 18:41:09
 
Naja, zumindest ist nach der Ablehnung der rechtmäßige Aufenthalt der Dame beendet. Mit der Ablehnung gibt's ne Ausreiseaufforderung und ggf ne Güb. Die Fiktionsbescheinigung verliert ja ab Entscheidung ihre Wirkung und ein Anspruch auf eine neue wird auch durch Eilantrag bzw Klage regelmäßig nicht ausgelöst. Was natürlich nicht bedeutet dass man nicht trotzdem gegen die Ablehnung klagen darf. Man muss halt nur Freude daran haben, Geld aus'm Fenster zu schmeißen und Nerven übrig haben.
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Antwort #14 - 24.05.2017 um 18:49:49
 
Und natürlich kann 'einfach so' abgelehnt werden. 'bäumchen schüttel dich'  Spielchen muss keine Behörde veranstalten - zumal die erteilungsbedingungen, wie du selber erkannt hast, wenig Interpretationsspielraum übrig lassen:

Bei einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 AufenthG braucht man eine Sperrkonto mit einem gewissen Betrag oder einen anderweitigen Beleg, als Nachweis bzgl. der bestreitbaren Lebenshaltungskosten.

Und ja: das ist bei Beantragung nachzuweisen. Da muss echt nicht nochmal separat drum gebeten werden die Voraussetzungen doch bitte gnädigst zu erfüllen.

Was nach Ablehnung bleibt ist dann halt eben der Widerspruch und die Klage.

Leidtragende ist die Begehrende.
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