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Ehefrau einbürgern (Gelesen: 4.975 mal)
Narcisita
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.05.2017 um 07:22:56
 
Hallo,
ich (Deutsche Staatsbürger) bin seit 17 Jahren mit einer Frau aus den Philippinen verheiratet und leben auch ununterbrochen in der BRD. Wir haben 2 Kinder die hier geboren wurden und eine deutsche Staatsbürgerschaft haben. Da meine Frau nicht mehr in die Philippinen möchte und sich zu Deutschland bekennt, möchte sie die Deutsche Staatsbürgerschaft erlangen.
Was ist dazu erforderlich? Bzw. welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Vielen Dank im voraus
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 20.05.2017 um 08:08:50
 
Hallo, da wir das auch gerade machen folgende aktuelle Meldungen.

Zur EBH deiner Gegend fahren /Termin machen) und alle Formulare holen (sind eine Menge). Dann wieder mit Termin zur EBH und abgeben inklusive aller gewünschten Nachweise. Bei uns
1. Pass
2.AE
3. Bild
4. Eheurkunde
5. Verdienstnachweis
6. Rentennachweis
7. Arbeitsvertrag von ihr und / oder Dir
8. Dein Ausweis
9. Zeugniss B1
10. Zeugnis Einwbürgerungstest
11. Nachweis KV
12. Meldebestätigung
13. 255 €

Voraussetzungen sind mind. 3 Jahre verheiratet mit Deutschen und in Deutschland lebend, B1 Deutsch und Einbürgerungtest bestanden, KV und genug Verdienst (60 Rentenbeiträge) oder genug Verdienst des Ehepartners!

Wenn alles abgegeben wurde, dauert es ca. 6 - 12 Monate wo alles geprüft wird. Dananch gibt es eine Einbürgerungszusicherung (oder nicht). Dann zur Phil. Botschaft nach Berlin und die Ausbürgerung beantragen. Darauf achten das man diese 2 sprachig (E / D) bekommt, dann spart man die Übersetzung! Damit dann wieder zur EBH und erneut Einkommensnachweise mitbringen! Dann bekommt man nach weiteren 4 - 12 Wochen die Einbürgerung und kann Perso / Pass beantragen!
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Odysseus
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Antwort #2 - 22.05.2017 um 14:42:15
 
die Infos im vorigen Beitrag sind nicht unbedingt falsch, treffen aber auf den Sachverhalt des TS nicht zu

erforderlich:

achtjähriger Aufenthalt in D - erfüllt nach eA
ausreichende AE - erfüllt, da vermutlich nach § 28 AufenhG

Sprachkenntnisse und EB-Test
Einkommen gesichert ohne Inanspruchnahme staatlicher Transferleistungen
im Idealfall keine Bestrafungen
Aufgabe der phil. StA

Bei erster Vorsprache bei der EBH sollten Pass und AE vorgelegt werden, ggf. vorher dort anrufen.
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deerhunter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 22.05.2017 um 17:13:08
 
Odysseus schrieb am 22.05.2017 um 14:42:15:
treffen aber auf den Sachverhalt des TS nicht zu


Dsrf ich fragen warum???
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Jojo2015I
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Antwort #4 - 23.05.2017 um 05:16:28
 
Weil die Ehefrau seit 17 Jahren in der BRD ist und daher vorrangig die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG zu prüfen ist und nicht die Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG.
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Odysseus
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Antwort #5 - 23.05.2017 um 08:29:09
 
Besser hätt' ich's nicht formulieren können - und schon gar nicht um DIE Uhrzeit.
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deerhunter
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Antwort #6 - 23.05.2017 um 10:01:39
 
Danke Euch...wieder etwas gelernt
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Antwort #7 - 27.05.2017 um 07:24:30
 
Jojo2015I schrieb am 23.05.2017 um 05:16:28:
Weil die Ehefrau seit 17 Jahren in der BRD ist und daher vorrangig die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG zu prüfen ist und nicht die Ehegatteneinbürgerung nach § 9 StAG



Darf ich fragen, wo diese Vorrangigkeit geregelt ist?

Im Gesetzestext kann ich auf Anhieb nichts finden und § 9 trifft ja bei einem Ehepartner eines Deutschen ja immer noch zu, denn mindestens 3 Jahre Aufenthalt und Ehe gelebt in D stimmt ja auch noch bei 17 Jahren Aufenthalt in Deutschland. 
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Petersburger
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Antwort #8 - 27.05.2017 um 10:53:30
 
Wenn alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf irgendwas vorliegen, prüfe ich doch nicht mehr, ob ich das auch im Ermessen erteilen kann.

Für den Fall, dass ich mein Ermessen negativ ausüben wollte oder müsste, käme dann alles wieder auf den Anspruch zurück und ich habe meine Zeit sinnlos vertan.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #9 - 27.05.2017 um 11:21:40
 
Petersburger schrieb am 27.05.2017 um 10:53:30:
Wenn alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf irgendwas vorliegen, prüfe ich doch nicht mehr, ob ich das auch im Ermessen erteilen kann.


Danke, das verstehe ich...

Aber ist denn die Einbürgerung nach § 9 StaG  eine Ermessensfrage?  Ich hatte bisher immer den Eindruck, dass ein Anspruch darauf besteht.
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Aras
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Antwort #10 - 27.05.2017 um 12:03:26
 
Dagegen spricht das Verb "sollen" und der Verweis auf § 8.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 27.05.2017 um 12:54:12
 
Aras schrieb am 27.05.2017 um 12:03:26:
Dagegen spricht das Verb "sollen" und der Verweis auf § 8. 



hmmm... so ganz überzeugend ist das noch nicht für mich. Wir werden nächste oder übernächste Woche den Antrag für meine Frau abgeben  (Sachb hier ist zur Zeit krank) und auf dem Antrag haben wir Einbürgerung nach §9 angekreuzt.. mal sehen was passiert.
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Aras
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Antwort #12 - 27.05.2017 um 13:00:53
 
In NRW gibt es ja dieses Standardformular mit den drei Kästchen für §§8,9 und/oder 10. Mach das nicht. Es ist laut der dazugehörigen Verordnung nicht nötig die mögliche Rechtsgrundlage einzuschränken. Du kannst auch 8,9 und 10 ankreuzen. Wenn du den Antrag einschränkst, dann definierst du im voraus den Prozessgegenstand und die Behörde darf von sich aus nicht abweichen​.

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Antwort #13 - 27.05.2017 um 15:47:51
 
Aras schrieb am 27.05.2017 um 13:00:53:
Wenn du den Antrag einschränkst, dann definierst du im voraus den Prozessgegenstand und die Behörde darf von sich aus nicht abweichen​.



Ich sehe aber nicht so recht den (großen) Unterschied zwischen §9 und §10.. der deutsche Ehepartner fällt bei §10 weg... aber stören kann er doch auch nicht.

Die Liste der Vorrausetzungen ist bei meiner Frau nach post #1 und #2 erfüllt ... meinetwegen kann sich der Sachb den § aussuchen... dem deutschen Pass wird man es letzendlich nicht mehr ansehen.
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Antwort #14 - 27.05.2017 um 16:03:08
 
Sehe ich ebenso @HGE2001
aber scheinbar sehen das einige "Spezialisten" anders....
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