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Prüfung Ausländerbehörde deutsche Staatsangehörigkeit (kind) (Gelesen: 4.558 mal)
Jojo2015I
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Antwort #15 - 20.05.2017 um 16:56:38
 
Also, Entschuldigung, aber der gewöhnliche Aufenthalt besteht nicht allein aufgrund weiterlaufender KV und ggf. Verstoß gegen Meldepflicht und damit weiter auf dem Papier bestehendem Wohnsitz!

Und wenn es keine Stempel gibt, speichern die türkischen Behörden jede Ein- und Ausreise. Prüfen kann die ABH also auf alle Fälle.

Und ein Ehemann im Ausland, gemeinsames Kind, keine eigenen Einkünfte/Arbeit, können schon arg auf Verlegung des Lebensmittelpunktes hindeuten. Dann wäre nicht nur das Kind ggf nicht deutsch, sondern vielleicht auch die NE erloschen.
Auch Rechte nach Art 7 ARB 1/80 erlöschen bei Verlegung des Lebensmittelpunktes (Wenn das Hoheitsgebiet auf Dauer verlassen wird), da bedarf es nicht zwingend 12 Monaten Auslandsaufenthalt...
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Antwort #16 - 20.05.2017 um 17:18:25
 
Jojo2015I schrieb am 20.05.2017 um 16:56:38:
Auch Rechte nach Art 7 ARB 1/80 erlöschen bei Verlegung des Lebensmittelpunktes (Wenn das Hoheitsgebiet auf Dauer verlassen wird), da bedarf es nicht zwingend 12 Monaten Auslandsaufenthalt...


??? Doch klar. Wurde ein Daueraufenthaltsrecht erworben erlischt das erst mit einem 12 Monatigen Auslandsaufenthalt. Auf eine Ausreise von dauerhafter Natur wird imho nicht abgestellt. Im Vergleich dazu verliert man ein unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechterst mit einem 24 monatigen "Auslandsaufenthalt". Gibt doch afaik ein EuGH Urteil bezüglich assoziationsberechtigter Türken wo das mit den 12 Monaten festgestellt wurde?

Jojo2015I schrieb am 20.05.2017 um 16:56:38:
Und wenn es keine Stempel gibt, speichern die türkischen Behörden jede Ein- und Ausreise. Prüfen kann die ABH also auf alle Fälle.

naja... ist irgendwie anrüchig.

Jojo2015I schrieb am 20.05.2017 um 16:56:38:
Also, Entschuldigung, aber der gewöhnliche Aufenthalt besteht nicht allein aufgrund weiterlaufender KV und ggf. Verstoß gegen Meldepflicht und damit weiter auf dem Papier bestehendem Wohnsitz!

Es müsste schon eine willentliche Aufgabe des Wohnsitzes vorliegen. Darum würde ich, wie ich schon vorher schrieb, erstmal den gewöhnlichen Aufenthalt bejahen. Ein 4 monatiger Auslandsaufenthalt führt nämlich dazu, dass man nicht mehr unter die Krankenversicherungspflicht fällt und man eigentlich eine günstigtere Anwartschaftsversicherung abschließen kann. Das spricht schon dafür, dass man Rückkehrabsicht hatte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jojo2015I
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Antwort #17 - 20.05.2017 um 17:51:41
 
Hm, ein solches ist mir gerade nicht bekannt. War/Bin der Ansicht, dass der EuGH die konkrete Auslegung den nationalen Gerichten überlässt. Kann mich irren.
Sofern du das Urteil findest, wäre ich über einen Link dankbar.

Wieso ist das mit der Registrierung der Ein- und Ausreisen anrüchig? Hat manch einem schon geholfen, die ABH davon zu überzeugen, dass kein längerer Aufenthalt im Ausland vorlag. Einfach giris-cikis-Liste vom Konsulat besorgt, der ABH vorgelegt und gut war.

Sind Fehlende Stempel im Pass denn dann nicht auch anrüchig??

Mir ging es auch nicht um einen einmaligen Aufenthalt von 4 Monaten.
Die Frage wäre, wie häufig sich die TS ausserdem in der TR aufgehalten hat. Wenn es bloß die 4 Monate waren: Prima!

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Antwort #18 - 20.05.2017 um 18:19:59
 
Hallo Jojo,

die giris-cikis-Liste - na gut, bin ja kein Türke und weiß nicht das es sowas leicht beim Konsulat beschaffbar ist. Aber es klang so durch als würde die ABH das anfordern. Das wäre ja anrüchig. Aber durch deine Erklärung ist es für mich nachvollziehbar.


Zum anderen Punkt: Da hat sich in meinem Gedächtnis was falsches eingenistet. Es war das BVerwG.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=250315U1C19.14.0
Zitat:
Leitsätze:

1. Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133], Ergat - stRspr), richtet sich danach, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat.

2. Je länger der Auslandsaufenthalt des Betroffenen andauert, desto eher kann von der Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Deutschland ausgegangen werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27).



So wie ich das lese, gibt es eine starke Vermutung für eine Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in Deutschland bei Auslandsaufenthalten von weniger als einem Jahr. Erst ab einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr müssen die Betroffenen gewichtige Gründe nennen warum der Aufenthalt im Ausland von vorübergehender Natur war um die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in Deutschland und somit das Fortbestehen ihres Aufenthaltsrecht nachweisen zu können.
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Antwort #19 - 20.05.2017 um 18:48:30
 
Schockiert/Erstaunt stimmt, das wäre wohl anrüchig...

Ab 12 Monaten auf jeden Fall und darunter ist es dadurch noch nicht ausgeschlossen, meine ich.
Aber: Die Frage bzgl der ARB Rechte und dem gewöhnlichen Aufenthalt und und und kann man bei Bedarf weiterverfolgen.
Aktuell scheint es ja (noch) nicht problematisch zu sein.

Von daher, einfach mal abwarten.

Im übrigen, gegen die Beantragung des türkischen Passes spricht nichts. Die türkische Staatsangehörigkeit hat dein Kind so oder so und damit beeinflusst du auch nicht den Erwerb (oder Nichterwerb) der dt. Staatsangehörigkeit  Zwinkernd
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Antwort #20 - 20.05.2017 um 20:19:15
 
Fordert die Ausländerbehörde die giris cikis Liste vom konsulat oder kann ich es nur anfordern? In der türkei wollte ich nie leben.
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Antwort #21 - 20.05.2017 um 20:30:15
 
Ich kenne das so, dass du sie selbst beschaffst.
Ob die ABH sie anfordern kann/wird/darf, weiß ich nicht.

Aber, so lange keiner danach fragt bzw. Die Problematik aufwirft, Brauchst du sie eigentlich nicht.
Es sei denn, du willst sie schonmal vorsorglich parat haben. Smiley
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