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Sozialhilfe nach Fzf (Gelesen: 5.056 mal)
Alana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #15 - 03.06.2017 um 14:23:36
 
Aras schrieb am 03.06.2017 um 10:11:14:
Geht wohl um § 20 III, 22 V  SGB II...

Danke für die genauen Stellen. Ich kannte nur einen Fall, in dem die Rechnung "Umzug, dann Hartz IV" nicht aufgegangen ist. Wenn die Wohnung nicht finanziert wird, platzt ja im Regelfall der ganze Plan.

Für den Themenstarter die konkrete Stelle im Gesetz als Argumentationshilfe, da der Stiefsohn glaubt, er habe durch den Auszug Anrecht auf Sozialleistungen und Wohnung. § 22 (5) Satz 4 SGB II:

Zitat:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

Wenn der Stiefsohn umziehen und dann Hartz IV für Lebensunterhalt und Wohnung beziehen will, braucht er die Erlaubnis des kommunalen Trägers. Zustimmen muss der kommunale Träger nur bei schwerwiegenden Gründen oder wenn es für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist. Die Zustimmung muss (außer in Notsituationen) vor dem Umzug eingeholt werden.

Wenn er ohne Genehmigung des Kostenträgers umziehen würde, bekäme er auch nicht den vollen Hartz-IV-Satz für allein lebende Erwachsene von derzeit 409 € (Regelbedarfstufe 1), sondern laut § 20 (3) SGB II nur monatliche Leistungen der Regelbedarfstufe 3, das sind momentan 327 €.
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Mojo Jojo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 03.06.2017 um 15:10:57
 
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