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Sozialhilfe nach Fzf (Gelesen: 5.055 mal)
ollip53
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18.05.2017 um 19:05:16
 
Ich Deutsch, meine Frau seit 3 Jahren in Deutschland, B1 und Integrationskurs bestanden.
Ich Rentner meine Frau arbeitet Vollzeit.

Vorgeschichte:
Meine Frau hatte noch zwei Söhne  im Ausland ( nicht EU ) wo wir 2016 den Kindernachzug beantragt haben. Bei Antragstellung waren die Söhne noch 16 und 17 Jahren alt. Ende Februar 2017 bekamen die beiden nun ihr Visum ob wohl der ältere Sohn schon 18 Jahre alt war. Sprachniveau der beiden Söhne ist A1, die Botschaft erteilte trotzdem die Visa aus Ermessungsgründen. Ich habe die beiden sofort Anfang März zu einen weiteren Deutschkurs hier angemeldet den sie auch besuchen. Außerdem warten wir auf den elektronischen Aufenthaltstitel. Eine Verpflichtungserklärung habe ich für beide abgeben müssen.
Die ersten 3 Wochen liefen störungsfrei sie gingen zum Deutschkurs und arbeiteten zu Hause an ihrem Sprachniveau. Dann plötzlich kam die Wende, sie gingen noch zum Sprachkurs aber es wurde zu Hause nicht mehr gearbeitet nur noch Essen, schlafen, und 20 Stunden Wlan am Tag.
Natürlich haben wir versucht die Situation zu ändern indem wir einfach den Wlan Schlüssel geändert haben. Hat leider nicht geklappt weil hier bei uns ein kostenloser Hotspot ist.
Es gab reichlich ärger von uns. Sie baten mich ich solle ihnen ein Minijob besorgen neben dem Deutschkurs. Ich habe mich sehr bemüht und auch einen 380 € Minijob gefunden. Nun hat der 18 jährige beim Fußball spielen einen Asylanten aus seinem Heimatland kennen gelernt. Seit dem lässt er sich nichts mehr sagen, er ist 18 und groß. Als die Zusage vom Minijob kam und wir zusammen dort hingehen wollten um die Arbeitserlaubnis und Sozialversicherungsnummer abgeben wollten sagte er „ nein ich will das nicht mehr“. Wir waren platt. Nun haben wir den Verdacht das der Asylant ihn besabbelt hat (Der ist 2 Jahre in D) denn er möchte bei uns ausziehen. Man hat ihm erzählt er bekommt Sozialhilfe und eine Wohnung. Er träumt von einer Karriere als Fußballstar.
Frage :
Ich glaube es nicht das er Anspruch auf Sozialhilfe hat weil er mit einem Visum zur Familienzusammenführung gekommen ist. Ist das richtig?  Wenn er auszieht kann ich ihn nicht halten weil er 18 Jahre alt ist.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.05.2017 um 19:58:46
 
Doch, er hat theoretisch Anspruch auf entsprechende Leistungen. Allerdings ist es so, dass er dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Verlängerung der AE mehr bekommt und foglich dann wieder ausreisen müsste.

Es hat schon seinen Grund, warum von einem Nachzug in dem Alter abgeraten wird. Die Integration geht da ziemlich in die Hose.
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ollip53
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Antwort #2 - 18.05.2017 um 22:07:11
 
Danke für die Antwort. Also hilft es ihm nicht wenn er auszieht?
Er schadet sich nur
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Aras
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Antwort #3 - 18.05.2017 um 22:12:42
 
Das... und bei Sozialleistungsbezug geht der Staat in Vorkasse und fordert dann von dir die Rückzahlung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Kartoffel
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Antwort #4 - 18.05.2017 um 22:14:21
 
ollip53 schrieb am 18.05.2017 um 19:05:16:
Eine Verpflichtungserklärung habe ich für beide abgeben müssen.

...vielleicht übersehe ich da etwas, aber der Satz bedeutet für mich, dass er zwar Sozialleistungen beantragen und erhalten kann, aber du dafür vom Amt zur Kasse gebeten würdest. Welche Sozialleistung er erhalten könnte, hängt von seinem aktuellen Aufenthaltstitel ab.
Glück hättest du, wenn noch viele seiner Kumpels gleich mit in die Wohnung einziehen - das reduziert seinen Anspruch auf Unterkunftskosten.  unentschlossen
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Zeno
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Antwort #5 - 19.05.2017 um 12:18:45
 
Kartoffel schrieb am 18.05.2017 um 22:14:21:
...vielleicht übersehe ich da etwas, aber der Satz bedeutet für mich, dass er zwar Sozialleistungen beantragen und erhalten kann, aber du dafür vom Amt zur Kasse gebeten würdest. Welche Sozialleistung er erhalten könnte, hängt von seinem aktuellen Aufenthaltstitel ab.
Glück hättest du, wenn noch viele seiner Kumpels gleich mit in die Wohnung einziehen - das reduziert seinen Anspruch auf Unterkunftskosten.  unentschlossen


Gilt die VE nicht bis zur Erteilung der AE?
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Aras
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Antwort #6 - 19.05.2017 um 12:37:21
 
Zeno schrieb am 19.05.2017 um 12:18:45:
Gilt die VE nicht bis zur Erteilung der AE?

Die VE wurde ja für die Erteilung der AE eingereicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 19.05.2017 um 12:59:59
 
Zeno schrieb am 19.05.2017 um 12:18:45:
Gilt die VE nicht bis zur Erteilung der AE?

Sie gilt bis zur Erteilung eines AT *zu einem anderen Zweck*.

Einreise mit nationalem Visum und entsprechende AE nach der Einreise kann im Normalfall kein Zweckwechsel sein.



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ollip53
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Antwort #8 - 21.05.2017 um 08:39:15
 
Petersburger schrieb am 19.05.2017 um 12:59:59:
Sie gilt bis zur Erteilung eines AT *zu einem anderen Zweck*.

Einreise mit nationalem Visum und entsprechende AE nach der Einreise kann im Normalfall kein Zweckwechsel sein.


Was heist das genau bitte ?
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Antwort #9 - 21.05.2017 um 08:59:18
 
Wenn ich ein nationales Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zur Mutter beantrage und erhalte und dann in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung zur Mutter beantrage und erhalte, dann liegt in beiden Fällen der gleiche Zweck vor.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 02.06.2017 um 09:38:44
 
ollip53 schrieb am 21.05.2017 um 08:39:15:
Was heist das genau bitte ?


Um das vereinfacht zu sagen: Du wirst weiterhin für ihn finanziell einstehen müssen, das heisst auch dass wenn er Sozialleistungen beantragt der Staat diese von Dir zurückfordern kann.
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Alana
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Antwort #11 - 02.06.2017 um 22:40:14
 
Eine Frage: Gelten nicht sowieso Sonderbedingungen für unverheiratete "Kinder" unter 25 Jahren im SGB II, so dass der 18-Jährige durch einen Auszug gar keinen Hartz-IV-Anspruch begründen kann? Da müsste doch das Prinzip der Bedarfsgemeinschaft gelten - also Hartz IV nur für die ganze Bedarfsgemeinschaft, wenn das gemeinsame Einkommen nicht reicht? (Nur mal so in den Raum geworfen, im Sozialrecht kenne ich mich nicht gut aus.)
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Antwort #12 - 03.06.2017 um 10:02:21
 
Nein, eine Bedarfsgemeinschaft bedarf eines Zusammenlebens in einem Haushalt. Wenn ein Volljähriger U-25 auszieht, hätte er unabhängig einen Anspruch auf entsprechende Leistungen.
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Antwort #13 - 03.06.2017 um 10:11:14
 
Geht wohl um § 20 III, 22 V  SGB II...
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Antwort #14 - 03.06.2017 um 10:19:02
 
Sonderbedingungen ja, aber kein Komplettauschluss.
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