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Integrationskurs nur mit A2 bestanden (Gelesen: 3.767 mal)
melek39
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15.05.2017 um 20:25:13
 
Guten Abend zusammen,
mein Mann ist letztes Jahr im Mai zu mir nach Deutschland gezogen (nachdem wir geheiratet haben) und musste sich für den Integrationskurs verpflichten.

Wir haben heute die Ergebnisse erhalten. Er hat leider nur das Zertifikat A2 bekommen, für B1 hat es nicht gereicht.

Den Test "Leben in Deutschland' hat er ebenfalls absolviert und mit hoher Wahrscheinlichkeit bestanden.

Meine Frage ist jetzt: Wird sein Aufenthaltstitel um 1 Jahr verlängert, weil er nur das A2 Zertifikat bekommen hat ? Oder ist eine Verlängerung um 2-3 Jahre möglich?

Man hört so unterschiedliche Sachen, deswegen würde ich gerne die aktuelle Rechtslage wissen.
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Aras
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Antwort #1 - 15.05.2017 um 20:31:43
 
§ 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG
Zitat:
War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html

§ 17 Abs. 2 IntV
Zitat:
(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/intv/__17.html

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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melek39
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Antwort #2 - 15.05.2017 um 20:36:38
 
Danke für die schnelle Antwort.

Was soll man denn unter der Aussage :
oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist...

verstehen? Das kann jeder theoretisch so auslegen wie er möchte oder?!
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Aras
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Antwort #3 - 15.05.2017 um 20:53:24
 
Damit ist sowas gemeint wie eine bestandene Ausbildung oder Zwischenprüfung in einer Ausbildung mit erheblichen Anteil an deutscher Sprache oder eben intensives gesellschaftliches Engagement im deutschen Umfeld.

BeckOK AuslR/Maor AufenthG § 8 Rn. 22
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reinhard
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Antwort #4 - 16.05.2017 um 17:25:24
 
Aber im Klartext ist gemeint:

Er soll jetzt die letzten zwei, drei Module wiederholen, dann die B1-Prüfung bestehen, dann gibt es die Verlängerung um drei Jahre (oder Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung).

Das ist jedenfalls der normale (und einfachste) Weg.

Die andere Möglichkeit ist eine Ausnahme und schwer zu diskutieren.
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melek39
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Antwort #5 - 17.05.2017 um 17:51:20
 
Also ich habe heute bei der Ausländerbehörde nachgefragt.
Die Dame hat mir gesagt, dass es ausreicht, wenn man den Integrationskurs vollständig also 600 UE + Orientierungskurs absolviert hat, um eine Aufenthaltserlaubnis für 2-3 Jahre zu bekommen.
B1 ist natürlich trotzdem relevant für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
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Antwort #6 - 17.05.2017 um 18:14:35
 
melek39 schrieb am 17.05.2017 um 17:51:20:
Also ich habe heute bei der Ausländerbehörde nachgefragt.
Die Dame hat mir gesagt, dass es ausreicht, wenn man den Integrationskurs vollständig also 600 UE + Orientierungskurs absolviert hat, um eine Aufenthaltserlaubnis für 2-3 Jahre zu bekommen.
B1 ist natürlich trotzdem relevant für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 


Dann lass dir das mal schriftlich geben....denn das ist falsch! Ohne B1 normalerweise nur 1jährige Verlängerungen

Zitat:
War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
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Zitat:
Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/intv/__17.html

PS. Hatte @Aras schon erklärt



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Antwort #7 - 17.05.2017 um 19:41:10
 
Ich bin mittlerweile der Meinung, dass es manchmal an der Sachbearbeiterin liegt und die Entscheidung daher nicht bei jedem gleich ist.

Denn es gibt auch einige die bspw. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen bzw. Niederlassungserlaubnis, obwohl Sie die B1 Prüfung nicht bestanden haben, diese aber eine der Voraussetzungen war.

Naja wir werden es bei dem Termin im September sehen...
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Antwort #8 - 17.05.2017 um 20:13:40
 
melek39 schrieb am 17.05.2017 um 19:41:10:
Ich bin mittlerweile der Meinung, dass es manchmal an der Sachbearbeiterin liegt und die Entscheidung daher nicht bei jedem gleich ist.

Denn es gibt auch einige die bspw. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen bzw. Niederlassungserlaubnis, obwohl Sie die B1 Prüfung nicht bestanden haben, diese aber eine der Voraussetzungen war.


Glaubst du dass sich ein SB strafbar macht und gegen das Gesetz verstößt? Eventuell seine Beamtenlaufbahn riskiert???

Viel Glück dann  Laut lachend Laut lachend
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Antwort #9 - 17.05.2017 um 22:05:14
 
melek39 schrieb am 17.05.2017 um 19:41:10:
Denn es gibt auch einige die bspw. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen bzw. Niederlassungserlaubnis, obwohl Sie die B1 Prüfung nicht bestanden haben, diese aber eine der Voraussetzungen war.


Hat dein Mann seine AE vor dem 5. September 2013 erhalten? Wenn ja, dann kann er auch mit A2 die Niederlassungserlaubnis bekommen. Denn deine Vergleichsfälle werden wohl ihre AE vor dem 5. September 2013 erhalten haben, § 104 Abs. 8 AufenthG.
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Antwort #10 - 17.05.2017 um 22:10:27
 
Nein aber ich würde es nicht behaupten, wenn ich es nicht selber mitbekommen hätte...und das mittlerweile bei unterschiedlichen Angelegenheiten.









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Antwort #11 - 17.05.2017 um 22:34:33
 
melek39 schrieb am 17.05.2017 um 22:10:27:
Nein aber ich würde es nicht behaupten, wenn ich es nicht selber mitbekommen hätte...und das mittlerweile bei unterschiedlichen Angelegenheiten.


Wenn du es besser weißt, brauchen wir uns doch hier nicht weiter zu bemühen! Dann ist doch alles gut  Cool
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