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Gebühren unzumutbar? (Gelesen: 5.394 mal)
Zeroxay
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Kosovo-Albaner
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gebühren unzumutbar?
14.05.2017 um 15:49:00
 
Hey @Ralf vllt liest du das und kannst mir helfen, bzw jemand anderes Laut lachend

Auch wenn das Thema jetzt mittlerweile schon 13 Jahre her ist, ist mein Fall ähnlich, wofür das vllt hier reinpasst:

Bei mir ist es der Fall dass ich mich für 2 Staatsangehörigkeiten ausbürgern müsste und alle Gebühren zusammen die 1280€ Grenze übersteigen würde.
- Kann ich einfach die Gebühren der beiden Staatsangehörigkeiten zusammen zählen?

Desweiteren kann mir jemand sagen ob ich diese einzelnen Gebühren für den Antrag zusammenzählen darf:

Kosovo Ausbürgerung:
     
Unterlagen aus Deutschland:      
Einbürgerungszusicherung (inklusive 2 Kopien a 0,10€)       0,20 €
Meldebescheinigung  (inklusive 2 Kopien a 0,10€)       5,20 €
Führungszeugnis  (inklusive 2 Kopien a 0,10€)       13,20 €
     
Übersetzungen deutsche Unterlagen ins albanische:      
Übersetzung Einbürgerungszusicherung (inklusive 2 Kopien a 0,10€)       40,20 €
Übersetzung Meldebescheinigung (inklusive 2 Kopien a 0,10€)       50,20 €
Übersetzung Führungszeugnis (inklusive 2 Kopien a 0,10€)       40,20 €
     
Unterlagen aus dem kosovarischem Konsulat      
Kopie des Ausweises (2 Kopien a 0,10€)       0,20 €
Auszug aus dem Geburtenregister der Republik Kosovo (inklusive 2 Kopien a 0,10€)       20,20 €
Nachweis vom Steueramt der Republik Kosovo (inklusive 2 Kopien a 0,10€)       20,20 €
Nachweis von dem Steueramt der Komune das keine Schulden im Grundbesitz offen sind (inklusive 2 Kopien a 0,10€)       20,20 €
Nachweis das keine Sorgrechtliche Verpflichtungen bestehen (Sozialamt) (inklusive 2 Kopien a 0,10€)       20,20 €
Gerichtliches Führungszeugnis (Amtsgericht), das keine Ermittlungen gegen den Antragsteller vorliegen (inklusive 2 Kopien a 0,10€)       20,20 €
Gebühren für die Beantragung der Entlassung       50,00 €
Erlassungserlass       400,00 €
     
Übersetzung kosovarische Unterlagen ins deutsche:      
Übersetzung kosovarische Ausbürgerungsurkunde       60,00 €
     
Fahrtkosten:      
3 Fahrten  kosovarisches Konsulat München (einfache Fahrt 181km a 0,30€ pro Kilometer)       162,90 €
Fahrt zum Übersetzter (einfache Fahrt 68,4km a 0,30€ pro Kilometer)       20,52 €
Summe Ausbürgerung Kosovo       943,82 €


Serbien Ausbürgerung
     
Unterlagen aus Deutschland:      
Einbürgerungszusicherung       -   €
     
Übersetzungen deutsche Unterlagen ins serbische:      
Einbürgerungszusicherung übersetzten mit Apostille       50,00 €
     
Unterlagen aus dem serbischen Konsulat:      
Geburtsurkunde       35,00 €
Staatsangehörigkeitsnachweis       35,00 €
Eintrag Militärevidenz       5,00 €
Ausbürgerungsantrag       429,00 €
Ausstellung Entlassurkunde       30,00 €
     
Übersetzung serbische Unterlagen ins deutsche:      
Übersetzung serbische Ausbürgerungsurkunde       50,00 €
     
Fahrtkosten:      
3 Fahrten serbisches Konsulat München (einfache Fahrt 181km a 0,30€ pro Kilometer)       162,90 €
Fahrt zum Übersetzter(einfache Fahrt 150km a 0,30€ pro Kilometer)       20,52 €
      45,00 €
Summe Ausbürgerung Serbien       862,42 €

     
Summe Ausbürgerung Kosovo/Serbien       1.806,24 €



Wie würden denn so ein Antrag aussehen indem ich die Kosten für unzumutbar halte?


Bin für jede Antwort dankbar Durchgedreht
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.05.2017 um 16:11:04
 
Ich würde noch die Verpflegungspauschale mit rein nehmen. Außerdem solltest du Einkommensausfall mit angeben. Also wenn du pro Stunde 20 € verdienst und darum 6 Tage nicht arbeiten kannt, dann hast du bei einem 8 Stunden Tag  auch wieder 960 € Kosten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.05.2017 um 16:12:57
 
Wie hoch ist denn das Bruttogehalt ?
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.05.2017 um 16:31:40
 
Bei Entlassungsgebühren werden die Gebühren eines Staates mit dem Bruttoeinkommen des Antragstellers verglichen. Zur Addition kommt es schon deshalb nicht, weil Gebühren wie auch Kosten über den Zeitraum der laufenden (und verlängerbaren) Zusicherung anfallen und nicht auf einmal. So auch bei zwei Staatsangehörigkeiten.

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Zeroxay
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Staatsangehörigkeit: Kosovo-Albaner
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Antwort #4 - 14.05.2017 um 22:30:29
 
Aras schrieb am 14.05.2017 um 16:11:04:
Ich würde noch die Verpflegungspauschale mit rein nehmen. Außerdem solltest du Einkommensausfall mit angeben. Also wenn du pro Stunde 20 € verdienst und darum 6 Tage nicht arbeiten kannt, dann hast du bei einem 8 Stunden Tag  auch wieder 960 € Kosten.


Sry habe ganz vergessen zu erwähnen, dass ich Student bin und 530€ Bafög beomme Durchgedreht
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Zeroxay
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Kosovo-Albaner
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Antwort #5 - 14.05.2017 um 22:31:27
 
Zitat:
Zur Addition kommt es schon deshalb nicht, weil Gebühren wie auch Kosten über den Zeitraum der laufenden (und verlängerbaren) Zusicherung anfallen und nicht auf einmal. So auch bei zwei Staatsangehörigkeiten.


Wie meinst du das jetzt genau ?
Kann mir leider dazu nichts vorstellen
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Ralf
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Antwort #6 - 14.05.2017 um 22:47:05
 
1.: einen 13 Jahre alten Thread auszugraben ist generell wenig
hilfreich, weil viele Dinge längst überholt sind, außerden gilt
hier generell: eigener Fall, eigener Thread.
2.: ohne genaue Angaben zu den personlichen Verhältnissen
(Einkommen, familiäre Verhältnisse) sind Antworten nicht möglich,
da die Zumutbarkeit von Gebühren eben nicht nur von deren absoluter
Höhe abhängig ist.
3.: bei mehr als einer Staatsangehörigkeit können Gebühren nicht
einfach addiert werden, insbesondere dann nicht, wenn jede Entlassungsgebühr
für sich genommen nicht unzumutbar wäre, im Zweifel kommt es dann darauf an,
welches die effektive Staatsangehörigkeit ist.
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 14.05.2017 um 22:48:33
 
Ganz einfach: Die Kosten für die Entlassungen aus zwei Staatsangehörigkeiten werden nicht addiert. Und auch sonst liegen die Entlassungsgebühren jeweils nicht jenseits der genannten Sätze - und "Reisespesen" oder ähnliches sind organisierbar.
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Zeroxay
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Antwort #8 - 14.05.2017 um 23:00:14
 
Ralf schrieb am 14.05.2017 um 22:47:05:
1.: einen 13 Jahre alten Thread auszugraben ist generell wenig
hilfreich, weil viele Dinge längst überholt sind, außerden gilt
hier generell: eigener Fall, eigener Thread.
2.: ohne genaue Angaben zu den personlichen Verhältnissen
(Einkommen, familiäre Verhältnisse) sind Antworten nicht möglich,
da die Zumutbarkeit von Gebühren eben nicht nur von deren absoluter
Höhe abhängig ist.
3.: bei mehr als einer Staatsangehörigkeit können Gebühren nicht
einfach addiert werden, insbesondere dann nicht, wenn jede Entlassungsgebühr
für sich genommen nicht unzumutbar wäre, im Zweifel kommt es dann darauf an,
welches die effektive Staatsangehörigkeit ist.


Zu Punkt 2: Ich bin 20 Jahre alt Student nicht verheiratet und besitze für meinen Studienort einen zweiten Wohnsitz. Beziehe 530€ Bafög und arbeite in den Semesterferien wo ich in einem Jahr insgesamt 1800€ bekomme. Meine Eltern derzeit verheiratet.

Zu Punkt 3: Also so wie ich das jetzt verstehe, muss mindestens bei einer Staatsangehörigkeit die Entlussungsgebühr mindestens 1280€ sein und weniger als das monatliche Bruttolohn. Also habe ich bei meinem Antrag quasi keine Chance oder ?

Mfg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 16.05.2017 um 15:01:46
 
Warte bis nach dem Studium, wäre das nichts ?
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Antwort #10 - 16.05.2017 um 16:11:55
 
Zitat:
Warte bis nach dem Studium, wäre das nichts ?


ich brauche ja den deutschen Pass vorallem für das Studium, damit ich leichter ein Auslandssemester absolvieren kann
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Antwort #11 - 17.05.2017 um 09:43:09
 
Zitat:
Warte bis nach dem Studium, wäre das nichts ?


Nein, das wäre natürlich nichts.
Wenn er jetzt einen Anspruch auf Einbürgerung hat, dann kann er die EB auch jetzt beantragen.
Und dann muss man sich als SB halt mit der Frage der Ausnahmen auseinandersetzten - ob man will, oder nicht.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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2Chevaux
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 17.05.2017 um 13:37:31
 
Als SB draußen am Schreibtisch ja. Hier allerdings kann man derartiges fragen und diskutieren, oder ?
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Zeroxay
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 17.05.2017 um 17:09:58
 
Odysseus schrieb am 17.05.2017 um 09:43:09:
Nein, das wäre natürlich nichts.
Wenn er jetzt einen Anspruch auf Einbürgerung hat, dann kann er die EB auch jetzt beantragen.
Und dann muss man sich als SB halt mit der Frage der Ausnahmen auseinandersetzten - ob man will, oder nicht.


Ich habe jetzt schon die Einbürgerungszusicherung, kann ich trotzdem einen Antrag wegen "unzumutbaren Gebühren" stellen ?
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Aras
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Antwort #14 - 17.05.2017 um 17:15:54
 
Beantragen kannst du es, ja.

Wie soll es sonst gehen?
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