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Entscheidung über AE bei eingeleitetem Strafverfahren (Gelesen: 2.783 mal)
Kanton
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14.05.2017 um 11:28:44
 
Hallo allerseits,

ich stelle die Frage außerhalb des umfassenderen Falles, da sie sich sicherlich auch ohne den weiteren Kontext beantworten lässt.

Darf (oder muss sogar?) die Tatsache eines eingeleiteten Strafverfahren bei der Entscheidungsfindung der ABH bzgl. einer AE (Verlängerung nach § 16 (1) AufenthG) mit eingehen? 
Oder kann (bzw. muss) vielleicht die Bearbeitung bis zum Entscheid des Strafverfahrens "auf Eis gelegt" werden?

(Sofern die Antwort von der Dimension des Falles abhängt, hier der Vorwurf, sich gem. § 95 ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in der BRD aufzuhalten. Das Ganze "auch Konkurrenz zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren", wie es heißt. Hintergrund ist nach mündlicher Auskunft des Zolls unerlaubte Arbeit.)






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« Zuletzt geändert: 14.05.2017 um 11:42:42 von Kanton »  
 
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Antwort #1 - 14.05.2017 um 12:56:17
 
Die Staatsanwaltschaft teilt das der Ausländerbehörde mit.

Normalerweise wartet die Ausländerbehörde dann mit der Entscheidung zu AE und gibt in der Zwischenzeit eine Fiktionsbescheinigung (wenn ein Aufenthaltstitel besteht) oder eine Duldung (wenn nichts da ist).

Der oder die Betroffene muss dann gucken, ob sich das Ermittlungsverfahren beschleunigen lässt, falls das gewünscht wird.
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Antwort #2 - 14.05.2017 um 13:05:38
 
Da ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einschlägig. Es gilt zwar Artikel 6 Abs. 2 EMRK, wonach jeder unschuldig ist bis seine Schuld festgestellt wurde. Aber wenn die Ausländerbehörde trotz Ermittlungsverfahren die AE erteilt, dann könnte bei einer Verurteilung das Ausweisungsinteresse verbraucht sein. Ein Ausweisungsinteresse besteht, wenn die in §§ 53 - 55 ff. AufenthG genannten Tatbestände objektiv erfüllt sind. Aber in § 54 steht nur wann ein schweres Ausweisungsinteresse besteht, aber nicht wann ein "einfaches" Ausweisungsinteresse besteht.

Zitat:
5.1.2.3.1 Da die Ausländerbehörden nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 BZRG eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister verlangen können, sind Einträge im Bundeszentralregister und die ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalte – insbesondere zu strafrechtlichen Verurteilungen, aber auch zu Suchvermerken im Zusammenhang mit noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren – mit Ausnahme der in § 17 BZRG genannten Eintragungen und mit Ausnahme der Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist (vgl. § 41 Absatz 3 BZRG) – grundsätzlich bis zur Tilgung im Bundeszentralregister (Zweiter Teil, Vierter Abschnitt BZRG) verwertbar. Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen hingegen nach § 51 Absatz 1 BZRG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Entscheidungen von Gerichten oder Ausländerbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung vor der Tilgung bereits ergangen sind, bleiben hingegen nach § 51 Absatz 2 BZRG unberührt. Nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 BZRG darf die frühere Tat zudem auch nach der Tilgung berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder dies zwingend gebietet. Hiervon ist im Zusammenhang mit § 5 Absatz 4 sowie § 54 Nummer 5 oder 5a regelmäßig auszugehen.



Zitat:
5.3.3.1 Eine solche Handhabe ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es die Behörde als wahrscheinlich erachtet, dass es letztendlich nicht zu einer Ausweisung kommt, allerdings eine nähere Prüfung noch vorbehalten bleiben soll (z. B. Abwarten des Ausgangs eines gegen den Ausländer anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens), oder wenn ein lang andauerndes Ausweisungsverfahren durchgeführt wird. In solchen Fällen müsste die Ausländerbehörde, wenn die Möglichkeit der Erteilung des Aufenthaltstitels unter Vorbehalt nicht möglich wäre, den Ausländer auf die Titelfiktion (§ 81) verweisen oder den „Verbrauch“ eines Ausweisungsgrundes akzeptieren.
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Antwort #3 - 14.05.2017 um 13:38:36
 
Und da es nicht nur sinnvoll ist, eine bereits erfolgte korrekte Antwort mit der rechtlichen Grundlage dafür zu untermauern, sondern auch, die Quelle von Zitaten zu nennen: Es ist die AVwV zum AufenthG.

Gruß
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Antwort #4 - 14.05.2017 um 13:58:44
 
Danke für alle Antworten.

Dann wird es wohl auf ein Abwarten hinauslaufen.

reinhard schrieb am 14.05.2017 um 12:56:17:
Der oder die Betroffene muss dann gucken, ob sich das Ermittlungsverfahren beschleunigen lässt, falls das gewünscht wird.

Eine Beschleunigung ist äußerst erwünscht. Das ist dann Anwaltssache.   
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Antwort #5 - 14.05.2017 um 19:00:27
 
Anwaltsache? Entscheidet man selbst.

Ich habe mal eine Betroffene beraten, die früher mal eine Duldung auf einen falschen Namen hatte (Vorwurf: Anstiftung zur Falschbeurkunden, weil sie die Ausländerbehörde veranlasst hatte, eine Duldung auf falschen Namen auszustellen).

Ich habe ihr geraten, die Staatsanwaltschaft anzurufen und nach Einstellung gegen Auflage zu fragen. Eine Woche später bekam sie einen Strafbefehl über 500 Euro, überwies das Geld, und die Sache war erledigt. Ganz ohne Anwalt.

Ohne Anruf hätte es nach Auskunft der Staatsanwaltschaft sechs Monate länger gedauert.
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Antwort #6 - 14.05.2017 um 19:06:34
 
reinhard schrieb am 14.05.2017 um 19:00:27:
Eine Woche später bekam sie einen Strafbefehl über 500 Euro, überwies das Geld, und die Sache war erledigt.


Wär für mich nix. Hätte da lieber eine Einstellung gegen 1000 € gemäß § 153a StPO bevorzugt, denn ein Strafbefehl führt zu einem Eintrag ins Strafregister.

Wer ein sauberes Strafregister bevorzugt, sollte keine Strafbefehle akzeptieren.
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Antwort #7 - 14.05.2017 um 19:43:00
 
Aras schrieb am 14.05.2017 um 19:06:34:
Wer ein sauberes Strafregister bevorzugt, sollte keine Strafbefehle akzeptieren.

Das ist grad der Punkt, nichts im Strafregister ist indem Fall unbedingt wichtig. Tja, und außerdem muss es schnell gehen, weil da noch andere Sachen dranhängen. Die Landesgesundheits-Behörde, wird den dort seit Monaten vorliegenden Approbationsantrag auch erstmal wieder aufs Eis legen.
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Antwort #8 - 14.05.2017 um 19:57:04
 
Eine Zusatzfrage.

den Tatvorwurf habe ich ja schon geschrieben. 

Kanton schrieb am 14.05.2017 um 11:28:44:
(Sofern die Antwort von der Dimension des Falles abhängt, hier der Vorwurf, sich gem. § 95 ohne erforderlichen Aufenthaltstitel in der BRD aufzuhalten. Das Ganze "auch Konkurrenz zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren", wie es heißt. Hintergrund ist nach mündlicher Auskunft des Zolls unerlaubte Arbeit.)

Wenn sich zeigte, dass der Vorwurf einer Straftat nicht haltbar ist und demgegenüber nur noch eine Ordnungswidrigkeit übrig bliebe, wäre dann weiterhin der Zoll oder die Behörde ( also ABH ) für das OWI-Verfahren zuständig?
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Antwort #9 - 14.05.2017 um 21:23:58
 
Kanton schrieb am 14.05.2017 um 19:57:04:
Wenn sich zeigte, dass der Vorwurf einer Straftat nicht haltbar ist und demgegenüber nur noch eine Ordnungswidrigkeit übrig bliebe, wäre dann weiterhin der Zoll oder die Behörde ( also ABH ) für das OWI-Verfahren zuständig? 



Ja, die ABH.

Gruß
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Antwort #10 - 14.05.2017 um 22:31:37
 
Wäre der Sachbearbeiter zuständig, der auch den vorliegenden Antrag auf AE - Verlängerung  bearbeitet (und vermutlich die unerlaubte Beschäftigung dem Zoll gemeldet hat) oder gibt es dafür bei der ABH eine "andere Abteilung"?
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Antwort #11 - 15.05.2017 um 03:05:19
 
Das wird durch interne Organisation der jeweiligen Kommune geregelt. Wie das bei Deiner ist, weiß ich natürlich nicht.

Gruß
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