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Tante aus Ghana einladen (Gelesen: 4.642 mal)
DinoFF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.05.2017 um 01:03:09
 
Hallo Liebe Community,

Meine Lebenspartnerin ist Asylbewerberin aus Ghana. Wir leben in Köln und haben vor ca 2 Wochen ein Baby bekommen.

Da ich ein Restaurant besitze und den ganzen Tag arbeite, hatte sich ihre Tante aus Ghana angeboten ihr mit dem Baby und im Haushalt zu helfen für ca 8 Wochen.

Ich war jetzt bei der Ausländerbehörde hier in Köln und man hat mir einen Verpflichtungserklärung zum ausfüllen gegeben.

Meine Frage:

1. Muss ich nur diesen Antrag ausfüllen und abgeben oder noch einen Brief dazulegen der erklärt aus welchem Grund wir diese Person einladen möchten? Oder wird dies dann in einem persönlichen Gespräch gemacht?

2. Wie hoch stehen die Chancen, dass wir Erfolg haben werden? Ihre Tante ist 48 Jahre halt und wird ohne Ehemann und Kinder kommen. Außerdem arbeitet sie in Ghana.

3. Wie lange dauert es in der Regel bis es entschieden wird? Wenn ich nächste Woche den ausgefüllten Antrag und alle nötigen Papiere abgebe, könnte das dann innerhalb  von 2 bis 3 Monaten klappen?


Vielen lieben Dank im Voraus!


Mit freundlichen Grüßen
Dino

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Mojo Jojo
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Antwort #1 - 14.05.2017 um 12:41:43
 
1. Die Antragsstellerin erklärt ihre Absichten wenn sie das Besuchsvisum beantragt, also die Tante. Anschließendes Gespräch nicht ausgeschlossen.

2. Tendiert meiner Meinung nach gegen 0, Asylbegehren von ghanaischen Bürgern keine Seltenheit. Die Anerkennung zwar auch, aber ebenso die Rücknahmebereitschaft des Heimatlandes, somit schlecht für die Rückkehrbereitschaft.

Ihr solltet auch einen anderen Besuchsgrund finden. Hier gibt es genügend Menschen vom Fach die als Unterstützung abgestellt werden können. Eine Frau aus Ghana ohne einschlägige europäisch anerkannte Qualifikation ist da selten die erste Wahl.
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Antwort #2 - 14.05.2017 um 12:47:34
 
Hallo,

ich kann mir nicht vorstellen, dass man Dir eine "Verpflichtungserklärung zum Ausfüllen" mitgegeben hat. Sondern vermutlich ein Art "Antrag" zur VE, auf Grundlage dessen dann in der ABH erst die amtliche VE ausgestellt wird.

1) Den Antrag ausfüllen reicht. In der ABH wird dann die amtliche VE ausgestellt. Diese wird Dir mitgegeben, damit Du sie zur Antragstellerin nach Ghana schickst.

Wenn Du diese dann in Richtung Ghana verschickst, solltest Du in der Tat ein formloses "Einladungsschreiben" mitschicken, auf dem Du bestätigst, dass die Dame im Zeitraum XY für X Tage zu Besuch kommen und bei Dir und Eurem Kind , ihrem Enkelkind, in XYZ wohnen wird.

2) Nicht seriös zu prognostizieren. Aber "Asyl" einer Angehörigen in DEU wird sicherlich nicht unbedingt als Pluspunkt gelten...

3) Nicht seriös zu prognostizieren. Aber klappen sollte es schon im Normalfall in 2 bis 3 Monaten ab Antragsabgabe.

Gruß
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Antwort #3 - 14.05.2017 um 13:03:28
 
Offen gesagt...

Was steht dann in dem Feld Verwandschaftsverhältnis?
"Tante der Lebenspartnerin, die die Mutter des gemeinsamen Kindes mit dem Verpflichtungsgeber ist"?

Ich würde aufpassen, dass in der VE in den Bemerkungen nicht geschrieben steht, dass deine Partnerin Asylbewerberin ist... Das ist wohl der einzige Weg der Botschaft durch die Blume zu sagen, dass der Besuch verweigert werden sollte. Bzw. kann sein, dass die Botschaft nach dem Aufenthaltstitel deiner Partnerin fragt...

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Antwort #4 - 14.05.2017 um 13:15:06
 
Mojo Jojo schrieb am 14.05.2017 um 12:41:43:
Asylbegehren von ghanaischen Bürgern keine Seltenheit. Die Anerkennung zwar auch,


Hallo,
beides trifft nicht zu.
Ghana liegt als HKL unterhalb des Meridians aller HKL und läuft im Ranking der HKL unter "Andere" bzw. "Sonstige". Schutzquote 2016 für GHA-StAng war 8,9% und damit eher niedrig.

Quellen: BAMF und andere.

Gruß



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DinoFF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 14.05.2017 um 17:11:40
 
Vielen Dank für die Antworten.

Ich wollte es über meine Mutter machen lassen, da sie ja schon was älter ist und es vielleicht seriöser wirkt.

Sie ist auch Restaurantbesitzerin.

Ich überlege wie ich es am besten machen ohne das ich meine Freundin erwähnen muss?

Kann meine Mutter einfach sagen ihre Tante ist eine Freundin meiner  Mutter???

Gibt es nichts was man noch unterschreiben könnte neben einer Verpflichtungserklärung? Vielleicht, dass man bereit ist eine hohe Strafe zu zahlen, falls die Person untertaucht oder Asyl beantragt?

Ich meine die Frau ist fast 50 und hinterlässt ein Haus voller Familie und ihren Job. Ihr Mann besitzt ne Textilienfabrik in Ghana.

Wenn ich das mit der Schwangerschaft weglassen soll, was kann ich dann sagen?

Grüße
Dino
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Antwort #6 - 14.05.2017 um 18:42:27
 
Moment mal. Du bist Italiener? Euer Kind ist italienisch? Oder hat es noch die Deutsche irgendwie erworben?


DinoFF schrieb am 14.05.2017 um 17:11:40:
Gibt es nichts was man noch unterschreiben könnte neben einer Verpflichtungserklärung? Vielleicht, dass man bereit ist eine hohe Strafe zu zahlen, falls die Person untertaucht oder Asyl beantragt?


Nö. Und als ob das jemanden abhalten würde abzutauchen oder Asyl zu beantragen.

DinoFF schrieb am 14.05.2017 um 17:11:40:
Ich meine die Frau ist fast 50 und hinterlässt ein Haus voller Familie und ihren Job. Ihr Mann besitzt ne Textilienfabrik in Ghana.

Dann hat sie wahrscheinlich auch genug Einkommen, sodass eine Verpflichtungserklärung eigentlich auch nicht nötig ist.

DinoFF schrieb am 14.05.2017 um 17:11:40:
Wenn ich das mit der Schwangerschaft weglassen soll, was kann ich dann sagen?

2 Monate ist ne lange Zeit. Da braucht man schon ne gute Argumentation. Das mit dem Kind finde ich besser als eine Rundreise

DinoFF schrieb am 14.05.2017 um 17:11:40:
Kann meine Mutter einfach sagen ihre Tante ist eine Freundin meiner  Mutter???

Wenn es die Wahrheit ist.


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Antwort #7 - 14.05.2017 um 21:18:12
 
@DinoFF,

aus vermeintlich cleverem Kalkül heraus unwahre Angaben zu machen ist sicherlich meistens eher nicht zielführend. Eine Legende zur Verschleierung aufzubauen, plausibel zu machen und beibehalten zu können ist nämlich nicht so einfach, wie man es sich vielleicht vorstellt. Und die Mitarbeiter einer AV sind ja alles andere als unerfahren im Erkennen von Unplausibilitäten.

Angesichts des Umstands

Zitat:
die Frau ist fast 50 und hinterlässt ein Haus voller Familie und ihren Job. Ihr Mann besitzt ne Textilienfabrik in Ghana

ist wiederum die Motivation zur Rückkehr vielleicht besser darzustellen, als es bei vielen anderen Antragstellern der Fall sein wird.

Man sollte nur die guten Gründe eben schon im Antrag, spätestens bei einer Remonstration deutlich und nachvollziehbar darstellen.

Aber davon abgesehen könnte die Frage des Foristen Aras nach der Staatsangehörigkeit des Kindes in der Tat wichtig sein.

Gruß
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Mojo Jojo
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Antwort #8 - 14.05.2017 um 23:16:52
 
@TP2013 nicht förderlich, dass du grade den wesentlichen Aspekt meiner Ausführungen vergessen hast.

Selbst wenn die Antragsquote im oberen Quartil liegen würde, was auf einem der grundlegendsten und wichtigsten Rechte der westlichen Länder beruht, so ist das Verhalten Ghanas, hinsichtlich der Rücknahmebereitschaft seiner ausreisepflichtigen Bürger, ein alleiniger Schuss ins Knie eben dieser Ghanaer, die wirklich nur zu Besuch kommen wollen.

Denn Fakt ist, wenn keine freiwillige Rückreise angedacht ist, dann wird's ausgessen (und zwar nicht in Ghana) und das wissen auch die entscheidenden Behörden.

Ausschließlich dies gedachte ich anzumerken.

Quelle: Inhalt der jüngsten Demarche (und selbstverständlich deren Adressaten - geht ja nur an besonders 'auserwählte' Länder) zum Thema Rücknahmebereitschaft --> gibt's bestimmt bei google.

Nichts desto trotz: probieren sollte man es selbstverständlich trotzdem mit dem Antrag & mit der Wahrheit.
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Antwort #9 - 15.05.2017 um 02:39:22
 
Mojo Jojo schrieb am 14.05.2017 um 23:16:52:
@TP2013 nicht förderlich, dass du grade den wesentlichen Aspekt meiner Ausführungen vergessen hast.


Ich habe nichts vergessen, sondern bewusst gewählt.
Denn nicht förderlich ist es, unzutreffende Behauptungen aufzustellen. Ich bin dann so frei, denen zu widersprechen, selbst wenn sowohl die unzutreffende Behauptung als auch deren Korrektur völlig irrelevant für den Fragesteller sind.

Mojo Jojo schrieb am 14.05.2017 um 23:16:52:
...zum Thema Rücknahmebereitschaft --> gibt's bestimmt bei google.


Ich kann Dich beruhigen. Für derartige Bereiche bin ich nicht auf Google angewiesen, sondern nutze erforderlichenfalls Unterlagen, die es wiederum nicht bei Google gibt.

Und das soll es von meiner Seite dazu gewesen sein.

Zitat:
Nichts desto trotz: probieren sollte man es selbstverständlich trotzdem mit dem Antrag & mit der Wahrheit. 


Da gehen wir dann wieder konform.
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Antwort #10 - 16.05.2017 um 23:54:13
 
Meines Wissens wird das Baby sowohl die italienische als auch die ghanaische Staatsangehörigkeit haben und ist somit auch EU-Bürger aufgrund der Abstammung vom Vater.
Die Kindesmutter ist somit Mutter eines EU-Bürgers und hat somit Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, welche besser ist, als das Papier aus einem Asylverfahren und Reisen im Schengen-Raum erlaubt.
Voraussetzung ist aber das gemeinsame Sorgerecht und die Vaterschaftsanerkennung. Beides kann man z. B. beim Notar erklären.
Notar kostet zwar etwas Geld, hat aber den Vorteil, daß man die Erklärung des Sorgerechts zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung direkt in einer Urkunde hat.
Mit der Notarurkunde in der Hand bekommt man dann den Aufenthaltstitel.
Falls einer von euch rechtmäßig 8 Jahre in Deutschland war, kann das Kind übrigens eventuell auch Deutsch werden.

Falls das noch nicht gemacht wurde, würde ich das erst mal machen, dann ist wenigstens erst mal das Aufenthaltsrecht der Familie gesichert.

Außerdem steht dann in der Einladung der Tante nicht mehr, daß die Mutter Asylbewerberin ist, sondern der Aufenthaltstitel der Mutter.

Das dürfte die Erfolgsausichten deutlich vergrößern. Smiley
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Antwort #11 - 17.05.2017 um 00:59:24
 
(MM) schrieb am 16.05.2017 um 23:54:13:
Meines Wissens wird das Baby sowohl die italienische als auch die ghanaische Staatsangehörigkeit haben

Das Land erkennt die doppelte Staatsbürgerschaft an. Aber es gibt Ausnahmen:

Wenn das Kind außerhalb des Landes geboren wurde, die Staatsangehörigkeit des Landes erwirbt in dem er geboren wurde,  kann es nur bis zum 21.Lebensjahr die doppelte Staatsbürgerschaft behalten
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Antwort #12 - 20.05.2017 um 01:09:12
 
Vielen Dank für die vielen Antworten! Ich bin euch wirklich sehr dankbar dafür, dass ihr euer Wissen hier teilt.

(MM) schrieb am 16.05.2017 um 23:54:13:
.Außerdem steht dann in der Einladung der Tante nicht mehr, daß die Mutter Asylbewerberin ist, sondern der Aufenthaltstitel der Mutter.

Das dürfte die Erfolgsausichten deutlich vergrößern. Smiley


Also das Kind ist hier geboren. Ich bin auch hier geboren und lebe hier.

Wir warten noch auf die Geburtsurkunde des Kindes, dann werden wir zum italienischen Konsulat gehen.

Eine Frage hätte ich da noch... Sie sagen, dass bei der Einladung nicht mehr Asylbewerberin sondern der Aufenthalttitel meiner Partnerin/Mutter des Kindes stehen wird?

Welcher wird das sein?

Sie hat momentan eine Duldung. Wenn das Kind die deutsche, italienische oder doppelte StaatsbürgerSchaft hat, inwiefern ändert sich der Aufenthaltstitel der Mutter?

Eine Rechtsanwältin hat mir gesagt,dass wir einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen sollen, jedoch kann es auch mal 1 Jahr dauern bis dieser durch ist laut Anwältin.

Bekommt meine Lebenspartnerin in der Zeit trotzdem schon direkt einen anderen Aufenthaltstitel?


Vielen Dank im Voraus!
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Antwort #13 - 20.05.2017 um 07:52:01
 
DinoFF schrieb am 20.05.2017 um 01:09:12:
Welcher wird das sein?

Gar keiner.

Ich hatte bei (MM)s Beitrag schon befürchtet, dass es in diese Richtung weitergeht, aber ...

Wenn das Kind die italienische StAng besitzt, dann ist die Mutter EU-freizügig und bekommte eine Aufenthaltskarte.
Und die ist kein Aufenthaltstitel.

DinoFF schrieb am 20.05.2017 um 01:09:12:
Eine Rechtsanwältin hat mir gesagt,dass wir einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen sollen, jedoch kann es auch mal 1 Jahr dauern bis dieser durch ist laut Anwältin.

Wenn die Rechtsanwältin das in Kenntnis aller Umstände genau so formuliert hat, dann geh nie wieder zu ihr in Ausländerrechtsangelegenheiten - das ist offenbar nicht ihr Fachgebiet.
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Antwort #14 - 20.05.2017 um 13:46:07
 
Petersburger schrieb am 20.05.2017 um 07:52:01:
Wenn das Kind die italienische StAng besitzt, dann ist die Mutter EU-freizügig und bekommte eine Aufenthaltskarte. 


Ich nehme an, der Vater hat seinen gewöhnlichne  Aufenthalt länger als 8 Jahre in Deutschland. Damit hätte das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und damit sogar 3 Staatsangehörigekeiten.

EU-Freizügigkeit wäre davon abhängig, dass der Unterhalt und KV des Kindes und Kindesmutter durch den Vater gesichert sind. Die Kindesmutter wird ja Leistungen nach dem Asylgesetz bekommen. Deshalb sollte man ggf, nicht vorschnell auf die Rechtsanwältin schimpfen. Ggf ist eine AE nach §28 AufenthG die günstigere Variante.
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Antwort #15 - 20.05.2017 um 18:24:38
 
grisu1000 schrieb am 20.05.2017 um 13:46:07:
EU-Freizügigkeit wäre davon abhängig, dass der Unterhalt und KV des Kindes und Kindesmutter durch den Vater gesichert sind.

Das wäre mir, so formuliert, neu.

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Antwort #16 - 20.05.2017 um 18:40:17
 
Für den Italiener wäre erstmal nur notwendig Arbeitnehmer-Status zu haben oder Selbstständig zu sein. Erst wenn er diese beiden Eigenschaften nicht besitzt müsste der LU (inkl. KV) durch Vermögen o.ä. gesichert sein um freizügigkeitsberechtigt zu sein.

Das Problem ist aber, dass die Mutter ja nicht mit dem Vater verheiratet ist. Der Vater hatte aber noch nicht mal die Möglichkeit den Unterhalt für die Mutter und das Kind zu sichern...

Naja. Würde jetzt einfach mal Chen, Carpenter und so einwerfen und behaupten, dass ein Freizügigkeitsfall vorliegt.

Würde aber ggf. der Mutter auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG mit einer Gültigkeit von mehr als 12 Monaten Aufenthalt empfehlen, sofern keine zeitnahe Eheschließung oder Arbeitnehmertätigkeit geplant ist, um in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden, siehe § 5 Abs. 11 Satz. 2 SGB V.
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Antwort #17 - 20.05.2017 um 19:36:17
 
Seit 04 beziehen Mutter und Kind keine öffentlichen Gelder mehr und werden ausschließlich über den TS finanziert schreibt er in seinem parallel-thread.
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Antwort #18 - 21.05.2017 um 08:24:25
 
Aras schrieb am 20.05.2017 um 18:40:17:
Würde aber ggf. der Mutter auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 AufenthG mit einer Gültigkeit von mehr als 12 Monaten Aufenthalt empfehlen, sofern keine zeitnahe Eheschließung oder Arbeitnehmertätigkeit geplant ist, um in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen 


Ich würde Anträge auf Aufenthaltskarte und AT nach § 28 AufenhtG machen. Da der Kindesvater scheinbar (parallelthread) für Mutter und Kind aufkommt, liegt seit Geburt des Kleinen Chen vor. Abgeleitete EU Freizügigkeit ist unbefristet, damit Anspruch auf Pflichtversicherung für Unversicherte. Damit wäre die AE eigentlich nur noch die Rückfallposition, wenn der Kindesvater keinen Unterhalt mehr leisten kann.

Das wird die ABH ggf. Überfordern, aber ich würde die EU-Freizügigkeit grad bei Anträgen der KV ins Spiel bringen. Und sie ist bereits entstanden und muss nicht beantragt werden.
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